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Verpackungsgesetz

Deutscher Entwurf für neues Verpackungsrecht: Händler bei reinem Inlandsbezug entlastet

Deutscher Entwurf für neues Verpackungsrecht: Händler bei reinem Inlandsbezug entlastet
5 min
Beitrag vom: 16.01.2026

Zum 12.08.2026 ändert sich europaweit das Verpackungsrecht und entbindet Händler mit rein inländischer Tätigkeit von Verpackungspflichten. Bisher war unklar, ob Deutschland die Regelung übernimmt. Ein neuer Gesetzesentwurf legt aber genau das nah.

EU-Verpackungsverordnung: Entfallen der Verpackungspflichten bei reinen Inlandsbezug

Zum 12.08.2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 in Kraft und will europaweit das geltende Registrierungs- und Lizenzierungsregime für Verpackungen ändern.

Dies geschieht durch eine Neufassung der Definition des „Verpackungsherstellers“.

Fortan soll als registrierungs- und lizenzierungspflichtiger Hersteller nur (noch) gelten, wer eine Verpackung, egal ob mit Ware befüllt oder nicht, erstmals im Geltungsbereich eines Mitgliedsstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgibt.

Die Herstellereigenschaft knüpft nicht mehr daran an, dass ein Marktakteur die Verpackung mit Ware befüllt und sodann am Markt abgibt.

Für Händler, die bisher nach dem „Befüllen und Abgeben-Prinzip“ als Hersteller ihrer Versandverpackungen galten, führt dies nach EU-Vorbild zu einem Paradigmenwechsel bei reinem Inlandsbezug:

Ein Online-Händler, der eine Versandverpackung

  • von einem Verpackungshersteller im Inland bezieht und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgibt,

soll diese Verpackung nach EU-Recht künftig nicht mehr registrieren oder lizenzieren müssen.

Die Pflicht trifft vielmehr den inländischen Verpackungsproduzenten.

Hintergrund ist, nach Art. 3 Nr. 15 lit. a) der EU-Verpackungsverordnung der registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen derjenigen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ist, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.

Diesen Hersteller trifft gemäß Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung eine erweiterte Herstellerverantwortung, also die Pflicht, die Verpackung zu registrieren und zu lizenzieren.

Bisher war unklar, ob diese neue Regelung, also die Befreiung von verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten für Versandverpackungen, die

  • von einem Lieferanten oder Verpackungshersteller im Inland bezogen und
  • auch nur an Kunden im Inland abgegeben werden

in der deutschen Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung übernommen werden würde.

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Deutsche Angleichung an EU-Vorschriften

Dafür spricht nun aber ein erster Referentenentwurf eines neuen deutschen „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes“ (VerpackDG).

Dieser überführt die Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht und soll das bisher gültige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig ablösen.

Der Referentenentwurf übernimmt hierbei das neue Herstellerregime der EU-Verpackungsverordnung vollständig und erklärt in § 6 und § 7, dass registrierungs- und lizenzierungspflichtig (nur) diejenigen Hersteller sind, die im Bundesgebiet erstmals systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitstellen.

Gemäß der Gesetzesbegründung wird hierbei bewusst von der bisherigen Methodik Abstand genommen, die Herstellereigenschaft an das Befüllen einer Verpackung mit Ware zu knüpfen:

Die Begriffsbestimmungen des Verpackungsgesetzes werden von den Begriffsbestimmungen der EU-Verpackungsverordnung abgelöst. Der Adressatenkreis der Vorschriften zur Registrierung verändert sich infolgedessen. Es wird nicht mehr an die Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen angeknüpft, sondern an die Hersteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der EU-Verpackungsverordnung […]

Die Regelung knüpft an das Bereitstellen von Verpackungen durch den Hersteller an […]

Durch die Änderung des Herstellerbegriffs aufgrund der Ablösung des bisherigen § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes durch Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der EU-Verpackungsverordnung kommt es zu Verschiebungen im Adressatenkreis der Systembeteiligungspflicht.

Damit wird ab dem 12.08.2026 auch nach deutschem Recht voraussichtlich gelten:

Händler, die Verpackungen bei deutschen Lieferanten beziehen, mit Ware befüllen und an deutsche Kunden abgeben, sind von Registrierungs- und Lizenzierungspflichten künftig befreit.

Diese Pflichten haben die Lieferanten der Verpackungen, die die Verpackungen (leer) erstmals in Deutschland anbieten, zu erfüllen.

Der Referentenentwurf ist die erste, vorläufige Fassung im Gesetzgebungsverfahren, Änderungen sind daher im weiteren Verlauf durchaus noch möglich.

Er lässt allerdings erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber das Grundprinzip der Neuordnung der Herstellereigenschaften aus dem EU-Recht übernehmen will.

Vorzeitiges Ausscheiden aus dualem System und Mengenmeldungen für befreite Händler

Sind Händler, die (Versand)verpackungen im Inland beziehen und mit Ware befüllt auch nur im Inland abgeben, ab dem 12.08.2026 von Registrierungs- und Lizenzierungspflichten befreit, sieht § 57 des Referentenentwurfs Übergangsvorschriften vor.

Haben betroffene Händler für das Jahr 2026 bereits Lizenzverträge abgeschlossen, gelten diese nach § 57 Abs. 1 bis zum 31.12.2026 fort.
Bei Befreiung von den Pflichten ab dem 12.08.2026 können mit den Dualen Systemen aber Vereinbarungen getroffen werden, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus der (Jahres)lizenzierung ermöglichen.

Ferner regelt § 57 Abs. 3 des Entwurfs, dass bei Entpflichtung des Händlers zum 12.08.2026 die Mengenmeldungen für Verpackungen, die 2026 bis zum 12.08.2026 in Umlauf gebracht werden, weiterhin zu tätigen sind.

Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand

Sowohl nach der EU-Verpackungsverordnung als auch nach dem deutschen Referentenentwurf ändert sich die Händlerverantwortlichkeit für (Versand)verpackungen mit Auslandsbezug aber nicht.

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 fortan weiterhin, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben

Dies ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 15 lit. a) und c) der EU-Verpackungsverordnung diejenigen als verpflichtete Hersteller definieren, die Versandverpackungen

  • aus dem Ausland beziehen und im Inland erstmalig in den Handel entlassen oder
  • aus dem In- oder Ausland beziehen und erstmalig an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bereitstellen

Wichtig in diesem Zusammenhang:

Deutsche Händler, die von ihnen mit Ware befüllte Versandverpackungen an Kunden im Ausland liefern, müssen ab dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten im Zielland bestellen.

Wir zeigen in diesem Überblick, welche neuen Vorgaben auf Händler zukommen werden.

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesumweltministerium hat einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht präsentiert.

Dieser Entwurf übernimmt die europarechtlichen Herstellerdefinitionen und sieht auch in Deutschland vor, dass Händler für Verpackungen, die sie im Inland beziehen und (mit Ware befüllt) an Kunden im Inland abgeben, künftig nicht mehr verantwortlich sind.

Wird die Systematik des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren beibehalten, entfallen für Versandverpackungen mit reinem Inlandsbezug ab dem 12.08.2026 also die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten.

Für Verpackungen, die Händler aus dem Ausland beziehen oder ins Ausland versenden, bleiben sie aber weiterhin vollveranwortlich.

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Bildquelle: John k studio / Shutterstock.com

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