Testsieger-Werbung im Visier: Fehlende Angaben können teuer werden
Die Werbung mit Testergebnissen ist im Onlinehandel ein starkes Verkaufsargument, stellt aber zugleich eine rechtliche Herausforderung dar. Wer mit dem Hinweis „Testsieger“ wirbt, muss strenge Transparenzanforderungen erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Gegenstand der Abmahnung war das an Verbraucher gerichtete Onlineangebot eines Händlers auf der Plattform otto.de. Dort wurde unter anderem ein „Slow Juicer Entsafter” mit dem werblichen Hinweis „Testsieger” beworben. Laut dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. fehlten in der konkreten Werbung jedoch wesentliche Informationen zu dem in Bezug genommenen Test.
Der Verband beanstandete insbesondere, dass weder die genaue Fundstelle der Veröffentlichung noch weiterführende Angaben zum Test selbst angegeben wurden. Dadurch sei der angesprochene Verkehr nicht in der Lage, die Richtigkeit der Werbeaussage zu überprüfen.
Zudem wies der Verband darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das herangezogene Testergebnis nicht mehr aktuell sei oder dass es mehrere vergleichbare Produkte mit identischem Testurteil gebe. Auch könnten die zugrunde liegenden Testkriterien für Verbraucher von erheblicher Bedeutung sein.
Vor diesem Hintergrund wurde der Händler aufgefordert, die beanstandete Werbung mit sofortiger Wirkung einzustellen und künftig zu unterlassen. Zusätzlich verlangte der Verband die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Rechtliche Einordnung des Wettbewerbsverstoßes
Für die wettbewerbsrechtliche Bewertung sind nach Auffassung des Verbandes insbesondere §§ 3 und 5a Abs. 1 UWG maßgeblich.
Im Kern geht es um die Frage, welche Informationspflichten bestehen, wenn mit Testergebnissen geworben wird. Nach der vom Verband angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine solche Werbung so gestaltet sein, dass Verbraucher die Angaben ohne Weiteres nachprüfen können. Fehlen wesentliche Angaben zur Fundstelle des Tests, kann dies eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen.
Zur Untermauerung seiner Auffassung verwies der Verein auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Kamerakauf im Internet“ vom 16. Juli 2009 (Az. I ZR 50/07). Nach dieser Rechtsprechung müssen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein beworbenes Testergebnis zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass die Fundstelle der Testveröffentlichung eindeutig und leicht auffindbar angegeben wird.
Best Practice: Rechtssichere Werbung mit Testergebnissen
Wann dürfen Produkte überhaupt mit Testergebnissen beworben werden?
Zunächst ist entscheidend, dass der zugrunde liegende Test unabhängig durchgeführt wurde. Er muss objektiv sein und mehrere vergleichbare Produkte einbeziehen. Nur dann handelt es sich um ein aussagekräftiges Prüfergebnis, das als Werbeaussage verwendet werden darf.
Klare und leicht zugängliche Quellenangabe
Wer mit einem Testurteil wirbt, muss es Verbrauchern ermöglichen, dieses ohne Mühe zu überprüfen. Voraussetzung ist daher eine eindeutig bezeichnete und gut auffindbare Fundstelle.
Die Quelle muss so platziert sein, dass sie der durchschnittliche Nutzer ohne langes Suchen wahrnimmt. Entweder wird sie unmittelbar im sichtbaren Bereich der Werbung genannt oder über einen klaren Sternchenhinweis zugänglich gemacht, der direkt zur entsprechenden Angabe führt. Ein anklickbarer Link ist nicht zwingend erforderlich. Die Nennung der Internetadresse genügt.
Es kommt nicht darauf an, ob ein Verbraucher die Quelle theoretisch selbst recherchieren könnte. Maßgeblich ist, dass er schnell und unkompliziert nachvollziehen kann, welche Kriterien dem Test zugrunde lagen und welchen Rang das beworbene Produkt erreicht hat. Deshalb ist auch die testdurchführende Institution ausdrücklich zu benennen.
Fehlen diese Angaben, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, die Werbeaussage richtig einzuordnen und eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
Lesbarkeit der Fundstellenangabe
Die Quellenangabe muss so gestaltet sein, dass sie ein durchschnittlich sehender Betrachter ohne besondere Anstrengung lesen kann. Als Orientierung gilt regelmäßig eine Mindestschriftgröße von 6-Punkt. In besonderen gestalterischen Konstellationen kann auch eine kleinere Schriftgröße zulässig sein, sofern andere grafische Elemente die Lesbarkeit sicherstellen.
Wichtig ist außerdem: Die Fundstelle muss auch dann angegeben werden, wenn der Händler den Testsieg nicht besonders hervorhebt, sondern dieser beispielsweise lediglich auf einer abgebildeten Verpackung erkennbar ist. Für Verbraucher spielt es keine Rolle, ob das Ergebnis aktiv beworben oder „nur“ sichtbar dargestellt wird. Entscheidend ist allein, dass das Testergebnis in der Werbung erscheint. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Intensität der Bewerbung nicht ausschlaggebend.
Zeitpunkt der Quellenangabe
Die Information zur Fundstelle muss rechtzeitig erfolgen. Das bedeutet: Der Verbraucher muss sie erhalten, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Dazu zählt nicht nur der eigentliche Kauf, sondern auch vorbereitende Schritte wie das Aufrufen eines Angebots oder das Betreten eines Geschäfts.
Das Testurteil selbst ist korrekt wiederzugeben. Es darf nicht sinngemäß umformuliert werden, sondern muss dem veröffentlichten Wortlaut entsprechen. Zudem darf ausschließlich das konkret getestete Produkt beworben werden. Ähnliche oder baugleiche Varianten sind hiervon nicht automatisch erfasst.
Keine generelle Pflicht zur Darstellung der Konkurrenzergebnisse
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, zusätzlich zu dem eigenen Ergebnis auch sämtliche Bewertungen der Konkurrenzprodukte offenzulegen. So ist etwa die Werbung mit der Note „sehr gut“ regelmäßig zulässig, auch wenn andere Produkte dieselbe Bewertung erhalten haben.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das beworbene Produkt im Vergleich unterdurchschnittlich abgeschnitten hat. Wird etwa mit der Bewertung „gut“ geworben, obwohl zahlreiche andere Produkte besser bewertet wurden und das eigene Produkt unter dem Notendurchschnitt liegt, kann dies irreführend sein. In solchen Fällen müssen Anzahl und bessere Bewertungen der Konkurrenz genannt werden.
Auch wenn das erzielte Ergebnis nur knapp über dem Durchschnitt aller getesteten Produkte liegt, kann eine Pflicht bestehen, den Rang kenntlich zu machen.
Entscheidend ist, dass durch die isolierte Darstellung des Testurteils kein falscher Eindruck über die tatsächliche Platzierung im Wettbewerbsumfeld entsteht. Eine Täuschung über den Rang ist unzulässig. Teilt sich das Produkt mit anderen denselben Spitzenplatz, muss auch darauf hingewiesen werden. Andernfalls liegt eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung vor.
Verwendung älterer Testergebnisse
Auch ältere Tests dürfen grundsätzlich weiterhin zu Werbezwecken genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie noch Aussagekraft besitzen.
Das ist nicht der Fall, wenn neuere Tests vorliegen, sich der Markt erheblich verändert hat oder das Produkt technisch überholt ist. Zudem muss das Veröffentlichungsdatum genannt werden und das beworbene Produkt muss mit dem damals geprüften identisch sein.
Sind zwischenzeitlich neue Tests erschienen, die sich jedoch auf ein anderes Markt- oder Preissegment beziehen, steht dies einer Bezugnahme auf das ältere Testergebnis nicht zwingend entgegen.
Abschließend gilt: Die Werbung mit Testergebnissen muss vollständig sein. Verbraucher müssen alle wesentlichen Informationen erhalten, die für ihre Kaufentscheidung relevant sind. Unvollständige Angaben können als irreführend bewertet werden und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, insbesondere wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen nach § 5a UWG.
Wie sieht es mit anderen Allein- und Spitzenstellungsaussagen aus? In unserem Beitrag "Alles Wichtige zur Spitzenstellungswerbung für Händler" klären wir umfassend darüber auf, welche rechtlichen Grenzen bei Allein- und Spitzenstellungwerbungen bestehen und wie die Rechtsprechung diese beurteilt.
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Learning für Händler
Die Werbung mit Testurteilen erfordert die Teilnahme an einem authentischen, unabhängigen Test, der den Vergleich von mehreren getesteten Produkten voraussetzt.
Die eindeutige und zugängliche Fundstelle zum Test muss leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben sein, sodass der Kunde diese schnell und einfach einsehen kann (z.B. Angabe der entsprechenden Internetseite).
Dabei darf nicht über den Rang im Verhältnis zu anderen getesteten Produkten oder die Aktualität des Produktes getäuscht werden.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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