Praxistipps: Markenabmahnungen vermeiden
Markenabmahnungen gehören zu den häufigsten und vor allem teuersten rechtlichen Risiken im Onlinehandel. Viele Händler werden früher oder später mit einer Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen konfrontiert. Zeit für ein paar Tipps, die jeder Onlinehändler kennen sollte.
In diesem Beitrag zeigen wir, warum Markenabmahnungen so häufig sind, welche häufigen Fehler zu ihnen führen und wie Onlinehändler sich wirksam davor schützen können.
Was ist eine Markenabmahnung?
Eine Markenabmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung des Markeninhabers oder dessen Anwalts, eine angebliche Verletzung von Markenrechten zu unterlassen. Sie dient dazu, einen kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess zu vermeiden, indem der mutmaßliche Verletzer die Rechtsverletzung außergerichtlich anerkennt und beendet.
Typische Vorwürfe in Abmahnungsschreiben sind:
- Nutzung eines geschützten Markennamens ohne Erlaubnis des Inhabers (z. B. im Produkttitel, in der Beschreibung oder in der URL).
- Irreführende Verwendung von Marken in Produktbeschreibungen oder bei der Kompatibilitätswerbung.
- Verkauf nicht autorisierter oder gefälschter Markenware (Produktpiraterie).
- Verwendung geschützter Begriffe in Werbung (z. B. Google Ads) oder Meta-Daten des Shops.
Ziel der Abmahnung ist es, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erwirken. Zusätzlich werden die Erstattung der Anwaltskosten des Abmahnenden (sogenannte Rechtsverfolgungskosten) sowie ggf. nach erfolgter Auskunft über die Umsätze und Gewinne Schadensersatz verlangt.
Warum sind Markenabmahnungen im Onlinehandel so häufig?
Die hohe Frequenz von Markenabmahnungen ist größtenteils auf zwei Faktoren zurückzuführen:
Die Schutzpflicht des Markeninhabers und Hilfe durch Technik
Markeninhaber sollten Markenverletzungen konsequent verfolgen. Während bei eingetragenen Marken bei längerem bewussten Dulden Unterlassungsansprüche gemäß § 21 MarkenG verwirken können, besteht dieses Risiko bei nicht eingetragenen Kennzeichenrechten zwar nicht in gleicher Weise. Allerdings droht hier bei Untätigkeit eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft und ein Verlust der Verkehrsgeltung, wodurch der markenrechtliche Schutz faktisch erheblich geschwächt werden kann.
Gerade im Internet lassen sich mögliche Markenverletzungen dank Technik leicht finden, z. B. durch:
- Automatisierte Suchprogramme und Brand-Protection-Dienstleister.
- Marketplace-Überwachung (z. B. auf Amazon, eBay, Otto) durch die Plattformen selbst oder spezialisierte Kanzleien.
- Gezielte Recherche durch Kanzleien oder sonstige Dienstleister im Auftrag des Rechteinhabers.
Verletzung leicht gemacht
Hinzu kommt, dass es für Onlinehändler ein Leichtes ist, unwissentlich Markenrechte zu verletzen – etwa durch:
- Ungeprüfte Übernahme von Produktbezeichnungen, Texten oder Bildern von Lieferanten oder Dritten.
- Nutzung von Begriffen, die als Marke geschützt sind, ohne dies zu wissen (z. B. Funktionsbezeichnungen, Slogans).
- Falsche Annahmen über die Erlaubnis zur Markennutzung, z. B. bei Kompatibilitätssachverhalten im Zubehörmarkt
Häufige Fehler, die zu Markenabmahnungen führen
Es gibt zahlreiche Wege eine Marke zu verletzen und eine Markenabmahnung zu riskieren - hier sind die häufigsten Konstellationen:
Verwendung fremder Marken im Produkttitel
Ein klassischer Fehler ist die Nennung einer bekannten Marke, obwohl das beworbene Produkt nicht vom Markeninhaber stammt oder nicht korrekt als kompatibles Zubehör gekennzeichnet ist. Dies führt schnell zu einer Irreführungsgefahr über die Herkunft der Ware.
„Ladegerät für iPhone – Apple“
Wenn das Ladegerät nicht von Apple stammt, kann die Nennung von „Apple“ zur Verwechslung führen. Besser wäre etwa:
„Kompatibles Ladegerät passend für Apple iPhone Modelle X, Y, Z.“
Unzulässige Nutzung von Marken in der Werbung
Marken dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden, um die eigene Ware aufzuwerten oder Kunden irrezuführen. Auch ein Herabsetzen der fremden Marke kann eine Markenverletzung darstellen, da die Wertschätzung der Marke beeinträchtigt wird.
„Besser als Nike“ oder „ähnlich Adidas“
Solche Vergleiche bergen das Risiko der Schädigung der Wertschätzung und zusätzlich des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Verkauf von Grauimporten oder nicht autorisierter Ware
Das Markenrecht sieht grundsätzlich vor, dass der Inhaber das Recht verliert, sich gegen den Weiterverkauf von Originalware zu wehren, wenn diese von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht wurde (Grundsatz der Erschöpfung).
Auch Originalware kann aber problematisch sein, wenn sie:
- außerhalb des EWR (z. B. in Asien oder den USA) erstmals in Verkehr gebracht wurde (sog. Grauimporte).
- nicht für den europäischen Markt bestimmt war.
- aus anderen Gründen (z. B. selektive Vertriebssysteme) nicht autorisiert ist
Mehr zum Thema Abmahnungen in Bezug auf selektive Vertriebssystem siehe hier.
Wie können Onlinehändler Markenabmahnungen vermeiden?
Prävention ist der Schlüssel. Hier sind die wichtigsten Schritte, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren:
1. Vor Nutzung einer Marke: Markenrecherche durchführen in den einschlägigen Online-Registern von DPMA oder EUIPO.
Wichtig: Achten Sie nicht nur auf identische Marken, sondern auch auf ähnliche Bezeichnungen für ähnliche Waren/Dienstleistungen, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten.
2. Marken nur verwenden, wenn es rechtlich erlaubt ist: Eine Markennutzung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn einer der folgenden Ausnahmetatbestände greift (sogenannte markenrechtliche Schranken):
- Es wird Originalware des Markeninhabers verkauft.
- Die Marke dient lediglich zur Beschreibung der Bestimmung (z. B. „passend für“, „kompatibel mit“ – siehe Punkt 3).
- Die Nutzung ist für die Angabe von Merkmalen (Art, Qualität, Menge, Bestimmung, geografische Herkunft) erforderlich und führt nicht zur Irreführung.
3. Vorsicht bei „kompatibel mit“ und „passend für“
Solche Hinweise sind erlaubt – sie dienen der Beschreibung der Bestimmung der Ware und sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zulässig – aber nur bei klarer, sachlicher Darstellung, die keinerlei Irreführung über die Herkunft aufkommen lässt. Der Zusatz muss deutlich machen, dass es sich um kein Originalprodukt handelt.
Richtig: „Ersatzakku [Marke X] – passend für Dyson Staubsauger V10“
Falsch: „Dyson Akku“ oder „Original Dyson Ersatzteil“ (wenn es kein Originalersatzteil ist). Hier wird die Herkunftstäuschung durch die Bezeichnung suggeriert.
4. Angebotsvorlagen und Marketplace-Listings prüfen
Auf Plattformen wie Amazon (Stichwort: Buy Box) werden Produktseiten häufig von mehreren Händlern genutzt. Übernehmen Sie niemals ungeprüft Vorlagen oder fremde Inhalte. Auch fremde Inhalte, die Ihrem Angebot zugeordnet sind, können zu Ihrer Haftung führen, wenn sie markenrechtswidrig sind.
- Regelmäßig prüfen, ob Markenbegriffe korrekt verwendet werden, insbesondere in den automatisch generierten Teilen der Listings (z. B. Meta-Daten).
- Keine ungeprüften Vorlagen übernehmen oder sich darauf verlassen, dass der Plattformbetreiber alles rechtlich geprüft hat.
5. Lieferketten lückenlos dokumentieren
Onlinehändler müssen im Ernstfall nachweisen können, dass die Ware, die sie verkaufen, original und rechtmäßig in den EWR in Verkehr gebracht wurde (Erschöpfungsgrundsatz).
Rechnungen und Liefernachweise, die den Weg der Ware bis zum ersten Inverkehrbringen im EWR belegen, sollten aufbewahrt werden.
Fazit: Vorbeugung ist der beste Schutz
Markenabmahnungen lassen sich in vielen Fällen durch sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Sensibilität vermeiden. Wer einmal eine Abmahnung erhalten hat, steht unter hohem Kostendruck – allein die Anwaltskosten für die Geltendmachung liegen oft bei mehreren tausend Euro, zuzüglich des möglichen Schadensersatzes. Präventive Maßnahmen wie eine sorgfältige Markenrecherche, eine klare Produktkennzeichnung und eine saubere Dokumentation der Lieferketten sind daher unverzichtbar.
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