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FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

22.06.2023, 07:33 Uhr | Lesezeit: 10 min
FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Ob Webinare, Online-Kurse, Online-Coaching oder Fernstudium – immer häufiger werden Fortbildungsveranstaltungen mittels Fernkommunikation, insbesondere online angeboten. Dabei ist vielen Anbietern solcher Veranstaltungen nicht bekannt, dass bestimmte Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) fallen und damit gesetzlich reguliert sind. In der Praxis lässt sich nicht immer eindeutig klären, ob der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist oder nicht. Die nachfolgenden FAQ sollen hierbei eine Hilfestellung geben und auch über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Gesetz informieren.

Was versteht das Gesetz unter „Fernunterricht“?

Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

In besonderen, gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (insbesondere Fernlehrgänge zur Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz), findet das FernUSG auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung.

Grundsätzlich liegt also Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang

  • auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird,
  • Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind und
  • eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Wann liegt eine überwiegende räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vor?

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sieht diese Voraussetzung als erfüllt an, wenn Präsenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) einen Anteil von 50 % nicht überschreiten.

Erfolgen die Online-Seminare zeitgleich und können nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmern abgerufen werden, liegt nach Auffassung der ZFU kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor.

Klar ist also, dass Veranstaltungen, die ausschließlich aus synchroner Kommunikation bestehen, weil Lernende und Lehrende immer gleichzeitig anwesend sind, sei es körperlich oder via Online-Schaltung, nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.

Problematischer sind in der Praxis die Fälle, in denen Online- oder Präsenzveranstaltungen von asynchronen Unterrichtsphasen flankiert werden, etwa weil der Teilnehmer zusätzliches Lernmaterial für das Heimstudium erhält oder weil er Zugang zu online bereitgestellten Lerninhalten erhält, die nicht Gegenstand der Online- oder Präsenzveranstaltungen sind. In solchen Fällen muss der Veranstalter im Zweifel beweisen, dass der Anteil asynchroner Unterrichtsphasen nicht mehr als 50% seiner Veranstaltung ausmacht.

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Wann liegt eine individuelle Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG vor?

Die vom FernUSG vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt.

Der BGH hat hierzu im Rahmen einer Entscheidung vom 15.10.2009 (Az. III ZR 310/08) wie folgt ausgeführt:

Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können (BT-Drucks. 7/4245 S. 14). Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 1979 2/1 S 153/79 S. 5). Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist (Bühler, Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz, 1984, S. 94; Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, 1980, § 1 Rn. 15; Bartl NJW 1976, 1993, 1994), die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Faber/Schade aaO Rn. 16).

Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.

Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Das OLG Celle hat ferner in einer Entscheidung vom 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22) folgenden Sachverhalt als ausreichend angesehen:

Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung allerdings - zwar erstmals, aber unstreitig (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) - vorgetragen, dass in dem aufgezeichneten Videotelefonat vom 8. Oktober 2021, das gem. Ziffer 4 der Auftragsbestätigung Vertragsinhalt geworden ist, der Kläger darauf hingewiesen hat, es gäbe Sprechstunden, einen WhatsApp-Support, in dem sie Fragen stellen könne, und sie Zugang zu der Akademie habe, die Videos, Dokumente, Checklisten und Prüfungen beinhalte. Dies reicht aus, um nach den o.g. Maßstäben eine Überwachung des Lernerfolgs zu bejahen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn die Veranstaltung in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt?

Wenn die Veranstaltung nach den vorgenannten Kriterien in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, sind insbesondere folgende Rechtsfolgen zu beachten:

  • Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge.
  • Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.
  • Es gelten besondere Informationspflichten hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften des Fernunterrichtsvertrages.
  • Es gilt ein besonderes Widerrufsrecht für Verbraucher, wenn nicht bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht.
  • Es gelten ggf. besondere gesetzliche Kündigungsrechte des Teilnehmers.
  • Es gelten besondere Regelungsverbote für bestimmte vertragliche Regelungen zu Lasten des Teilnehmers.

Was gilt für die Zulassung von Fernlehrgängen?

Fernlehrgänge bedürfen grundsätzlich der behördlichen Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb solcher Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde jedoch anzuzeigen.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für die Länder zuständige Behörde im Sinne des FernUSG. Sie entscheidet u. a. über die Zulassung von Fernunterrichts-Lehrgängen.

Die Zulassung durch die ZFU bestätigt, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, d.h. dass Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen, und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dazu gehört die Entscheidung, dass der Fernunterrichtsvertrag und die Informationsmaterialen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Zulassung erfolgt unbefristet, allerdings erfolgt alle drei Jahre eine Fortbestandsüberprüfung des Fernunterrichtsangebots durch die ZFU.

Nähere Informationen zur Zulassung von Fernlehrgängen finden sich auf der Homepage der ZFU.

Wie kann das Textformerfordernis für Vertragsschlüsse im Fernabsatz erfüllt werden?

Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf bei Fernunterrichtsverträgen der Textform.

Anmeldungen können daher beispielsweise online, etwa über ein Online-Formular auf der Website des Veranstalters erfolgen. Alternativ kann der Veranstalter auf seiner Website ein Anmeldeformular als PDF-Datei zum Download vorhalten, welches vom Teilnehmer auszufüllen und per E-Mail oder auf dem Postweg zu übermitteln ist.

Über welche wesentlichen Eigenschaften muss bei Fernunterrichtsverträgen zusätzlich informiert werden?

Gemäß § 16 Abs. 1 FernUSG hat der Veranstalter bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben.

Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören gemäß § 3 Abs. 3 FernUSG zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat, in der Regel insbesondere

  • die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
  • Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
  • Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
  • wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Diese Informationen können etwa in der Unterrichtsbeschreibung, die der Veranstalter dem Teilnehmer vor Vertragsschluss in Textform übermittelt, erteilt werden.

Besteht bei Fernunterrichtsverträgen ein Widerrufsrecht?

Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des BGB noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des BGB ist, steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 4 FernUSG zu, wenn er bei Vertragsschluss als Verbraucher handelt.

Wird der Fernunterrichtsvertrag im Fernabsatz geschlossen, so steht dem Teilnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften über den Fernabsatz grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn er bei Vertragsschluss als Verbraucher handelt.

Über dieses Widerrufsrecht muss der Teilnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung im Rahmen einer Widerrufsbelehrung informiert werden.

In welchen Fällen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Das FernUSG selbst regelt keine Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht. Sofern der Fernunterrichtsvertrag im Fernabsatz geschlossen wird, gelten hinsichtlich des Widerrufsrechts jedoch die besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Fernabsatz. Insoweit ist insbesondere die Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB zu beachten, nach der das Widerrufsrecht – soweit nicht anders vereinbart - nicht besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Insoweit hat das OLG Hamm im Rahmen einer Entscheidung vom 21.02.2013 (Az. I-4 U 135/12) wie folgt ausgeführt:

Die Dienstleistung des Beklagten ist auch dem Bereich der Freizeitgestaltung zuzuordnen. Der Begriff der "Freizeitgestaltung" wird im deutschen Verbraucherschutzrecht auch in § 12 Abs. 1 FernUSG verwendet und steht dem in der Richtlinie 97/7/EG ebenfalls verwendeten Begriff der "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB nahe (Junker in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b BGB Rn. 120). Als Freizeitveranstaltung ist jede Veranstaltung anzusehen, die der Unterhaltung oder dem Zeitvertreib dient. Art und Niveau der Veranstaltung sind unerheblich. Erfasst werden Sport-, Freizeit- und kulturelle Veranstaltungen aller Art. Freizeitveranstaltungen können auch Kurse sein, wie sie etwa Volkshochschulen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gestaltung der Freizeit (und nicht hinsichtlich der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit) anbieten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar/Schmidt-Räntsch, § 312b BGB Rn. 55). Unter den Begriff der Freizeitgestaltung fällt vor diesem Hintergrund auch die Teilnahme an einem sog. Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein. Denn der Kurs ist auf eine Gestaltung der Freizeit ausgerichtet. Dem steht es nicht entgegen, dass das Erlernen des Prüfungsstoffes nicht in Gegenwart anderer Kursteilnehmer erfolgt.

Zusätzlich muss es sich um eine termingebundene Veranstaltung handeln. Erforderlich ist insoweit, dass die Leistungszeit konkretisiert und eingrenzbar ist. Dies ist etwa bei Dauerschuldverhältnissen, die unbefristet geschlossen werden, nicht der Fall.

Welche besonderen gesetzlichen Kündigungsrechte sieht das Gesetz für den Teilnehmer vor?

Das FernUSG sieht folgende besondere Kündigungsrechte für den Teilnehmer vor:

Gemäß § 5 Abs. 1 FernUSG kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Ferner kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag gemäß § 7 Abs. 2 FernUSG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn nach Vertragsschluss die erforderliche behördliche Zulassung für den Fernlehrgang erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

Welche besonderen Regelungsverbote sieht das Gesetz für den Veranstalter vor?

Gemäß § 2 Abs. 5 FernUSG sind unwirksam Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über

  • Vertragsstrafen,
  • die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen,
  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle der Abtretung der Ansprüche des Veranstalters an einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Veranstalter begründet waren, dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.

Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient.

Welche Rechtsfolgen gelten bei Verstößen gegen das FernUSG?

Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dies hat u. a. zur Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für den Lehrgang nicht durchsetzen kann und diese ggf. an den Teilnehmer zurückzahlen muss, wenn der Teilnehmer die bereits gezahlte Vergütung zurückfordert.

Ferner können Verstöße gegen das FernUSG Ordnungswidrigkeiten begründen und gemäß § 21 FernUSG zu Geldbußen führen.

Schließlich können Verstöße gegen das FernUSG Wettbewerbsverstöße nach dem UWG begründen und somit auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen (z. B. Abmahnungen) nach sich ziehen.

Gilt das FernUSG auch bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B)?

Nach einer Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22) findet das FernUSG auch bei Fernunterrichtsverträgen zwischen Unternehmern (B2B) Anwendung. Danach kann die Anwendbarkeit des FernUSG nicht allein mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Teilnehmer nicht um einen Verbraucher handelt.

Die Entscheidung ist jedoch umstritten und noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen BGH III ZR 56/23 anhängig.

Update vom 28.02.2024:

Nach dem LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 15.09.2022 - Az. 2-21 O 323/21) hat inzwischen auch das LG München I die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich verneint (Urteil vom 12.02.2024 - Az.: 29 O 12157/23).

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