Werkvertrag: Warum der Auftraggeber jederzeit kündigen darf – aber nicht kostenlos
IT-Projekte können jederzeit ins Stocken geraten. Doch wer einen IT-Werkvertrag stoppt, ist nicht automatisch kostenfrei raus. § 648 BGB regelt, was Auftraggeber und IT-Dienstleister dann beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Der § 648 BGB eine Überraschung im Werkvertragsrecht
- Was passiert mit dem Vertrag nach der Kündigung?
- Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
- Besondere Bedeutung bei agilen Projekten
- Verhältnis zu Abschlagszahlungen und Abnahme
- Empfehlungen für Unternehmer
- Praktische Empfehlungen für Auftraggeber
- Fazit
Werkverträge spielen in der IT-Praxis eine erhebliche Rolle. Immer dann, wenn nicht nur eine Tätigkeit geschuldet wird, sondern ein bestimmter Erfolg, liegt häufig ein Werkvertrag vor. Das gilt etwa bei der Erstellung von Individualsoftware, der Entwicklung einer Schnittstelle, der Anpassung eines Systems, der Einführung einer Website, bestimmten Migrationsleistungen, der Erstellung eines IT-Konzepts oder auch bei werkvertraglich geprägten Implementierungsleistungen.
Gerade in solchen Projekten kommt es immer wieder vor, dass der Auftraggeber das Projekt nicht fortführen will. Die Gründe können sehr unterschiedlich sein: Das Projekt wird zu teuer, die Anforderungen ändern sich, die Geschäftsleitung entscheidet sich anders, ein Wettbewerber bietet eine andere Lösung an, das Projekt verliert an Priorität, die Finanzierung entfällt oder der Auftraggeber ist mit dem bisherigen Projektverlauf unzufrieden.
Dann stellt sich die entscheidende Frage: Darf der Auftraggeber den Werkvertrag einfach beenden? Und wenn ja: Was muss er dem Unternehmer noch bezahlen?
Die Antwort findet sich in § 648 BGB. Die Vorschrift gewährt dem Besteller ein sehr weitgehendes Kündigungsrecht. Der Auftraggeber kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Das bedeutet aber nicht, dass er sich kostenlos vom Vertrag lösen kann. Vielmehr bleibt der Vergütungsanspruch des Unternehmers im Grundsatz bestehen. Der Unternehmer muss sich allerdings ersparte Aufwendungen und bestimmte anderweitige Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung enthält § 648 BGB eine gesetzliche Vermutung von fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung.
Der § 648 BGB eine Überraschung im Werkvertragsrecht
Der § 648 BGB lautet in seinem Kern: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Außerdem wird vermutet, dass dem Unternehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. (Gesetze im Internet)
Damit enthält die Vorschrift drei zentrale Aussagen:
- Der Auftraggeber darf kündigen.
- Der Unternehmer verliert dadurch nicht automatisch seinen Vergütungsanspruch.
Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung gibt es eine gesetzliche Fünf-Prozent-Vermutung.
1. Warum darf der Besteller überhaupt jederzeit kündigen?
Das freie Kündigungsrecht des Bestellers wirkt auf den ersten Blick hart. Der Unternehmer hat sich auf das Projekt eingerichtet, Personal eingeplant, Subunternehmer gebunden, Materialien beschafft, Kapazitäten reserviert oder andere Aufträge abgelehnt. Trotzdem darf der Besteller den Vertrag grundsätzlich jederzeit kündigen.
Der Grund liegt im Charakter des Werkvertrages. Das Werk wird regelmäßig für den Besteller hergestellt. Der Besteller soll nicht gezwungen werden, ein Werk fertigstellen zu lassen, das er nicht mehr will oder nicht mehr benötigt. Das ist im Bauvertragsrecht besonders anschaulich, gilt aber auch im IT-Recht. Niemand soll gezwungen werden, eine Individualsoftware, eine Website, eine Schnittstelle oder eine Migration weiterentwickeln zu lassen, wenn er das Projekt nicht mehr fortsetzen will.
Das Kündigungsrecht ist also Ausdruck der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers. Der Besteller darf das Projekt stoppen. Er muss aber die wirtschaftlichen Folgen tragen. § 648 BGB ist daher kein kostenloses Rücktrittsrecht. Die Vorschrift verschiebt das wirtschaftliche Risiko des Projektabbruchs nicht vollständig auf den Unternehmer.
2. Was ist der Unterschied zur Kündigung aus wichtigem Grund?
§ 648 BGB regelt die sogenannte freie Kündigung. Der Besteller braucht dafür keinen wichtigen Grund. Er muss nicht darlegen, dass der Unternehmer eine Pflicht verletzt hat. Er muss auch nicht beweisen, dass das Projekt mangelhaft ist oder Termine gerissen wurden. Die Kündigung ist auch dann möglich, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß arbeitet.
Davon zu unterscheiden ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB. Diese kommt in Betracht, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes zu verlangen; Schadensersatzansprüche bleiben möglich. (DeJure)
Die Abgrenzung ist in der Praxis wichtig. Kündigt der Auftraggeber „frei“ nach § 648 BGB, schuldet er grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Kündigt er dagegen wirksam aus wichtigem Grund wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Unternehmers, kann die Abrechnung deutlich anders aussehen.
In der Praxis ist deshalb sorgfältig zu formulieren, auf welcher Grundlage gekündigt wird. Wer wegen Mängeln, Verzug, fehlender Mitwirkung oder Projektstörungen kündigen will, sollte nicht unüberlegt eine freie Kündigung erklären. Umgekehrt sollte der Unternehmer prüfen, ob eine vom Auftraggeber als „außerordentlich“ bezeichnete Kündigung tatsächlich einen wichtigen Grund trägt oder wirtschaftlich als freie Kündigung abzurechnen ist.
3. Für welche IT-Verträge ist § 648 BGB relevant?
§ 648 BGB ist nur bei Werkverträgen unmittelbar einschlägig. In der IT-Praxis ist die Abgrenzung aber nicht immer einfach.
Werkvertraglich geprägt sind typischerweise Verträge, bei denen ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Beispiele sind:
- die Erstellung einer Individualsoftware,
- die Entwicklung einer bestimmten Schnittstelle,
- die Erstellung einer Website nach vereinbartem Konzept,
- die Anpassung eines Systems mit abnahmefähigem Ergebnis,
- die Migration von Daten mit geschuldetem Migrationserfolg,
- die Erstellung eines Pflichtenhefts oder Fachkonzepts als abnahmefähiges Arbeitsergebnis,
- die Implementierung eines Systems mit vereinbarter Abnahme,
- die Herstellung eines funktionsfähigen Gesamtsystems.
Dienstvertraglich geprägt sind dagegen Leistungen, bei denen nur ein Tätigwerden, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Beispiele sind laufende Beratung, Projektunterstützung, agile Mitwirkung ohne abnahmefähiges Gesamtwerk, Schulung, laufender Support oder reine Betriebsunterstützung.
Viele IT-Verträge sind Mischverträge. Sie enthalten dienstvertragliche, werkvertragliche, mietvertragliche und lizenzvertragliche Elemente. Dann kommt es auf den Schwerpunkt und auf die jeweilige Leistung an. Gerade bei größeren IT-Projekten sollte deshalb im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, welche Leistungen werkvertraglich abnahmefähig sind und welche Leistungen als Dienstleistung erbracht werden.
Für SaaS-Verträge ist § 648 BGB grundsätzlich nicht der zentrale Anknüpfungspunkt, wenn es nur um die laufende Nutzung einer Cloudanwendung geht. Diese ist regelmäßig miet- oder dienstvertraglich geprägt. Wird aber zusätzlich eine individuelle Implementierung, Migration, Schnittstellenentwicklung oder Anpassung geschuldet, kann § 648 BGB für diesen Projektteil sehr wohl Bedeutung haben.
Was passiert mit dem Vertrag nach der Kündigung?
1. Wirkung der Kündigung für die Zukunft (ex tunc)
Die freie Kündigung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Der Vertrag wird nicht rückwirkend beseitigt. Leistungen, die bis zur Kündigung erbracht wurden, bleiben abrechenbar. Der Unternehmer muss also zunächst darstellen, welche Leistungen bis zur Kündigung erbracht wurden und welcher Teil der Vergütung darauf entfällt.
Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung gilt: Auch insoweit bleibt die vereinbarte Vergütung zunächst Ausgangspunkt der Abrechnung. Der Unternehmer muss sich aber dasjenige abziehen lassen, was er durch die Kündigung erspart hat. Außerdem muss er sich anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Das klingt einfach, ist in der Praxis aber häufig streitanfällig. Gerade bei IT-Projekten ist schwer zu bestimmen, welche Aufwendungen tatsächlich erspart wurden. Personalkosten sind oft nicht ohne Weiteres erspart, wenn Mitarbeiter fest angestellt sind und nicht projektbezogen wegfallen. Andererseits können externe Subunternehmer, Lizenzen, Reisekosten, Hardware, Cloudressourcen oder Fremdleistungen durchaus erspart sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
2. Was sind ersparte Aufwendungen?
Ersparte Aufwendungen sind Kosten, die der Unternehmer wegen der Kündigung nicht mehr aufwenden muss. Es geht also um einen kausalen Zusammenhang zwischen Kündigung und Ersparnis.
Typische ersparte Aufwendungen können sein:
- nicht mehr einzukaufende Fremdleistungen,
- nicht mehr benötigte Subunternehmerleistungen,
- nicht mehr anfallende Reisekosten,
- nicht mehr zu beschaffende Hardware,
- nicht mehr zu beschaffende Lizenzen,
- nicht mehr benötigte Cloud- oder Testumgebungen,
- nicht mehr anfallende projektbezogene Materialkosten,
- nicht mehr anfallende externe Beratungsleistungen.
Nicht automatisch erspart sind dagegen allgemeine Gemeinkosten, ohnehin beschäftigtes Personal, allgemeine Verwaltungskosten oder bereits entstandene Konzeptionskosten. Bei internen Personalkosten ist genau zu prüfen, ob der Unternehmer durch die Kündigung tatsächlich Kosten einspart oder ob nur Kapazitäten frei werden, die anderweitig eingesetzt werden können.
Die Rechtsprechung stellt bei der Ermittlung ersparter Aufwendungen auf die tatsächlich ersparten Kosten ab. Eine Kalkulation kann zur Darlegung herangezogen werden, muss aber nachvollziehbar genug sein, um die ersparten und nicht ersparten Kosten einordnen zu können.
3. Die Fünf-Prozent-Vermutung: Hilfe oder Falle?
§ 648 Satz 3 BGB enthält eine gesetzliche Vermutung. Danach wird vermutet, dass dem Unternehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Diese Regelung wird oft missverstanden. Sie bedeutet nicht, dass der Unternehmer immer nur fünf Prozent des nicht erbrachten Leistungsteils verlangen darf. Sie bedeutet auch nicht, dass der Besteller stets mit Zahlung von fünf Prozent aus dem Vertrag herauskommt.
Die Fünf-Prozent-Regel ist lediglich eine widerlegliche Vermutung. Sie erleichtert dem Unternehmer die Abrechnung, wenn er für den nicht erbrachten Teil keine höhere Vergütung konkret darlegen will oder kann. Der Unternehmer kann sich auf die fünf Prozent berufen. Er kann aber auch eine höhere Forderung geltend machen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass seine ersparten Aufwendungen geringer waren und ihm daher ein höherer Vergütungsanteil zusteht.
Umgekehrt kann der Besteller versuchen darzulegen und zu beweisen, dass dem Unternehmer weniger als fünf Prozent zustehen, etwa weil der Unternehmer nahezu alle Aufwendungen erspart hat oder sofort anderweitigen Erwerb erzielt hat.
Die Fünf-Prozent-Vermutung ist daher ein pragmatischer Mindestanker, aber keine zwingende Pauschalabrechnung.
4. Umsatzsteuer: erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unterscheiden
Bei der Abrechnung nach § 648 BGB muss zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unterschieden werden.
Für bereits erbrachte Leistungen liegt ein Leistungsaustausch vor. Diese Vergütung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Der Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen ist dagegen regelmäßig kein Entgelt für eine Leistung, sondern eine Art Ausgleichsanspruch nach Kündigung. Deshalb fällt auf diesen Teil grundsätzlich keine Umsatzsteuer an.
In der Rechnung sollte diese Unterscheidung sauber dargestellt werden. Gerade bei größeren IT-Projekten mit Abschlagszahlungen, Teilabnahmen oder Meilensteinen kann die Abrechnung sonst unübersichtlich werden.
5. Beispiel: Kündigung eines Schnittstellenprojekts
Ein Auftraggeber beauftragt einen IT-Dienstleister mit der Entwicklung einer individuellen Schnittstelle. Die vereinbarte Vergütung beträgt 200.000 Euro netto. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Kündigung 50 Prozent der Leistung erbracht. Der Auftraggeber hat bereits zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 20.000 Euro geleistet.
Die Abrechnung kann bei Anwendung der Fünf-Prozent-Vermutung wie folgt aussehen:
- Erbrachte Leistungen: 100.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer: 19.000 Euro Zwischensumme erbrachte Leistungen: 119.000 Euro brutto
- Nicht erbrachte Leistungen: 100.000 Euro netto davon fünf Prozent gemäß § 648 Satz 3 BGB: 5.000 Euro keine Umsatzsteuer auf diesen Ausgleichsbetrag
- Gesamtforderung: 124.000 Euro abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen: 40.000 Euro verbleibende Forderung: 84.000 Euro
Dieses Beispiel zeigt zugleich, wie wichtig die Trennung zwischen erbrachter Leistung und nicht erbrachter Leistung ist. Würde der Unternehmer für den nicht erbrachten Teil einen höheren Betrag verlangen, müsste er näher darlegen, welche Aufwendungen er tatsächlich nicht erspart hat. Würde der Besteller weniger zahlen wollen, müsste er darlegen, warum dem Unternehmer weniger zustehen soll.
6. Darlegungs- und Beweislast
Die Abrechnung nach freier Kündigung ist nicht nur rechnerisch, sondern auch prozessual anspruchsvoll.
Der Unternehmer muss zunächst den Vertrag, die vereinbarte Vergütung, die Kündigung und den Stand der erbrachten Leistungen darlegen. Er muss die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen voneinander abgrenzen und seine Abrechnung nachvollziehbar machen.
Für den bereits erbrachten Teil muss er grundsätzlich darlegen, welche Leistungen erbracht wurden und welcher Vergütungsanteil darauf entfällt. Sind Leistungen mangelhaft, kann dies die Durchsetzbarkeit des Anspruchs beeinflussen. Deshalb bleibt auch nach Kündigung wichtig, ob der bis dahin erbrachte Leistungsteil vertragsgerecht ist.
Für den nicht erbrachten Teil kann sich der Unternehmer auf die Fünf-Prozent-Vermutung stützen. Will er mehr als fünf Prozent verlangen, muss er genauer darlegen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche nicht. In der Praxis ist hierfür eine nachvollziehbare Urkalkulation oder nachträgliche Kalkulation äußerst hilfreich.
Der Besteller muss seinerseits darlegen und beweisen, wenn er geltend macht, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart hat oder anderweitigen Erwerb erzielt hat beziehungsweise böswillig nicht erzielt hat.
Risiken die mit dem § 648 verbunden sind
1. Warum § 648 BGB für IT-Unternehmer besonders gefährlich sein kann
Für IT-Unternehmer kann § 648 BGB unangenehm sein, weil Projekte oft personalintensiv sind. Softwareentwickler, Projektleiter, Architekten, Tester oder Consultants werden eingeplant. Fällt ein Projekt plötzlich weg, sind diese Kapazitäten nicht immer sofort anderweitig verwertbar. Dennoch muss der Unternehmer im Streitfall erklären können, welche Kosten tatsächlich erspart wurden und welche nicht.
Besonders problematisch ist dies, wenn die Kalkulation im Vertrag nicht nachvollziehbar dokumentiert wurde. Wer nur einen Gesamtpreis nennt, ohne Leistungsphasen, Meilensteine, Tagessätze, Fremdleistungen und interne Kosten nachvollziehbar zu strukturieren, hat später Schwierigkeiten, die Vergütung nach Kündigung sauber abzurechnen.
IT-Unternehmer sollten daher schon bei Vertragsschluss darauf achten, dass Projektphasen, Leistungsbestandteile, Meilensteine, Vergütungsanteile und Fremdkosten transparent beschrieben sind. Das hilft nicht nur bei Projektsteuerung und Abnahme, sondern auch bei einer Kündigungsabrechnung.
2. Warum § 648 BGB auch für Auftraggeber gefährlich sein kann
Viele Auftraggeber glauben, sie könnten ein IT-Projekt einfach stoppen, wenn sie es nicht mehr wollen. Das stimmt nur teilweise. Sie können kündigen, aber die Kündigung kann teuer werden.
Gerade wenn der Unternehmer bereits erhebliche Leistungen erbracht hat oder seine Kapazitäten nicht anderweitig verwenden kann, kann der Vergütungsanspruch erheblich sein. Die gesetzliche Fünf-Prozent-Vermutung für den nicht erbrachten Teil schützt den Auftraggeber nicht sicher vor höheren Forderungen. Sie ist widerleglich.
Auftraggeber sollten daher vor einer Kündigung prüfen:
- Welche Leistungen sind bereits erbracht?
- Welche Vergütung entfällt auf diese Leistungen?
- Gibt es Mängel oder Verzögerungen?
- Kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht?
- Welche Abschlagszahlungen wurden bereits geleistet?
- Welche Restvergütung kann der Unternehmer verlangen?
- Welche ersparten Aufwendungen sind realistisch?
- Gibt es vertragliche Kündigungs- oder Abrechnungsregelungen?
Gerade bei gestörten IT-Projekten sollte nicht vorschnell „frei“ gekündigt werden. Wenn Pflichtverletzungen des Unternehmers vorliegen, kann eine andere rechtliche Strategie sachgerechter sein, etwa Fristsetzung, Mängelrüge, Teilkündigung, Rücktritts- oder Kündigungsrechte aus wichtigem Grund.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
§ 648 BGB ist dispositiv, aber bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt abänderbar. In individuell ausgehandelten Verträgen können die Parteien abweichende Regelungen treffen. In AGB sind pauschale Einschränkungen des gesetzlichen Kündigungsrechts oder unangemessene Vergütungspauschalen dagegen kritisch.
Für IT-Projekte empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung. Diese kann beispielsweise vorsehen:
- wie eine Kündigung zu erklären ist,
- ob Teilkündigungen möglich sind,
- wie erbrachte Leistungen abgerechnet werden,
- welche Meilensteine welchen Vergütungsanteil haben,
- wie nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden,
- welche ersparten Aufwendungen typisiert werden,
- ob bestimmte Vorhaltekosten vergütungspflichtig bleiben,
- wie mit Subunternehmerkosten umzugehen ist,
- welche Dokumentationen und Arbeitsergebnisse herauszugeben sind,
- welche Nutzungsrechte an Teilleistungen entstehen,
- wie offene Mängel nach Kündigung behandelt werden,
- wie Daten, Quellcode, Konzepte und Unterlagen zurückzugeben sind.
Besonders wichtig ist eine Regelung zu Arbeitsergebnissen. Wird ein IT-Projekt gekündigt, stellt sich häufig die Frage, ob der Auftraggeber die bis dahin erstellten Konzepte, Quellcodes, Schnittstellenbeschreibungen, Designs, Dokumentationen oder Konfigurationen weiterverwenden darf. Das sollte nicht erst nach der Kündigung diskutiert werden.
Besondere Bedeutung bei agilen Projekten
Agile Projekte werden häufig nicht als klassischer Werkvertrag verstanden, weil kein vollständiger Erfolg zu Beginn abschließend beschrieben ist. Dennoch können auch agile Verträge werkvertragliche Elemente enthalten, etwa wenn bestimmte Releases, Sprints, Inkremente oder Gesamtergebnisse abnahmefähig geschuldet sind.
Gerade bei agilen Projekten ist die Kündigungsabrechnung besonders schwierig. Der Projektstand verändert sich laufend. Anforderungen werden priorisiert, verworfen oder neu formuliert. Deshalb sollte der Vertrag klar regeln, welche Vergütung auf welche Sprints, Releases oder Arbeitsergebnisse entfällt und welche Rechte der Auftraggeber an Zwischenergebnissen erhält.
Fehlt eine solche Regelung, wird nach einer Kündigung oft darüber gestritten, ob ein verwertbares Teilergebnis vorliegt, welche Leistungen erbracht wurden und welche Vergütung hierauf entfällt.
Verhältnis zu Abschlagszahlungen und Abnahme
Abschlagszahlungen ändern nichts daran, dass nach einer Kündigung eine Schlussabrechnung erforderlich ist. Bereits geleistete Abschläge sind auf die Gesamtforderung anzurechnen. Hat der Auftraggeber zu viel gezahlt, kann ein Rückzahlungsanspruch in Betracht kommen. Hat er zu wenig gezahlt, kann der Unternehmer die Differenz verlangen.
Die Abnahme spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Bei bereits abgenommenen Teilleistungen ist die Vergütung regelmäßig leichter durchsetzbar. Bei noch nicht abgenommenen Leistungen muss der Unternehmer gegebenenfalls nachweisen, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde oder abnahmefähig ist.
Deshalb sind klare Teilabnahmen oder Meilensteinabnahmen in IT-Projekten sinnvoll. Sie schaffen nicht nur Projekttransparenz, sondern erleichtern auch die Abrechnung im Fall einer Kündigung.
Empfehlungen für Unternehmer
IT-Unternehmer sollten nicht erst bei Kündigung über § 648 BGB nachdenken. Die spätere Abrechnung beginnt mit der Vertragsgestaltung und der Kalkulation.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- eine klare Leistungsbeschreibung,
- eine nachvollziehbare Aufteilung der Vergütung nach Leistungsphasen,
- eine dokumentierte Kalkulation,
- klare Meilensteine und Teilabnahmen,
- Regelungen zu Vorhaltekosten und Subunternehmerkosten,
- Regelungen zu Nutzungsrechten an Teilleistungen,
- saubere Projektdokumentation,
- laufende Dokumentation des Leistungsstands,
- klare Nachtrags- und Änderungsverfahren,
- Regelungen zur Kündigungsabrechnung.
Wer im Kündigungsfall mehr als die Fünf-Prozent-Vermutung geltend machen will, braucht eine belastbare Grundlage. Ohne nachvollziehbare Kalkulation bleibt oft nur der Rückgriff auf die gesetzliche Vermutung.
Praktische Empfehlungen für Auftraggeber
Auftraggeber sollten vor einer Kündigung nicht nur die rechtliche Möglichkeit, sondern auch die wirtschaftlichen Folgen prüfen.
- Empfehlenswert ist insbesondere:
- Projektstand feststellen,
- erbrachte Leistungen dokumentieren,
- Mängel und Verzögerungen sichern,
- Abschlagszahlungen prüfen,
- vertragliche Kündigungsregelungen prüfen,
- Kündigungsgrund sorgfältig wählen,
- Alternativen zur freien Kündigung prüfen,
- mögliche Vergütungsfolgen kalkulieren,
- Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Daten sichern,
- Nutzungsrechte an Teilleistungen klären.
Wenn der Auftraggeber das Projekt wegen Pflichtverletzungen des Unternehmers beenden will, sollte er die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund oder anderer Leistungsstörungsrechte sorgfältig prüfen. Eine unüberlegte freie Kündigung kann dazu führen, dass der Unternehmer deutlich mehr verlangen kann, als der Auftraggeber erwartet.
Fazit
§ 648 BGB gibt dem Besteller ein starkes Recht: Er kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Dieses Recht ist aber kein kostenloser Ausstieg. Der Unternehmer behält grundsätzlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Die gesetzliche Fünf-Prozent-Vermutung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ist eine wichtige Erleichterung, aber keine starre Grenze. Der Unternehmer kann mehr verlangen, wenn er dies darlegt und beweist. Der Besteller kann weniger geltend machen, wenn er höhere Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb nachweist.
Für IT-Projekte ist § 648 BGB besonders praxisrelevant. Individualsoftware, Schnittstellenentwicklung, Implementierung, Migration, Webseitenprojekte und werkvertragliche Projektteile können jederzeit von einer freien Kündigung betroffen sein. Wer solche Verträge schließt, sollte deshalb von Anfang an an den möglichen Projektabbruch denken.
Ein guter IT-Werkvertrag regelt nicht nur Leistung, Vergütung und Abnahme. Er regelt auch, was passiert, wenn das Projekt vorzeitig endet. Genau daran zeigt sich oft, ob ein Vertrag wirklich praxistauglich ist.
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2 Kommentare
Geht es hier tatsächlich um § 649 BGB? Der zitierte Gesetzes-Text findet sich bei mir unter § 648 BGB.
Viele Grüße, Philipp
.....
nur vorzutragen:
..... die Höhe der ersparten Aufwendungen ,
unter 5b heiß es:....Er (Unternehmer) kann jedoch wie nach alter Rechtslage auch, einen geringeren Anteil an ersparten Aufwendungen und somit eine höhere Restfordegung geltend machen – muss es dann wie zuvor auch voll beweisen.
Muss nun der Unternehmer geringere ersparte Aufwendungen nur vortragen oder, im Bestreitenfalle, auch beweisen. Oder muss der Besteller im Bestreitenfalle die ersparten Aufwendungen beweisen ?