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Markenrechtsstreitigkeiten

Zubehörhandel: Wann Händler fremde Marken nennen dürfen

Zubehörhandel: Wann Händler fremde Marken nennen dürfen
6 min
Stand: 01.04.2026
Erstfassung: 04.01.2013

Der Zubehör- und Ersatzteilhandel ist für viele Händler besonders attraktiv. In vielen Bereichen lassen sich deutlich bessere Margen erzielen als beim Verkauf der Originalprodukte. Das wissen allerdings auch Markenhersteller. Gerade in diesem Bereich kommt es regelmäßig zu markenrechtlichen Abmahnungen.
Der Grund liegt auf der Hand: Wer Zubehör oder Ersatzteile verkauft, muss in der Regel auch angeben, für welches Originalprodukt das jeweilige Produkt bestimmt ist. Händler verwenden dabei zwangsläufig die Marke des Originalherstellers.

Typische Beispiele sind etwa:

  • „Bremsbeläge passend für Volkswagen Golf VII“
  • „Schutzhülle geeignet für iPhone 15“
  • „Druckerpatrone kompatibel mit HP LaserJet Pro“

Doch ist eine solche Verwendung fremder Marken überhaupt zulässig? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Aspekte, die Händler beim Zubehör- und Ersatzteilverkauf beachten sollten.

I. Nutzung fremder Marken zur Produktbeschreibung

Zunächst ist zu beachten, dass Marken wie etwa Volkswagen, Mercedes-Benz, Apple oder Samsung regelmäßig als Wortmarken eingetragen sind. Geschützt ist also nicht nur das jeweilige Logo, sondern bereits das Wort selbst.

Der Markeninhaber hat grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dritte dürfen ein identisches oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nicht zur Kennzeichnung eigener Waren verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entstehen kann (§ 14 MarkenG) .

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II. Ausnahme für Ersatzteile und Zubehör

Für Zubehör- und Ersatzteilanbieter enthält das Markenrecht jedoch eine wichtige Einschränkung.
Nach § 23 Nr. 3 MarkenG darf eine fremde Marke verwendet werden, wenn dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware erforderlich ist, etwa als Zubehör oder Ersatzteil.
Ohne diese Möglichkeit wäre es praktisch kaum möglich, Zubehörprodukte sinnvoll zu beschreiben.
Zulässig sind daher beispielsweise Formulierungen wie:

  • „Staubsaugerbeutel geeignet für Miele Complete C3“
  • „Handyhülle passend für iPhone 14“

Entscheidend ist jedoch, dass die Marke nur zur Beschreibung des Verwendungszwecks genutzt wird.

II. Grenze der zulässigen Markennutzung: Keine Irreführung

Auch wenn § 23 MarkenG die Nutzung fremder Marken erlaubt, gilt dies nur unter einer wichtigen Voraussetzung:
Die Verwendung darf nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten im Handel verstoßen. Mit anderen Worten: Es darf insbesondere nicht der Eindruck entstehen, dass das angebotene Produkt vom Originalhersteller stammt oder dass eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10) hat hierzu klargestellt, dass derjenige, der sich auf die Schutzschranke des § 23 MarkenG beruft, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln darf.

III. Nutzung von Markenlogos regelmäßig unzulässig

Besonders problematisch ist die Verwendung von Markenlogos oder Bildmarken. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10) hatte sich mit der Werbung einer Werkstattkette zu beschäftigen, die Inspektionsleistungen für Fahrzeuge verschiedener Hersteller anbot. In einem Werbeprospekt wurde unter anderem das VW-Logo verwendet. Der BGH entschied, dass eine solche Nutzung regelmäßig unzulässig ist, da sie nicht notwendig ist und die Werbewirkung der Marke ausnutzt

Nach Auffassung des Gerichts hätte es ausgereicht, die Wortmarke „Volkswagen“ oder „VW“ zu verwenden. Für Händler bedeutet das in der Praxis, dass die Verwendung der Wortmarke zulässig sein kann, die Verwendung von Logos oder Emblemen ist dagegen meist problematisch.

IV. Problem: Marke ohne klarstellenden Zusatz

Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, fremde Marken ohne erläuternden Zusatz zu verwenden.
Ein Ersatzteilanbieter hatte beispielsweise auf Verpackungen die Marke eines Fahrzeugherstellers sowie dessen Original-Teilenummer angegeben, ohne deutlich zu machen, dass es sich lediglich um kompatible Teile handelt.

Das Gericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da diese annehmen könnten, es handele sich um Originalteile oder autorisierte Zulieferprodukte (OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2001 – 5 U 114/01).
Aus diesem Grund sollten Händler stets klarstellende Zusätze verwenden, etwa:

  • „passend für“
  • „geeignet für“
  • „kompatibel mit“

V. Vorsicht bei Kategorien im Online-Shop

Nicht nur Produktbeschreibungen, sondern auch Rubriken und Navigationsstrukturen im Online-Shop können markenrechtlich relevant sein. Es sollten Zubehörkategorien nicht mit Markennamen bezeichnet werden, ohne klarzustellen, dass dort lediglich kompatible Produkte angeboten werden. Eine solche Nutzung kann unzulässig sein, wenn der Eindruck entsteht, es würden Originalprodukte angeboten. Händler sollten daher auch bei Shopkategorien klarstellende Formulierungen verwenden.

VI. Wettbewerbsrecht: Vergleichende Werbung

Neben dem Markenrecht spielt auch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle. Wer bei der Beschreibung seines Produkts auf eine fremde Marke Bezug nimmt, betreibt regelmäßig vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass der gute Ruf einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06) hatte etwa über Schmuck zu entscheiden, der mit Aussagen wie „à la Cartier“ oder „passt wunderbar zu Cartier-Schmuck“ beworben wurde.

Der BGH sah darin eine unzulässige Ausnutzung der Wertschätzung der Marke Cartier.

VII. Fazit: Markennennung? Ja, aber...

Zubehör- und Ersatzteilhändler dürfen fremde Marken grundsätzlich verwenden, wenn dies zur Beschreibung der Bestimmung ihrer Produkte erforderlich ist.
Dabei sollten Händler jedoch einige wichtige Grundregeln beachten:

  • Fremde Marken nur mit klarstellenden Zusätzen wie „passend für“ oder „geeignet für“ verwenden.
  • Keine Markenlogos oder Bildmarken einsetzen, sofern nicht notwendig
  • Marken nur dort nennen, wo dies zur Produktbeschreibung notwendig ist.
  • Den Eindruck vermeiden, dass es sich um Originalware oder autorisiertes Zubehör handelt.

Wer diese Grundsätze beachtet, reduziert das Risiko einer markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erheblich.

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Bildquelle: Elenyska / shutterstock.com

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