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Aktualisierung der Barrierefreiheitserklärung: Geänderte Behördenanschrift

Aktualisierung der Barrierefreiheitserklärung: Geänderte Behördenanschrift
3 min
Beitrag vom: 22.01.2026

Bei gewisser Unternehmensgröße ist in Online-Shops eine Barrierefreiheitserklärung notwendig. Darin ist auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Aufgrund einer Anschriftsänderung haben wir unser Muster für Mandanten aktualisiert.

Update der Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal

Um bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit bestmöglich zu unterstützen, stellen wir Mandanten

eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung in deutscher Sprache zur Verfügung.

Diese Erklärung hat nun ein verpflichtendes Update erfahren.

Die in Deutschland zuständige Marktüberwachungsbehörde, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), hatte zunächst einen provisorischen Geschäftssitz beim sachsen-anhaltischen Ministerium für Gesundheit und Soziales eingerichtet.

Jüngst ist sie aber an einen neuen Geschäftssitz umgezogen und hat in diesem Zuge auch eine neue Telefonnummer und Kontakt-Mailadresse erhalten.

Die neuen Behördeninformationen müssen in verwendeten Barrierefreiheitserklärung ab sofort gegen die bisherigen ersetzt werden.

Wir haben daher die unseren Mandanten bereitgestellte Erklärung aktualisiert.

Mandanten, welche die Muster-Barrierefreiheitserklärung verwenden, werden daher gebeten, die aktuelle Version aus dem Mandantenportal zu übernehmen und gegen die bisherige auszutauschen.

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Barrierefreiheit für Online-Shops

Seit dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl von Online-Shops, die sich auch an Verbraucher richten, barrierefrei ausgestaltet sein.

B2C-Online-Shops zählen als sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sie zeichnen sich durch eine Online-Bestell- und Bezahlfunktion aus.

Wir stellen hier dar, welche Shops konkret betroffen sind.

Nicht vom BFSG erfasst sind reine B2B-Shops.

Ebenfalls nicht erfasst sind reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Auch wenn die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Shops grundsätzlich gelten, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Shop-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen im Shop nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt befreit.

Dieses Privileg gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Barrierefreiheitserklärung: Pflicht für betroffene Shops

Nicht befreite Shop-Betreiber sind nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten.

Sie haben vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

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