Ausländisches CE-Zeichen als Gütesiegel beworben = Irreführung!
Siegelauszeichnungen sind eine mögliche Kaufanregung für den angesprochenen Kundenkreis. Es darf jedoch nicht mit Selbstverständlichkeiten oder nicht existierenden Siegeln geworben werden. Andernfalls droht eine Abmahnung!
Inhaltsverzeichnis
- Was war Anlass der Abmahnung?
- Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes
- Best Practice: Abmahnsichere Werbung mit Siegeln bzw. Konformitätserklärungen
- 1. Werbung mit einer CE-Kennzeichnung = unzulässig
- 2. Werbung mit einem Gütesiegel = zulässig, wenn...
- Keine Abmahnung dank LegalScan Pro!
- Learning für Händler
- Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Was war Anlass der Abmahnung?
Ein Händler bewarb eines seiner Produkte auf der Verkaufsplattform „Ebay“ mit einem Siegel, das den Text enthielt „CE Assured Quality“. Rund um das Siegel stand dreifach der Begriff „Quality Management“.
Zusätzlich wurde das Produkt mit folgendem Siegel angepriesen:

Die Siegelform, -farbe und -formatierung sind dieselben des bekannten „TÜV-Süd“ Siegels. „UK CA“ ist allerdings das englische Pendant zur europäischen CE-Kennzeichnung.
Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes
Der angesprochene Kunde nimmt es als Besonderheit wahr, dass das Produkt das „CE-Zeichen“ trägt. Ist das CE-Zeichen für das Produkt als verpflichtend angeordnet, ist das Kennzeichen erforderlich, damit das Produkt in der EU überhaupt in Verkehr gebracht werden darf. Das CE-Zeichen ist deshalb kein Gütezeichen, sondern eine reine Konformitätserklärung des Herstellers.
Der Hinweis „CE“ suggeriert jedoch im Zusammenhang mit dem Begriff „CE Assured Quality“ den Eindruck eines besonderen Gütesiegels. Damit liegt eine Irreführung über Selbstverständlichkeiten gem. §§ 3, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
Das abgebildete Siegel „UK CA“ existiert in dieser Form nicht. TÜV-Süd erstellt lediglich Siegel mit dem Eigennamen zur Identifikation. Auch das „UK CA“-Zeichen ist eine reine Konformitätserklärung.
Der Verbraucher geht jedoch aufgrund der dem TÜV nachgeahmten Gestaltung von einem Gütezeichen aus. Daher ist auch diesbezüglich ein Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 5 UWG aufgrund einer Irreführung zu bejahen.
Best Practice: Abmahnsichere Werbung mit Siegeln bzw. Konformitätserklärungen
1. Werbung mit einer CE-Kennzeichnung = unzulässig
Die CE-Kennzeichnung ist eine gesetzlich geforderte Selbsterklärung des Herstellers, aber kein Güte- oder Prüfsiegel. Diese Selbsterklärung dient dem Nachweis, dass das Produkt die einschlägigen europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die CE-Kennzeichnung ist in der Europäischen Union gesetzlich vorgeschrieben, um die Konformität eines Produkts mit bestimmten Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltanforderungen zu dokumentieren. Sie ist also eine rechtliche Pflicht für das Inverkehrbringen und keine freiwillige Qualitätsauszeichnung.
Dagegen stellen Gütesiegel visuelle Kennzeichnungen dar, welche die Qualität oder bestimmte Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung hervorheben. Sie werden entweder von unabhängigen Prüfinstitutionen ausgestellt oder von den Unternehmen selbst gestaltet und müssen den strengen Anforderungen an Transparenz sowie Wahrheit standhalten. Anzuführen sind etwa amtliche Gütesiegel (z.B. Bio-Siegel der EU), private Prüfsiegel (z.B. TÜV, Stiftung Warentest), brancheninterne Auszeichnungen usw.
Unzulässig sind zum einen besondere qualitative Bewerbungen des CE-Zeichens mit Ausführungen wie „CE Assured Quality“ oder „Quality Management“. In solchen Fällen könnte der Verbraucher vermuten, das Produkt biete einen besonderen Qualitätsvorteil, obwohl es sich bei dem CE-Zeichen nur um eine gesetzlich vorgeschriebene Grundvoraussetzung handelt.
Zum anderen ist die Werbung mit Aussagen wie „CE-geprüft“, „CE-Prüfung“, „CE-zertifiziert“ oder „CE bestätigt“ irreführend. Denn es wird dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt habe den Charakter eines Prüfsiegels. Der Verbraucher nimmt eine externe Kontrolle an, das Produkt sei also von einer unabhängigen Stelle geprüft und zertifiziert worden. Eine solche Prüfung durch Dritte ist tatsächlich aber nicht erfolgt.
Problematisch ist hierbei vor allem, dass der Begriff „geprüft” bzw. „Prüfung“ die Bedeutung des CE-Zeichens verfälscht. Das Kennzeichen dokumentiert keine Prüfung, sondern lediglich die Eigenverantwortung des Herstellers, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Bei Bewerbung dieser Selbstverständlichkeit als darüber hinausgehendes Qualitätsmerkmal liegt ebenfalls eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung vor.
Unternehmen, die Produkte mit dem CE-Zeichen verkaufen, dürfen dieses nur auf Verpackungen und Produktseiten angeben, aber nicht werbend hervorheben.
Genauso kritisch ist die Verknüpfung mit echten Gütesiegeln (z.B. „CE- und TÜV-geprüft“). Hier wird die Vorstellung eines gemeinsamen Prüfverfahrens hervorgerufen bzw. verstärkt.
Die korrekte CE-Kennzeichnung birgt auch eine hohe Abmahngefahr. In diesem Beitrag können Sie die abmahnsichere Umsetzung der Kennzeichnungspflicht nachlesen.
2. Werbung mit einem Gütesiegel = zulässig, wenn...
Die Werbung mit Gütesiegeln ist unter folgenden Anforderungen zulässig:
- Das Siegel existiert tatsächlich.
- Es wurde ordnungsgemäß und objektiv vergeben.
- Der Verbraucher kann die Hintergründe nachvollziehen.
- Das Siegel ist für den beworbenen Produktbereich relevant.
Die Rechtsprechung betont dabei, dass die Werbung lauterkeitsrechtlich neutral und nicht suggestiv sein muss. Gerade beim Gebrauch besonders bekannter Siegel wie dem TÜV-Zeichen ist größere Sorgfalt anzuwenden, da Verbraucher hiermit hohe Qualitätsmaßstäbe verbinden.
Die Transparenzpflicht ist erfüllt, wenn der Unternehmer offenlegt,
- wer das Siegel vergibt,
- welche Prüfkriterien gelten,
- wie aktuell die Bewertung ist und
- ob eine kostenpflichtige Zertifizierung stattfand.
Diese Informationen müssen leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht daneben eine Fundstellenpflicht: Unternehmen müssen klar und nachvollziehbar dokumentieren können,
- wann,
- von wem und
- auf welcher Grundlage das Siegel ausgestellt wurde.
Bei klarer Erkennbarkeit ist eine Verlinkung zur Prüfinstitution ausreichend. Die Fundstelle muss jedoch klar erkennbar, abrufbar und leicht auffindbar sein. Der vage Hinweis in einer Fußnote genügt nicht, wenn der Nutzer diese nicht ohne weiteres erreichen kann.
Aus den Anforderungen folgen diese potenziellen Fälle einer irreführenden Werbung mit Gütesiegeln:
- Das Siegel ist frei erfunden oder wurde nachgemacht.
- Das Siegel rührt von einer völlig unbekannten Stelle her.
- Die Aussagekraft wird überbewertet („Testsieger“ ohne Beleg).
- Das Siegel ist für ein anderes Produkt vergeben.
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Learning für Händler
- Das CE-Zeichen ist keine Auszeichnung für eine besondere Qualität oder externe Kontrolle, sondern eine rechtliche Pflichtkennzeichnung, das daher nicht irreführend als spezielles Gütesiegel beworben werden darf.
- Beworbene Gütesiegel müssen tatsächlich existieren, ordnungsgemäß und objektiv vergeben werden, für den beworbenen Produktbereich relevant sein und die Hintergründe müssen für den Verbraucher nachvollziehbar sein.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.
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