Der rechtssichere Verkauf: von Messern im Internet
Was muss der Online-Händler beim Verkauf von Messern generell beachten? Muss der Online-Händler zusätzliche Vorgaben beachten, wenn die angebotenen Messer Waffen im Sinne des Waffengesetzes darstellen? Das jede Art von Messer verkauft werden? Die wesentlichen Vorgaben für den Verkauf von Messern finden sich im Waffengesetz (WaffenG). Der vorliegende Beitrag soll die vorstehenden Fragen beantworten und eine Handlungsanleitung beim Verkauf von Messern bieten.
1. Messer ohne Waffeneigenschaft
Messer sind frei verkäuflich, sofern diese keine Waffen gemäß dem Waffengesetz darstellen (wann Messer als Waffen zu qualifizieren sind, lesen unter nachstehender Ziffer 2.). Insofern unterliegen Messer ohne Waffeneigenschaft keinerlei gesetzlichen Beschränkungen und dürfen insbesondere Taschenmesser, Fahrtenmesser, Jagdmesser und Trachtenstiletts wie auch Küchenmesser (sofern keine Waffeneigenschaft gegeben ist), frei verkauft werden.
Bezüglich aller Messer, die keine Waffenqualität nach dem Waffengesetz aufweisen, besteht kein Mindestalter des Käufers, das beim Verkauf eingehalten und kontrolliert werden muss. Entscheidende Stellung hat damit die Kategorisierung von Messern als Waffen im Sinne des Waffengesetztes.
2. Messer mit Waffeneigenschaft
Stellen Messer Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar, so ist weiter zu unterscheiden, ob lediglich Waffen oder sog. verbotene Waffen vorliegen. Das Waffengesetz zählt abschließend auf, wann sog. verbotene Waffen vorliegen, hiernach stellen folgende „Messer“ verbotene Waffen dar:
2.1. getarnte Messer (z.B. integriert in Gürtelschnalle, „Stockdegen“, Dolch als Gürtelschliesse, etc.), vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG;
2.2. Wurfsterne, vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG;
2.3. Springmesser und Fallmesser , vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG
( Achtung : Springmesser (nicht Fallmesser!) sind allerdings dann nicht verboten, wenn diese die folgenden Eigenschaften aufweisen:
- die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus),
- der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und
- die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist.
Für diese Springmesser gelten dieselben Anforderungen wie für die als (erlaubte) Waffen einzustufenden Messer (hierzu unter Ziffer 3));
2.4. Faustmesser , vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG (Ausnahmen in § 40 Abs. 3 WaffG) sowie
2.5. Butterfly-Messer , vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG.
Der (Online-) Handel mit verbotenen Messern ist nach § 2 Abs. 3 WaffG strikt untersagt.
3. Wann stellt ein Messer eine (erlaubte) Waffe dar?
Ein Messer kann nach § 2 WaffG auf zweierlei Weise als Waffe qualifiziert werden.
3.1. Messer als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG
Die Vorschrift bestimmt, dass Waffen vorliegen, wenn nachstehendes gegeben ist:
(…) tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sind, durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Gesundheitsbeschädigungen oder Köperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
3.2. Messer als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG
Die Vorschrift bestimmt, dass Waffen vorliegen, wenn Nachstehendes gegeben ist:
"(…) tragbare Gegenstände
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“
Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2. Nr. 2. zum WaffG sind folgende tragbare Gegenstände als Waffen zu qualifizieren:
- Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
- Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
- Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
- Messer, Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).
Es gibt eine Vielzahl an Messertypen auf den Markt, auch in diversen Mischformen. Im Einzelfall kann die Einstufung eines Messers als Waffe im Sinne des WaffG unklar sein, die Begrifflichkeit des Waffengesetzes ist sehr allgemein gehalten, die nicht jeden Messertypus erfassen kann. Verbindliche Aussagen zur Waffeneigenschaft eines Messers können beim BKA mittels (kostenpflichtigen) Feststellungsbescheid beantragt werden.
4. Beschränkungen für den (Online-)Verkauf von Messern, die als (erlaubte) Waffen zu qualifizieren sind
4.1. Waffen dürfen nur an Volljährige (= Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben) abgegeben werden. Sie müssen daher beim Verkauf sicherstellen, dass als Waffen zu qualifizierende Messer nur an Volljährige verkauft und überlassen werden. Hierzu eignet sich z.B. der „Postident Comfort- Dienst“ der Deutschen Post, hier wird im Rahmen der Auslieferung die Identität und das Alter des Adressaten überprüft.
4.2. Beim Anbieten von (als Waffen zu qualifizierenden) Messern zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften (auch Verkaufsangebote im Internet sind hiervon erfasst), ist auf die Erwerbsberechtigung wie folgt hinzuweisen:
„Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“
4.3. Der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- oder Stoßwaffen ist in den folgenden Fällen verboten:
- im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung;
- auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen oder
- auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen (Ausnahmen von den Punkten (4.3.1) und (4.3.2) sind durch die zuständige Behörde zulässig).
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Halil ibrahim mescioglu / shutterstock.com
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7 Kommentare
Versteh ich Sie richtig: yich dürfte also kein (Waffen)Messer auf einem Flohmarkt verkaufen? Wie verhält rs sich bei einem afrikanischen (Deko) Speer mit 80cm Metallspitze?
Schönen Dank schonmal
darf ich diese Messer, die unter die Bezeichnung als Waffe fallen, als Onlinehändler ohne diese Waffenverkaufslizenz frei verkaufen?
Vielen Dank und LG
Rainer Bauch
Inhaltlich sehr korrekt beschrieben.
(ist Ernst gemeint)