Werbung mit Garantien in 2026: Was ist rechtlich zu beachten?
Garantieversprechen kommt ein hoher Werbewert zu, dem der Gesetzgeber mit bestehenden und neuen Informationspflichten begegnet. Wir zeigen, welche rechtlichen Anforderungen die Werbung mit Garantien im Internet im Jahr 2026 erfüllen muss.
Inhaltsverzeichnis
- Der Begriff der Garantie
- Werbung mit Garantien: Garantiebedingungen erforderlich
- 1. Zugänglichmachung hinreichender Garantiebedingungen
- 2. Pflichtinhalte der Garantiebedingungen
- 3. Werbung = Erwähnung
- 4. Nachvertragliche Übermittlung
- 5. Muster für Mandanten
- Ab 27.09.2026: Darstellung des Garantielabels bei mehr als zweijähriger Herstellergarantie
- 1. Aussehen und Einbindung des Garantielabels
- 2. Bloßes Vorhandensein von Garantie entscheidend
- 3. Garantielabel ist Garantiewerbung
- 4. FAQ zum Garantielabel
- Das Wichtigste in Kürze
Der Begriff der Garantie
Anders als die gesetzliche Gewährleistung, die einem Kunden bei Produktmängeln oder -fehlern gesetzliche Abhilfeansprüche gegen den Verkäufer einräumt, ist die Garantie ein freiwilliges Zusatzversprechen eines Marktakteurs (Händler oder Hersteller) für ein oder mehrere konkrete Produkte.
Mit einer Garantie übernimmt ein solcher Marktakteur freiwillig eine Einstandspflicht für die Beschaffenheit des Produkts im Garantiezeitraum und räumt dem Käufer bestimmte Rechte bei Fehlern oder Mängeln ein.
Wird für ein Produkt eine Garantie gewährt, kann sich der Käufer bei Problemen mit dem Produkt also einerseits im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an den Verkäufer, andererseits aber aus der Garantie auch direkt an den Garantiegeber halten.
Während die Regeln der gesetzlichen Gewährleistung zulasten von Verbrauchern nicht modifizierbar sind, ist ein Garantiegeber in der Ausgestaltung des Geltungsbereichs und Umfangs einer Garantie aber weitgehend frei. Immerhin ist er zu deren Gewährung nicht verpflichtet und kann sie daher nach eigenen Vorstellungen nach Belieben ausformen.
Werbung mit Garantien: Garantiebedingungen erforderlich
Das Vorhandensein einer Garantie für ein Produkt ist ein starkes Werbeargument, das sich Händler gerne zu nutzen machen.
Für die Werbung mit einer Garantie bestehen aber strenge gesetzliche Informationsanforderungen über die einschlägigen Garantiebedingungen.
1. Zugänglichmachung hinreichender Garantiebedingungen
Die Werbung mit Garantien verpflichtet im Fernabsatz gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB zur gleichzeitigen Zugänglichmachung rechtskonformer, inhaltlich hinreichender Garantiebedingungen.
Diese Bedingungen müssen über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Garantie ebenso informieren wie über die eingeräumten Rechte und die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme.
Die Garantiebedingungen sind aus jeder werblichen Erwähnung einer Garantie unmittelbar zugänglich zu machen.
Im eigenen Online-Shop empfiehlt sich dafür, die Bedingungen auf einer eigenen Unterseite vorzuhalten und aus der Garantiewerbung darauf im unmittelbaren Sichtzusammenhang zu verlinken.
Auf Handelsplattformen, wo aufgrund gestalterischer Begrenzungen eine unmittelbare Verlinkung gegebenenfalls nicht möglich ist, sollte
- sofern möglich, entweder der Ort der Auffindbarkeit der Garantiebedingungen angegeben (etwa: „Garantiebedingungen s. Produktbeschreibung“) oder
- per Sternchenhinweis an der Garantiewerbung und Auflösung in der Produktbeschreibung auf die Garantiebedingungen hingewiesen
werden.
2. Pflichtinhalte der Garantiebedingungen
Die Garantiebedingungen haben sich zwingend am gesetzlichen inhaltlichen Umfang nach § 479 Abs. 1 BGB zu orientieren und müssen zwingend Folgendes enthalten:
- die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht
- den Namen und die Anschrift des Garantiegebers
- die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
- das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
Informationen zu allen gesetzlich vorgegebenen Umständen sind obligatorisch.
Unzureichende, das heißt die gesetzlichen Pflichtinhalte nicht oder nur unzulänglich umsetzende Garantiebedingungen, sind wettbewerbsrechtlich so angreifbar, als wäre über Garantiebedingungen überhaupt nicht informiert worden.
3. Werbung = Erwähnung
Die Informationspflichten über Garantiebedingungen werden nicht nur ausgelöst, wenn eine Garantie grafisch oder gestalterisch auf einer Präsenz oder in konkreten Angeboten besonders hervorgehoben wird.
Vielmehr gilt als tatbestandliche Werbung jede wörtliche oder grafische Erwähnung des Vorhandenseins einer Garantie.
Immer dann also, wenn das Bestehen einer Garantie irgendwie referenziert wird (etwa: „Herstellergarantie: 2 Jahre“), sind die besonderen gesetzlichen Informationspflichten über Garantiebedingungen zu beachten.
Das bloße Vorhandensein einer Garantie löst die Informationspflichten über Garantiebedingungen allerdings für sich genommen nicht aus, wie der EuGH am 05.05.2022 (Au. C-179/21) entschied.
Um diesen Informationspflichten zu unterliegen, muss ein Händler die Garantie zum Bestandteil seines Angebots oder Auftritts machen und zumindest erwähnen.
Das Verschweigen einer bestehenden Garantie, also deren vollständige Nichterwähnung im eigenen Auftritt, löst Informationspflichten über Garantiebedingungen nicht aus.
4. Nachvertragliche Übermittlung
Neben der vorvertraglichen Pflichtinformationen sind Händler, die mit Garantien für angebotene Produkte werben, auch zur nachvertraglichen Übermittlung der Garantiebedingungen verpflichtet.
So verlangt § 479 Abs. 2, dass die Bedingungen dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger (etwa als PDF in einer E-Mail oder gedruckte Beilage) zur Verfügung zu stellen sind.
Sofern es sich um eine Herstellergarantie handelt, genügt es, wenn der Hersteller die Garantiebedingungen dem Produkt in gedruckter Form beigefügt hat, sie also Teil des Lieferumfangs des Produkts sind.
Das Vorhandensein dieser Bedingungen im Lieferumfang ist vom Händler, der mit der Garantie wirbt, aber zu kontrollieren.
Fehlen Garantiebedingungen des Herstellers oder handelt es sich um eine vom Händler selbst eingeräumte Garantie, sind die Bedingungen zwingend eigenständig nach Vertragsschluss etwa per E-Mail oder durch Beifügung zur Sendung zu übermitteln.
5. Muster für Mandanten
Für Schutzpaket-Mandanten, die mit einer Garantien werben, stellen wir im Mandantenportal vollständig rechtskonforme und schnell personalisierbare Muster-Garantiebedingungen für
bereit.
Die Muster sind nicht nur für selbst angebotene Garantien nutzbar, sondern auch dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Garantiebedingungen eines Dritten die gesetzlichen Pflichtinhalte nach § 479 BGB korrekt und vollständig umsetzen.
Ab 27.09.2026: Darstellung des Garantielabels bei mehr als zweijähriger Herstellergarantie
Ergänzend zu den Informationspflichten über Garantiebedingungen ist ab 27.09.2026 auch ein weiteres gesetzliches Kennzeichnungselement zu beachten.
Ab diesem Zeitpunkt ist dann, wenn für eine physische Ware eine mehr als zweijährige Herstellergarantie besteht, ein gesetzliches Garantielabel direkt im jeweiligen Produktangebot einzubinden.
Erfasst werden ausdrücklich nur Garantien des Herstellers.
Hersteller ist hierbei nach Art. 2 Nr. 4 der EU-Richtlinie 2019/771
- der EU-Produzent einer Ware,
- der EU-Importeur einer Ware oder
- jeder andere Marktakteur, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf der Ware als Hersteller ausgibt
Für vom Händler, der sich nicht als Hersteller ausgibt, eigenständig eingeräumte Garantieversprechen gilt das Label nicht.
1. Aussehen und Einbindung des Garantielabels
Das Garantielabel wird durch die EU-Verordnung 2025/1960 definiert und sieht in seiner standardisierten Form wie folgt aus:

Es ist allerdings stets stets durch produktspezifische Angaben
- zum Hersteller
- zur Modellkennung und
- zum Garantiezeitraum
zu personalisieren.
In Online-Shops und auf Handelsplattformen muss das Label
- klar erkennbar
- gut sichtbar und
auf der jeweiligen Produktdetailseite dargestellt werden.
Für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.
Zu verwenden ist ausschließlich die farbige Variante des Labels, die Schwarz-Weiß-Option ist unzulässig.
Bezüglich der Dimensionen gilt im elektronischen Geschäftsverkehr: das Label muss hervorgehoben so dimensioniert dargestellt werden, dass es mit bloßem Auge gut zu erkennen ist. Konkrete Maßvorgaben existieren aber nicht.
Das Label kann entweder
- direkt als Grafik oder
- als geschachtelte Anzeige
eingebunden werden.
Für die geschachtelte Anzeige gilt:
1. Es ist das folgende Format zu verwenden:

2. Die Anzeige muss gut erkennbar sein.
3. Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.
4. Das Label muss beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen in der farbigen Variante vollständig erscheinen
2. Bloßes Vorhandensein von Garantie entscheidend
Anders als bei den Grundsätzen der Garantiewerbung knüpft die Pflicht zur Darstellung des Garantielabels an das bloße Vorhandensein und die Kenntnis einer mehr als zweijährigen Herstellergarantie an.
Händler, die zur Vermeidung von Garantieinformationspflichten die Garantie nicht erwähnen möchten, sind dennoch zur Darstellung des Labels verpflichtet.
3. Garantielabel ist Garantiewerbung
Sind Händler, die von einer mehr als zweijährigen Herstellergarantie Kenntnis haben, aber zur Darstellung des Garantielabels gezwungen, betreiben Sie dadurch zwangsweise auch „Werbung“ für diese Garantie.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die bloße Label-Darstellung ebenfalls dazu verpflichtet, vollständige und rechtskonforme Garantiebedingungen im selben Sichtzusammenhang zugänglich zu machen (und ggf. nachvertraglich zu übermitteln).
Ab dem 27.09.2026 besteht damit faktisch nicht nur die Pflicht, Herstellergarantien von mehr als 2 Jahren mit dem Garantielabel zu kennzeichnen, sondern auch, diese stets mit rechtskonformen Garantiebedingungen zu flankieren.
4. FAQ zum Garantielabel
Weitere Informationen zum Geltungsumfang sowie zur Einbindung und Darstellung des Garantielabels stellen wir in diesen FAQ zur Verfügung.
Das Wichtigste in Kürze
Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen des Herstellers oder anderer Marktakteure, die eine Einstandspflicht für Produktfehler jenseits der gesetzlichen Gewährleistung begründen.
Online-Händler, die auf ihren Präsenzen oder in ihren Angeboten auf bestehende Garantien – wie auch immer – hinweisen, sind verpflichtet, in unmittelbarem Zusammenhang vollständige Garantiebedingungen mit den Pflichtinhalten nach § 479 BGB zugänglich zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Bedingungen auch nachvertraglich spätestens im Lieferzeitpunkt an den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
Besteht für eine Ware eine mehr als zweijährige Herstellergarantie, müssen Online-Händler dies ab dem 27.09.2026 direkt auf der Produktdetailseite per gesetzlichem Garantielabel kennzeichnen und gleichzeitig – dadurch bedingt – zwingend rechtskonforme Herstellergarantiebedingungen verfügbar halten.
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