Wer trägt die Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf?
Streitigkeiten mit Verbrauchern wegen Hin- und/ oder Rücksendekosten nach Widerruf sind ein leidiges Thema im Alltag von Online-Händlern. Um diese Thematik praxistauglich abzuhandeln, stellen wir Ihnen einen aktuellen Leitfaden bereit.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Hinsendekosten
- 1. Grundsatz: Unternehmer erstattet die Hinsendekosten
- 2. „Gratisversand“: Was ist bei Widerruf zu erstatten?
- 3. Erstattung nur bis zur Höhe des Standardversands
- 4. Abholung statt Versand: Kostenfolge und Sonderfälle
- 5. Nachnahme als Sonderfall
- 6. Teilwiderruf: Wann und wie wird differenziert?
- 7. Teilwiderruf und Freigrenze: Dürfen Versandkosten nachberechnet werden?
- 8. Nichtzustellbarkeit & Zweitversand: Wer trägt die Zusatzkosten?
- Rücksendekosten
- 1. Grundsatz: Wer trägt die Rücksendekosten?
- 2. Freiwillige Übernahme der Rücksendekosten durch den Unternehmer
- 3. Kostenübernahme bei Bedingungen/Zusatzleistungen des Verbrauchers
- 4. Rücksendekosten bei Auslandsbezug: Länder-/Zielgebietsdifferenzierung
- 5. Paketversandfähig vs. Speditionsware: unterschiedliche Kostenregeln
- 6. Rücksendemodalitäten: Grenzen der Vorgaben an den Verbraucher
- 7. Rücktransport in Eigenregie des Verbrauchers: zulässig und wer zahlt?
- 8. Unternehmenssitz im Ausland: Auswirkungen auf die Kostentragung
- 9. Annahmeverweigerung durch den Unternehmer: Kosten- und Haftungsfolgen
- 10. Widerruf vor Versand: Kostenfolge bei bereits veranlasstem Versand
- 11. Unfreie Rücksendung: Umgang und Kostentragung
- 12. Rücksendung per Nachnahme: rechtliche Einordnung und Praxisfolgen
- 13. Exkurs: verspäteter Widerruf – entscheidend ist die Widerrufsbelehrung
- Auf die korrekte Widerrufsbelehrung kommt es an!
Einleitung
Der nachfolgende Leitfaden soll Online-Händlern eine Hilfestellung bieten, rechtssicher mit der Problematik der Tragung von Hin- und/ oder Rücksendekosten nach Widerruf des Verbrauchers umzugehen.
Hinsendekosten
Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.
1. Grundsatz: Unternehmer erstattet die Hinsendekosten
Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt eindeutig, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren muss.
"Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat."
Damit ist gesetzlich klar geregelt, dass die Hinsendekosten (grundsätzlich) zu Lasten des Unternehmers gehen.
Auf keinen Fall zulässig ist es also, den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Verbrauchers im Widerrufsfalls um etwaige Hinsendekosten zu kürzen. Vielmehr muss der zu erstattende Betrag prinzipiell um diese erhöht werden.
Eine Besonderheit gilt nur dann, wenn der Verbraucher einen "Spezialversand" gewählt hat, wie etwa Expressversand statt des Standardversands: Dann muss er den Aufpreis für den Spezialversand selbst "berappen".
2. „Gratisversand“: Was ist bei Widerruf zu erstatten?
Bieten Unternehmer Verbrauchern für die originäre Artikellieferung einen Gratis-Versand an, sind sie im Widerrufsfall freilich nicht verpflichtet, einen Versandkostenbetrag zu erstatten. Ein solcher ist nämlich gerade nicht angefallen.
3. Erstattung nur bis zur Höhe des Standardversands
Auch wenn die vorstehenden Ausführungen auf den ersten Blick nicht unbedingt positiv für den Händler klingen, bringt die gesetzliche Regelung Händlern Vorteile. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB.
Wählt der Verbraucher eine teurere Versandform aus als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen. Der Unternehmer muss also nur Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen Standardversand angefallen wären.
Die Differenz der Kosten des „Premiumversand“ zu denjenigen des angebotenen Standardversands geht dann auf die Kappe des Verbrauchers.
Voraussetzung: Verbraucher entscheidet sich bewusst für eine teurere als die zumutbare Standardlieferung
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die „Zuschläge“ deswegen angefallen sind, weil der Verbraucher beim Versand der Ware an ihn bewusst „Extras“ gebucht hat.
Bietet der Unternehmer beispielsweise ausschließlich einen teuren Expressversand als Versandmethode an, muss er auch die vollen Hinsendekosten an den Verbraucher erstatten.
Ferner muss der angebotene Standardversand nach dem Erwägungsgrund 46 der Verbraucherrechterichtlinie dabei auch ein solcher sein, der „allgemein akzeptabel“ ist.
Es wird daher nicht erfolgsversprechend sein, den Verbraucher mit künstlich langen Lieferzeiten im Rahmen des angebotenen Standardversands (z.B. „Versand als Warensendung, Lieferdauer ca. 10 bis 12 Tage“) hin zum „Premiumversand“ (z.B. „Versand als XY-Standardpaket, Lieferdauer ca. 1 bis 2 Tage) zu locken, um hinterher zu argumentieren, der Verbraucher müsse die Differenz der Kosten der beiden Versandarten selbst berappen.
Im Shop des Unternehmers wird Standardversand als Paket zu 6€ sowie gesondert ein Expressversand zu 15€ Versandkosten angeboten. Der Verbraucher wählt bei seiner Bestellung den Expressversand und bezahlt den Kaufpreis zzgl. 15€ Versandkosten an den Unternehmer. Nach Erhalt der Ware widerruft der Verbraucher.
Welche Versandkosten muss der Unternehmer an den Verbraucher bezüglich der Hinsendung erstatten?
Der Unternehmer muss hier nicht die vollen 15€, sondern nur den Betrag von 6€ an den Verbraucher erstatten. Den "Aufpreis" des Expressversands von 9€ muss der Verbraucher selbst berappen.
Doch was tun, wenn der Verbraucher sich uneinsichtig zeigt?
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4. Abholung statt Versand: Kostenfolge und Sonderfälle
Bietet der Untenehmer standardmäßig nur die Abholung an und erklärt einen Versand zu einer besonderen Zustellungsart, befreit ihn das nicht von der Erstattungspflicht für die angefallenen Hinsendekosten im Widerrufsfall.
Maßgeblich für die Ausnahme nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nämlich, dass es sich sowohl bei der Standard- als auch bei der besonderen Form der Warenübergabe tatsächlich um „Lieferungen“ im Rechtssinne, also um Arten des Versandes handelt. Die Abholoption stellt aber keine vom Unternehmer angebotene Versandmethode, sondern eine alternative Übergabemöglichkeit außerhalb der gesetzlichen Regelungen dar, sodass dann die Wahl des Standardversands durch den Verbraucher keine „andere Art der Lieferung“ im Sinne des § 357 Abs. 2 BGB ist.
5. Nachnahme als Sonderfall
a. Widerruf nach Annahme der Nachnahmesendung
Ein Verbraucher bestellt bei einem Händler Ware über dessen Onlineshop. Er entscheidet sich dabei nicht für den regulären Versand für 3 €, sondern für die Nachnahme zu einem Aufpreis von 5 €. Nach Erhalt der Ware erklärt er fristgemäß und auch sonst wirksam den Widerruf.
Frage: Wer trägt in einem solchen Fall die Kosten für die Nachnahme?
aa. Die Nachnahme
Die Nachnahme ist eine Versand- bzw. Zahlungsoption. Der Verbraucher zahlt erst bei Erhalt der Ware an seiner Haustüre, und zwar beim Paketzusteller selbst. Dieser kassiert den Kaufpreis, sowie einen Aufpreis für die Nachnahme. Das Zustellunternehmen leitet den Kaufpreis an den Händler weiter, das Entgelt für die Übermittlung per Nachnahme behält es ein.
Diese Verfahrensweise kann für den Verbraucher deshalb vorteilhaft sein, weil er die Ware sehr schnell nach der Bestellung erhält. Grund hierfür ist, dass auf Seiten des Händlers nicht erst der Eingang der Zahlung z.B. per Vorauskasse abgewartet werden muss, dieser die Ware also sofort versenden kann. Auch für den Händler ergeben sich positive Effekte, da er sein Geld sicher erhält, sobald der Kunde die Ware erhält. Das Risiko, dass die Zahlung wie beim Kauf auf Rechnung ausbleibt, besteht hier nicht.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Besteller bei der Wahl der Nachnahme im Haus sein sollte, um das Paket anzunehmen und zu bezahlen, da Zustellversuche bei Nachbarn aufgrund der damit verbundenen Zahlungspflicht nicht vorgenommen werden. Wird der Besteller nicht angetroffen, erfolgen je nach Zustellunternehmen entweder weitere Zustellversuche, das Paket wird in einer Postfiliale hinterlegt oder es wird zurück zum Händler geschickt. Diesbezüglich sollte sich der Besteller bereits bei der Bestellung ausführlich informieren.
bb. Der Widerruf und seine Folgen
Bei Kaufverträgen, die ein Verbraucher über einen Online-Shop geschlossen hat, besteht zu seinen Gunsten ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Widerruf muss dabei ausdrücklich innerhalb einer Frist von 14 Tagen, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, gegenüber dem Unternehmer erklärt werden, sofern zwischen den Parteien keine längere Widerrufsfrist vereinbart worden ist.
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so ist er an seine ursprüngliche Willenserklärung nicht mehr gebunden. Innerhalb von 14 Tagen sind die empfangenen Leistungen auf beiden Seiten zurück zu gewähren, § 357 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die erhaltene Ware zurücksenden und der Unternehmer etwaige bezahlte Beträge zurückerstatten muss.
cc. Einordnung der Nachnahmekosten
Gem. § 357 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung, die sog. Hinsendekosten, zurückgewähren. Dies bedeutet, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs auch die von jenem bezahlten Versandkosten zurückerstatten muss.
Ausnahmsweise muss gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB der Unternehmer aber solche Kosten nicht erstatten, die dem Verbraucher nur deshalb entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste und auch für den Kunden akzeptable Standardlieferung entschieden hat. Hat sich also der Kunde beispielsweise für eine Expresslieferung zu einem Aufpreis von 9€ entschieden, obwohl ihm eine günstigere Alternative angeboten wurde, so muss der Händler nur die Kosten in Höhe des Standardversands, nicht aber die 9€ Aufpreis für die Wahl der besonderen Lieferungsart zurückbezahlen.
Bei dieser Regelung handelt es sich ebenfalls um eine Änderung im Gesetz im Vergleich zur Fassung vor dem 13.06.2014, wo nach EuGH-Rechtsprechung auch in einem solchen Fall der Unternehmer die über den Standardversand hinausgehenden Kosten zu tragen hatte.
Nun stellt sich aber die Frage, wie die Nachnahmekosten im Beispielsfall einzuordnen sind. Handelt es sich bei der Nachnahme um eine wie soeben beschriebene andere, besondere Art der Lieferung auf Wunsch des Kunden, sodass dieser die Kosten im Fall des Widerrufs nicht zurückbekommt? Oder ist die Nachnahme keine andere Lieferart, sondern vielmehr eine besondere Zahlungsart, sodass der Kunde im Fall des Widerrufs die vollen Kosten zurück erstattet bekommt?
Führt man sich vor Augen, wie die Nachnahme funktioniert (siehe oben), könnte man argumentieren, dass es sich hierbei um eine besondere Art der Zahlung handelt, indem der Kunde erst bei Erhalt der Ware an der Haustüre den Kaufpreis samt Aufpreis bezahlt.
Naheliegender erscheint es jedoch, die Nachnahme als eine besondere Art der Lieferung zu betrachten.
Dies ergeht schon aus dem Wortlaut des §357 Abs. 2 Satz 2 BGB, der mit dem generalisierenden Begriff der „Lieferung“ alle existierenden Zustellungsmethoden erfassen und den Anwendungsbereich mithin nicht auf Fälle des klassischen „Versandes“ begrenzen wollte. Auch bei der Nachnahme schuldet das Versandunternehmen seiner Funktion nach grundsätzlich die Zustellung.
Hinzu tritt nur die weitergehende Pflicht, den Kaufpreis inkl. Nachnahmegebühr beim Verbraucher einzutreiben und sodann abzüglich der Provision an den Händler weiterzuleiten. Dass das Versandunternehmen für diesen Zusatzdienst neben der eigentlichen Transportleistung ein separates Entgelt verlangen kann, spricht dafür, dass diese begleitende Zahlungsabwicklungsobliegenheit die eigentliche Lieferschuld nur ergänzt. Aus diesem Grund ist die Nachnahme als besondere Lieferart anzusehen, sodass der Verbraucher im Fall seines Widerrufs die hierfür angefallenen Kosten gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erstattet verlangen kann.
Zusammenfassend und im Hinblick auf den Beispielsfall sind bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten für die Nachnahme vom Verbraucher selbst zu tragen, sofern er sich bewusst für diese Art der Lieferung entschieden hat, obwohl ihm eine günstigere Alternative zur Verfügung gestanden hätte, die zudem keine unzumutbaren Nachteile wie etwa überlange Lieferzeiten zur Folge gehabt hätte.
b. Nichtannahme der Nachnahmesendung: Rechtsfolgen
Problematischer als der oben beschriebene Standardablauf können indes Fälle liegen, in denen der Händler die Ware per Nachnahme an den Verbraucher schickt, dieser die Ware aber nicht annimmt. Wie sollte der Händler dann reagieren und wer hat die Kosten für die Nachnahme zu tragen?
aa. Nichtannahme als Widerruf?
Zunächst ist zu klären, ob die Nichtannahme der Ware seitens des Verbrauchers die Ausübung des Widerrufsrechts darstellt.
In § 355 Abs. 1 S. 2, 3 BGB ist geregelt, dass der Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklärt werden und aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine Begründung ist nicht erforderlich, § 355 Abs. 1 S. 4 BGB.
Was bedeutet das nun aber für den Fall der Nichtannahme bei vereinbarter Nachnahme?
Allein die mit der Nichtannahme eingeleitete Rücksendung an den Händler durch das ausliefernde Transportunternehmen führt nicht zu einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts.
Die Nichtannahme bzw. Annahmverweigerung einer Lieferung beinhaltet gerade nicht die notwendige ausdrückliche Erklärung, dass der mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag widerrufen werden soll.
So entschied etwa das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15, dass die Ablehnung der Annahme einer Paketlieferung keine wirksame Widerrufserklärung im Sinne des § 355 BGB darstellt:
Die Ablehnung der beiden Pakete durch den Kläger am 21.08.2014 stellt keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 (G. v. 20.09.2013, BGBl. I S. 3642), die aufgrund des Vertragsschlusses am 07.08.2014 vorliegend Anwendung findet, hat der Widerruf nach § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB mittels eindeutiger Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Entgegen § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.
Erst einmal bleibt damit Kaufvertrag mit seinen Hauptpflichten bestehen.
Freilich steht es dem Verbraucher frei, die Erklärung des Widerrufs innerhalb der vierzehntägigen Frist nachzuholen. Dies ist auch noch nach Rücksendung der Ware in Folge der Annahmverweigerung möglich.
bb. Reaktionsmöglichkeit des Unternehmers
Fraglich bleibt, wie der Händler im Fall der Nichtannahme einer Nachnahmesendung reagieren soll.
Zunächst besteht bei Eingang der Ware ohne eine entsprechende Widerrufserklärung keine Handlungspflicht des Händlers.
Rechtliche Ungewissheit
Eine derartige Rücksendung lässt den Händler aber im Ungewissen, weil er organisatorisch mit zwei Szenarien rechnen muss.
Er kann nämlich nicht abschätzen, ob der Verbraucher von der zwingend zu übermittelnden Widerrufsbelehrung und dem darin enthaltenen Hinweis auf eine ausdrückliche Erklärung Kenntnis genommen hat oder nicht und ob insofern in den Folgetagen mit einer entsprechenden Äußerung des Widerrufsbegehrens noch zu rechnen ist.
Möglich ist mithin, dass der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufserklärung noch nachholt oder umgekehrt von einer solchen absieht.
Grundsätzlich kann der Händler nach der Annahmeverweigerung mit der retournierten Kaufsache frei verfahren.
Der Verbraucher ist mangels Übergabe nämlich nicht Eigentümer geworden und bleibt wegen seines Annahmeverzugs selbst bei einem späteren zufälligen Untergang der Kaufsache nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet.
Kein Beginn der Widerrufsfrist bei Annahmeverweigerung
Umstritten ist die Frage, ob bei einer Verweigerung der Annahme die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Deren Lauf setzt die Übergabe der Ware an den Verbraucher voraus.
Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei führt in der Konstellation der Annahmeverweigerung der Umstand der mangelnden Übergabe der Ware an den Verbraucher dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nach der für Warenlieferungen maßgeblichen Bestimmung des § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB überhaupt nicht zu laufen beginnt.
Nimmt der Verbraucher die Bestellung von Anfang an nicht an, hat er sie im Rechtssinne nie „erhalten“. Daraus ergibt sich die für den Händler nachteilige Konsequenz, dass sich das eigentlich zeitlich beschränkte Widerrufsrecht des sich verweigernden Verbrauchers bis zur tatsächlichen Warenannahme in ein unbefristetes umwandelt und nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen kann.
Ein bloßes Abwarten des Händlers vermag hier die bestehende Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen, weil die endgültige Bestandskraft des Kaufvertrags gerade nicht von zeitlichen Umständen abhängt, sondern vielmehr durch eine fristungebundene Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beseitigt werden kann.
Verweigert der Verbraucher die Annahme einer aufgegebenen Bestellung, verhindert er vertragswidrig, dass der Händler seine geschuldete Leistung erbringen kann, und führt gleichzeitig allein durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten die für ihn günstige Rechtsfolge eines zunächst fristungebundenen Widerrufsrechts herbei.
In derlei Fällen wird ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB diskutiert und eine Gleichstellung von Annahmeverweigerung und Warenerhalt für den Fristbeginn befürwortet. Gleichzeitig wird erwogen, eine unverhältnismäßige späte Ausübung des Widerrufsrechts nach Annahmeverweigerung an der Einwendung der Verwirkung nach § 242 BGB scheitern zu lassen.
Weil sich die Rechtsprechung zur Anwendung der Fallgruppen des §242 BGB auf das Widerrufsrecht jedoch noch nicht positioniert hat, bleibt die Annahmeverweigerung für den Verbraucher bislang ohne unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen.
Zwei Handlungsschritte
In den Fällen der Annahmeverweigerung ist mangels Anlaufens der Widerrufsfrist mithin bis auf Weiteres eine Reaktion des Händlers unerlässlich.
Zu empfehlen ist ein Vorgehen in 2 Schritten:
1. Schritt
Zunächst sollte der Händler den Verbraucher darauf hinweisen, dass die bloße Annahmeverweigerung keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts darstellt und dass insofern eine eindeutige Verbrauchererklärung notwendig ist.
Ergehen sollte also eine Zweitbelehrung, die den Verbraucher zum ausdrücklichen Widerruf anhält. Mit dem Hinweis kann der Händler bei entsprechender Reaktion des Verbrauchers Unsicherheiten bei der Deutung des durch die Nichtannahme zum Ausdruck gebrachten Begehrens beseitigen und sich so auf eine baldige Rückabwicklung einstellen.
Wird der Widerruf nämlich sodann ausdrücklich erklärt, stellen Nichtannahme und Erklärung eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts dar. Weil der Händler die Ware durch Nichtannahme der Nachnahmesendung zurückerhalten und der Verbraucher den Kaufpreis in Folge der Verweigerung nicht gezahlt hat, müssen die Primärleistungen nicht mehr zurückgewährt werden.
2. Schritt
Bleibt eine zeitlich angemessene Reaktion des Verbrauchers auf den Hinweis aus, führt dies bei originärer Annahmeverweigerung mangels Warenerhalts jedoch nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts durch Fristablauf. Für den Händler entsteht die unzumutbare Situation, dass er grundsätzlich auch in Zukunft mit einer fristungebundenen Ausübung des Widerrufrechts durch den Verbraucher rechnen muss.
Allerdings wird der Händler hier nicht rechtslos gestellt, sondern kann sich vor dieser Folge durch die Ausübung eines eigenen Rücktrittsrechts aus §323 Abs. 1 BGB schützen und den Vertrag selbst aufheben. Zu beachten ist nämlich, dass der Verbraucher durch die Annahmeverweigerung seine Pflicht zur Abnahme der Kaufsache und zur Zahlung des Kaufpreises aus §433 Abs. 2 BGB verletzt.
Ein wirksamer Rücktritt, durch welcher der Kaufvertrag aufgehoben wird, setzt das Verstreichen einer vom Händler erfolglos gesetzten Nachfrist voraus. Insofern sollte der Händler dem Verbraucher nach einer erfolglos gebliebenen Zweitbelehrung (Schritt 1) ausdrücklich eine Frist zur Entgegennahme des zunächst nicht angenommenen Vertragsgegenstandes und zur Zahlung des Kaufpreises setzen.
Kommt der Verbraucher nun dem Verlangen nach, kann der Händler die Rückgewähr der bereits retournierten Kaufsache an den Verbraucher von der vorherigen Erstattung der Versandkosten abhängig machen und muss die Ware mithin erst bei der Post aufgeben, wenn er einen Eingang der für den Versand zu entrichtenden Summe auf seinem Konto verzeichnen kann.
Lässt der Verbraucher dahingegen die Nachfrist tatenlos verstreichen, kann der Händler den Rücktritt erklären und wird nach §346 BGB vom ursprünglichen Kaufvertrag frei. Weil er den Leistungsgegenstand zurückerhalten und der Verbraucher den Kaufpreis wegen der Verweigerung der Nachnahmesendung noch nicht gezahlt hat, sind keine Leistungen zurück zu gewähren. Ein Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten scheitert analog §357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Antwort zum Beispielsfall: Der Verbraucher hat hinsichtlich der angefallenen Kosten der Hinsendung von 8 € lediglich Anspruch auf Erstattung von 3 €. Den Aufpreis von 5 € für die Nachnahme muss der Unternehmer nicht erstatten.
6. Teilwiderruf: Wann und wie wird differenziert?
Vorab:
Seit jeher ist das Recht des Verbrauchers, sich von einem per Fernabsatz geschlossenen Vertrag nur hinsichtlich einzelner bestellter Waren durch Widerruf zu lösen, umstritten.
Durch die Änderung des Verbraucherrechts zum 13.06.2014 geht das Gesetz nunmehr schon nach seinem Wortlaut nicht mehr von der Möglichkeit eines Teilwiderrufs aus. Es kann daher mit guten Gründen vertreten werden, dass nach der gesetzlichen Lage ein Teilwiderruf des Verbrauchers gar nicht zulässig ist.
Andererseits verbietet das Gesetz einens solchen Teilwiderruf nicht ausdrücklich. Die Parteien können sich also darauf verständigen, dass der Verbraucher nur einen Teil seiner einheitlichen Bestellung widerruft. In der Praxis werden Teilwiderrufe des Verbrauchers seitens des Unternehmers regelmäßig akzeptiert. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass der Unternehmer aus wirtschaftlichen Gründen lieber nur einen Teil der bestellten Waren zurücknimmt anstelle aller Waren.
Doch in der Praxis führt die Akzeptanz solcher Teilwiderrufe immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Tragung der angefallenen Hinsendekosten.
Wenn der Verbraucher nur einen Teil seiner einheitlichen Bestellung widerruft ("Teilwiderruf"), werden die Beteiligten häufig vor Probleme gestellt.
Für den Unternehmer ist nicht nachvollziehbar, warum der Verbraucher, der zwei Waren zusammen bestellt, und dann eine davon an den Unternehmer zurückschickt, die (vollen) Hinsendekosten erstattet bekommen soll.
Man stelle sich vor, der Verbraucher bestellt eine Waschmaschine zusammen mit einem Wäschetrockner.
Der Versand per Spedition beträgt für beide Geräte einheitlich 50€.
Will der Verbraucher nun den Trockner nicht behalten und widerruft insoweit den Kaufvertrag, müsste der Unternehmer – geht man nach dem Wortlaut des Gesetzes – dem Verbraucher die für die Lieferung beider Geräte gezahlten 50€ erstatten.
Dies kann jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, da der Verbraucher diese 50€ für die Lieferung auch dann hätte bezahlen müssen, wenn er nur die Waschmaschine bestellt hätte (welche er hier ja behält).
Es muss damit der Grundsatz gelten, dass Hinsendekosten für die Artikel, die beim Verbraucher verbleiben, vom Unternehmer nicht zu erstatten sind.
Die "Berechnung" in der Praxis verlangt jedoch nach einer Differenzierung.
Differenzierung notwendig
Handelt es sich um pauschale Versandkosten, muss sie der Unternehmer bei einem bloß teilweisen Widerruf nicht erstatten. Der Verbraucher hätte in diesem Fall auch nicht weniger an Hinsendekosten bezahlt, wenn er den nun widerrufenen Artikel gar nicht erst mitbestellt hätte.
Beispiel 1: Pauschale Versandkosten
Verbraucher kauft sich einen Punchingsack und ein Paar Boxhandschuhe. Der Unternehmer verlangt für den Hinversand pauschal 5€, unabhängig von Gewicht, Größe oder Menge der bestellten Artikel. Nun widerruft der Verbraucher seine Bestellung hinsichtlich des Punchingsacks, die Boxhandschuhe möchte er behalten.
Die Hinsendekosten für Puchingsack und Boxhandschuhe betragen pauschal 5€. Auch bei bloßer Bestellung der Boxhandschuhe hätten diese 5€ betragen
Ergebnis: Da die Hinsendekosten auch bei Nichtbestellung des widerrufenen Artikels aufgrund ihrer Pauschalität nicht geringer ausgefallen wären, muss der Unternehmer sie nicht, auch nicht anteilig erstatten.
Wurden die Versandkosten dagegen in Abhängigkeit von Gewicht, Größe oder Menge der Ware gebildet, so hat der Unternehmer dem Verbraucher maximal einen Teilbetrag der Hinsendekosten, nicht jedoch deren Gesamtbetrag zu erstatten.
Zu erstatten sind dabei die Hinsendekosten anteilig in Höhe des Betrags, um den die Hinsendekosten ohne Mitbestellung des oder der nun widerrufenen Artikel geringer angefallen wären.
Beispiel 2: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten erhöht
Verbraucher kauft einen PC (wiegt 10kg) und einen Drucker (wiegt 5kg). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab:
- Gewicht der Bestellung von 0,01kg bis 5,00kg = 10€ Versandkosten
- Gewicht der Bestellung von 5,01kg bis 10,00kg = 20€ Versandkosten
- Gewicht der Bestellung von 10,01kg bis 15,00kg = 30€ Versandkosten
Die Hinsendekosten betragen für PC und Drucker (=15kg) insgesamt also 30€, wobei der PC (=10kg) für sich alleine 20€ Versandkosten, der Drucker (=5kg) für sich alleine 10€ Versandkosten beansprucht hätte.
Alternative 1: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des PC, den Drucker möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den PC muss der Unternehmer erstatten (20€), die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker (10€) trägt der Verbraucher.
Alternative 2: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des Druckers, den PC möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker muss der Unternehmer erstatten (10€), die anteiligen Hinsendekosten für den PC (20€) trägt der Verbraucher.
Unter Umständen sind auch im Fall der gewichts-, größen oder mengenabhängigen Hinsendekosten keinerlei Hinsendekosten zu erstatten, etwa wenn durch die Mitbestellung der jetzt zurückzusendenden Ware keine Gewichtsgrenze überschritten worden ist und sich die Hinsendekosten demnach auch nicht erhöht haben.
Beispiel 3: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten nicht erhöht
Verbraucher kauft Mobiltelefon (200gr) und eine Tasche für das Telefon (40gr). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab: Gewicht der Bestellung von 1 Gramm bis 250 Gramm = 5€ Versandkosten Die Hinsendekosten betragen für Mobiltelefon und Tasche insgesamt 5€, da die Gewichtsgrenze von 250 Gramm nicht überschritten wurde.
Ergebnis : Egal welchen von beiden Artikeln der Verbraucher nun einzeln widerrufen möchte, er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Sowohl die Hinsendekosten für das Mobiltelefon ohne Tasche als auch die Hinsendekosten für die Tasche ohne Mobiltelefon hätten jeweils 5€ betragen.
7. Teilwiderruf und Freigrenze: Dürfen Versandkosten nachberechnet werden?
Oft bieten Online-Händler in ihren Shops Versandkostenfreigrenzen an, so dass ab Erreichen eines bestimmten Bestellwerts Versandkosten für die entsprechende Bestellung entfallen.
Widerruft nun der Verbraucher einen Teil seiner Bestellung mit der Folge, dass der Wert der übrigen, noch bestehenden Bestellung unter die Versandkostenfreigrenze sinkt, ist fraglich, ob der Unternehmer diesem nachträglich Versandkosten in Rechnung stellen kann.
Dies gilt insbesondere dann, wenn offensichtlich wird, dass der Verbraucher "extra" zu viel Ware ordert, um sich die Versandkosten zu "sparen", etwa 3x denselben Artikel und dann die Bestellung hinsichtlich zweier Exemplare widerruft.
Hier liegt der Verdacht nahe, dass von Vorneherein feststand, die weiteren Exemplare gar nicht behalten zu wollen, sondern diese von Anfang an nur mitbestellt wurde, um die Versandfreigrenze zu erreichen und die unliebsame "Zuviel-Ware" anschließend zu widerrufen.
Wie bereits oben dargestellt, sieht das Gesetz jedoch gar keine Möglichkeit eines Teilwiderrufs vor. D.h., stellt sich der Unternehmer quer und lehnt er einen nur teilweisen Widerruf des Verbrauchers ab, wird der Verbraucher vor Gericht eher kaum Chancen haben, einen nur teilweisen Widerruf durchzusetzen.
Der Unternehmer hat daher die Möglichkeit, einen solchen Teilwiderruf zu akzeptieren, mit dem Verbraucher dabei aber zugleich zu vereinbaren, dass diese diejenigen Versandkosten zu zahlen hat, die für eine Bestellung des niedrigeren Bestellwerts (eben nach Abzug des Werts der Widerrufsware) ohenhin angefallen wären.
Dies kann entweder bereits vor der Bestellung durch eine entsprechende vorherige Vereinbarung erfolgen, aber auch erst nachträglich bei Mitteilung des Teilwiderrufs.
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8. Nichtzustellbarkeit & Zweitversand: Wer trägt die Zusatzkosten?
Nicht selten kommt vor, dass der erste Zustellversucht scheitert und die Ware dann an den Verkäufer zurückgeht. Aus Servicegründen senden viele Unternehmer die Ware dann auf eigene Kosten nochmals an den Verbraucher.
Widerruft dieser daraufhin, dann muss der Unternehmer in den sauren Apfel beissen und die Kosten der weiteren Hinsendung an den Verbraucher erstatten.
Der Verkäufer zahlt dann zwei Mal die Hinsendekosten.
Rücksendekosten
1. Grundsatz: Wer trägt die Rücksendekosten?
Rücksendekosten sind die nach dem Widerruf anfallenden Kosten für die Rücksendung der Ware an den Unternehmer.
Dabei hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Dies folgt aus § 357 Abs. 5 S. 1 BGB n.F.:
"Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat."
Die Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist jedoch an eine Voraussetzung geknüpft:
Der Unternehmer muss den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichten. Versäumt der Unternehmer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst. Der Inhalt der Informationspflicht des Unternehmers ergibt sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB:
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren (…)
gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können,
Aus formaler Sicht muss der Unternehmer dem Verbraucher die obigen Informationen über die Kostentragungspflicht rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise sowie in einer den benutzen Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.
Der Unternehmer muss den Verbraucher daher im Rahmen seiner online vorgehaltenen Widerrufsbelehrung auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Eine separate Belehrung in einer Informationsmail ist dahingegen nicht erforderlich. Das Gesetz erklärt den für die Kostentragung des Verbrauchers notwendigen Hinweis bereits dann für hinreichend umgesetzt, wenn dieser in die Widerrufsbelehrung integriert wird.
Unternehmer können für den Hinweis auf die Formulierungshilfe 5b der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreifen und mithin folgenden Passus verwenden:
"Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."
2. Freiwillige Übernahme der Rücksendekosten durch den Unternehmer
Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen, wenn ihm dies aus unternehmerischer Sicht sinnvoll erscheint.
Viele Händler versprechen sich eine Absatzförderung dadurch, indem Interessenten eine Übernahme des Rücksendekosten im Widerrufsfall zugesichert wird.
Entscheidet sich der Unternehmer hierzu, sollte er in der Widerrufsbelehrung statt der vorgenannten Unterrichtung des Verbrauchers den Satz „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ darstellen.
3. Kostenübernahme bei Bedingungen/Zusatzleistungen des Verbrauchers
Weil der Verbraucher grundsätzlich zur Tragung der Rücksendekosten im Widerrufsfall verpflichtet ist, kann der Unternehmer ein Abweichen von dieser Prämisse und mithin eine Kostenübernahme auch von einem besonderen Entgegenkommen oder einer Zusatzleistung durch den Verbraucher abhängig machen.
Wichtig ist in diesem Fall, dass der Unternehmer auf die Übernahmebedingungen bereits vorvertraglich und hinreichend bestimmt sowie deutlich in seiner Widerrufsbelehrung hinweist und dass er dem Verbraucher keine Leistung abverlangt, zu welcher er gesetzlich nicht berechtigt ist.
Insbesondere ist problematisch, die Übernahme der Versandkosten von der Preisgabe personenbezogener Daten des Verbrauchers abhängig zu machen. Solche darf der Unternehmer nämlich grundsätzlich nur erhalten, wenn der Verbraucher in ihre Weitergabe ausdrücklich und freiwillig, d.h. ohne die Gewährung besondere Anreize, einwilligt.
Zulässig ist es aber etwa, die Übernahme der Rücksendekosten daran zu knüpfen, dass der Verbraucher einen bestimmten Versandservice oder einen vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Retourenaufkleber für die Rücksendung verwendet, sofern über diese Modalitäten bereits in der Widerrufsbelehrung transparent hingewiesen wird.
Wir stellen Mandanten für den Verkauf über den eigenen Onlineshop auf Anfrage gerne eine entsprechende Widerrufsbelehrung zur Verfügung, mit welcher eine Übernahme der Rücksendekosten nur für den Fall zugesichert wird, dass der Verbraucher für die Rücksendung einen zur Verfügung gestellten Retourenschein verwendet.
4. Rücksendekosten bei Auslandsbezug: Länder-/Zielgebietsdifferenzierung
Weil das Gesetz, basierend auf der EU-Verbraucherrechtrichtlinie, dem Verbraucher im Allgemeinen die Tragung der Retourkosten auferlegt, kann der Händler eine Übernahme als außergesetzliche Zusatzleistung von verschiedenen Kriterien abhängig machen.
So ist es auf dem Gebiet des europäischen Binnenmarkts zulässig, Verbraucher aus bestimmten Ländern von Rücksendekosten freizustellen und für andere EU-Länder die Kostentragungspflicht der Verbraucher aufrecht zu erhalten.
Zwar bewegen sich Unternehmer, die derartiges beabsichtigen, grundsätzlich im Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV. Dieses greift aber solange nicht ein, wie für die Differenzierung eine Rechtfertigung besteht, die hier im finanziellen, länder- und distanzvariierenden Aufwand des Unternehmers für die Kostenübernahme zu sehen ist.
Wichtig dabei ist wiederum, dass bereits in der Widerrufsbelehrung transparent über diese bedingte Übernahme der Rücksendekosten informiert wird.
Wir stellen Mandanten für den Verkauf über den eigenen Onlineshop auf Anfrage gerne eine entsprechende Widerrufsbelehrung zur Verfügung, mit welcher eine Übernahme der Rücksendekosten für paketversandfähige Waren nur für den Fall zugesichert wird, dass die Waren aus dem Inland zurückgesendet werden. Für den Fall einer Rücksendung aus dem Ausland trägt dagegen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung.
5. Paketversandfähig vs. Speditionsware: unterschiedliche Kostenregeln
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Verbraucher seit dem 13.06.2014 verpflichtet, auch nicht paketversandfähige Waren - also Speditionsware – an den Unternehmer im Widerrufsfalle zurückzuschicken. Im Gegenzug soll der Verbraucher vor bösen Überraschungen hinsichtlich der dabei entstehenden (Speditions)Kosten geschützt werden.
Geht es um den Widerruf von paketversandfähiger Ware, reicht in der Widerrufsbelehrung der bloße Hinweis „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ aus, um den Verbraucher ordnungsgemäß von seiner Kostentragungspflicht zu unterrichten.
Bei Speditionsware wird dies deutlich diffiziler:
Hier muss der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die konkrete Höhe der unmittelbaren Kosten der Rücksendung (per Spedition) informieren, also bereits in der Widerrufsbelehrung einen bestimmten Eurobetrag angeben.
Hilfsweise kann der Unternehmer hier auch mit einer Schätzung eines Höchstbetrags dieser Speditionskosten arbeiten, wenn die Kosten für ihn vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können.
Der bloße Hinweis, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt, reicht hier – anders als bei paketversandfähigen Waren- jedoch gerade nicht mehr aus.
Dem Unternehmer ist unbedingt zu empfehlen, bei Angebot von nicht paketversandfähigen Waren Angaben zur Höhe der Rücksendekosten für diese Waren in der Widerrufsbelehrung zu tätigen.
Versäumt er dies, muss er nicht nur die Kosten der Rücksendung mangels korrekter Information über diese selbst tragen.
Durch dieses Versäumnis droht vielmehr die gesamte Widerrufsbelehrung an sich "falsch" zu werden.
So bestätigt etwa eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 08.04.2025, Az.: 6 U 126/24), dass bei bloßer Darstellung der Aussage "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren." in der Widerrufsbelehrung für nicht paketversandfähige Ware (hier: Ein Kfz) die Widerrufsbelehrung nicht mehr den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entspreche.
Rechtsfolge hier: Der Autokäufer konnte den Vertrag im Rahmen der wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung verlängerten Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen noch widerrufen und musste keinerlei Wertersatz für das in dem langen Zeitraum gefahrene Fahrzeug an den Autoverkäufer leisten. Sehr bitter für den Unternehmer!
6. Rücksendemodalitäten: Grenzen der Vorgaben an den Verbraucher
Häufig werden wir von Mandanten darauf angesprochen, ob es möglich ist, dem Verbraucher verbindlich vorzuschreiben, welchen Versanddienstleister bzw. welche Versandart er für seine Rücksendung zu nutzen hat.
Dies muss verneint werden. Der Verbraucher ist (auch) nach neuem Recht bei der Rücksendung der Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versand- bzw. Speditionsunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl.
Der Verbraucher muss den Dienstleister selbst wählen können, schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten.
Erst Recht können Unternehmer nicht festlegen, welches Versandprodukt der Verbraucher zu nutzen hat.
Auch wenn der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er den Verbraucher nicht dazu verpflichten, etwa unversicherten Versand zu wählen an Stelle eines Paketversands mit Einlieferungsbeleg und Versicherung gegen Beschädigung oder Untergang. Dies folgt schon aus dem legitimen Interesse des Verbrauchers daran, einen Beleg für die Erfüllung seiner Rücksendepflicht, also über die Einlieferung der Ware beim Frachtführer zu erhalten.
Zwar trägt auch nach neuem Recht zwingend der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung kraft Gesetzes. Kommt die Retoure aber beim Unternehmer nicht an, muss der Verbraucher nachweisen können, dass er diese dem Frachtführer übergeben hat. Dies gelingt ihm an elegantesten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg, der bei unversichertem Versand in aller Regel nicht existiert.
Allerdings ist anerkannt, dass den Verbraucher bei der Wahl der Rückversandmethode gleichwohl bestimme Pflichten zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Unternehmers treffen.
Aus diesem Grunde ist er gehalten, Zusatzkosten, die für eine Rücksendung nicht unbedingt erforderlich sind, zu vermeiden, Sein Wahlrecht in Bezug auf eine geeignete Rückversandsoption beschränkt sich auf die regulären Liefermethoden und muss im Zweifel durch Inanspruchnahme der Standardlieferung ausgeübt werden.
Entscheidet sich der Verbraucher unter Missachtung seiner Rücksichtnahmepflicht für eine besondere Lieferoption, die für einen sicheren Rücktransport zum Unternehmer nicht erforderlich ist, geht das hierfür anfallende Entgelt grundsätzlich auch dann zu seinen Lasten, wenn er zur Tragung der Rücksendekosten nicht verpflichtet wurde.
So dürfte ein Gericht etwa einem Verbraucher für den Fall, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung übernimmt, eher keine Kostenerstattung für einen - ohne sachlichen Grund - gewählten Expressversand zusprechen.
Gerade wenn es um hochwertige Waren geht (etwa Schmuck), haben Unternehmer ein Interesse daran, dass der Rückversand mittels eines entsprechend "sicheren" Versandprodukts erfolgt, gleichzeitig aber keine rechtliche Handhabe, den Verbraucher zur Wahl eines solchen zu zwingen.
Dies führt in der Praxis immer wieder zu sehr kostenintensiven Sendungsverlusten.
Wenngleich der Unternehmer dem Verbraucher die Auswahl eines bestimmten Frachfrührers oder eines bestimmten "sicheren" Versandprodukts bei der Rücksendung nach Widerruf nicht vorschreiben kann, kann er den Verbraucher dahingehend "lenken".
Etwa indem ein entsprechender Retourenschein für das gewünschte Versandprodukt zur Verfügung gestellt oder bei besonders hochwertiger Ware eine Abholung direkt beim Verbraucher organisiert wird.
Der Verbraucher möchte es im Zweifel "bequem" und wird solche Angebote aller Voraussicht dankend annehmen.
7. Rücktransport in Eigenregie des Verbrauchers: zulässig und wer zahlt?
Gerade in Fällen, in denen der Wohnsitz des Verbrauchers und die unternehmerische Niederlassung nah beieinander liegen, kann der Verbraucher zur Abwendung seiner Retourkostentragungspflicht ein Interesse daran haben, die widerrufene Ware beim Unternehmer persönlich abzuliefern, anstatt sie zu versenden.
Auf derartige Angebote des Verbrauchers muss sich der Unternehmer allerdings nicht einlassen. Aus Kulanz kann er die Beförderung durch den Verbraucher selbst akzeptieren. Gesetzlich trifft den Verbraucher im Widerrufsfall aber eine Schickschuld, bei der er die Übergabe an einen Transportdienstleister schuldet. Im Interesse einer sicheren Beförderung kann der Unternehmer also grundsätzlich verlangen, dass der Verbraucher die Ware nicht selbst anliefert, sondern verschickt.
Ausdruck des Fernabsatzhandels ist schließlich die Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten mittels der Einschaltung von Drittdienstleistern zur Überwindung der typischen räumlichen Distanz.
8. Unternehmenssitz im Ausland: Auswirkungen auf die Kostentragung
Besondere finanzielle Belastungen des Verbrauchers können sich in Fällen ergeben, in denen der Unternehmer dazu auffordert, den Kaufgegenstand nach wirksamem Widerruf an einen im Ausland belegenen Firmensitz zu versenden, den er als parallele Niederlassung unterhält oder an welchen er seine Geschäfte nach Vertragsschluss verlegt hat.
Zur Mehrkostentragung für den Auslandsversand kann der Verbraucher allerdings nicht ohne Weiteres verpflichtet werden. Insofern besteht Einigkeit darüber, dass das für den Rückversand an einen erst nachvertraglich bekannt gegebenen ausländischen Firmensitz entfallende Zusatzentgelt grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers geht (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, BGB § 357 Rn. 20). Daraus folgt, dass der Verbraucher nur die Kosten für den nationalen Versand schuldet, der Differenzbetrag für den Auslandstransport aber vom Unternehmer zu tragen ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher schon vor Vertragsschluss im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinreichend auf das Erfordernis einer Rücksendung ins Ausland und darauf hinweist, dass der Verbraucher auch hierfür die Kosten zu tragen hat.
Fehlt es indes an einer solchen vorvertraglichen Belehrung, hat der Verbraucher ein schützenswertes und berechtigres Interesse daran, von Zusatzkosten für vom Unternehmer gewünschte auslandsgebundene Retouren verschont zu bleiben.
9. Annahmeverweigerung durch den Unternehmer: Kosten- und Haftungsfolgen
Erhält der Verbraucher die widerrufene Ware nach bezahlter und eingeleiteter Rücksendung deshalb zurück, weil der Unternehmer im Rahmen der Zustellung die Annahme verweigerte, kann er nicht verpflichtet werden, auch die Kosten für einen erneuten Rücksendungsversuch zu übernehmen. Dies folgt daraus, dass den Unternehmer eine gesetzliche Obliegenheit trifft, die vom Verbraucher gewünschte Rückabwicklung durch Annahme der Widerrufsware zu ermöglichen.
Verletzt er diese Obliegenheit und bringt er dadurch den Rückabwicklungsprozess vorerst zum Stagnieren, kann es dem Verbraucher nicht zugemutet werden, für eine erneute Einsendung abermals kostentragungspflichtig zu sein.
10. Widerruf vor Versand: Kostenfolge bei bereits veranlasstem Versand
Auch wenn die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verbraucher die Ware erhält, ist der Widerruf grundsätzlich schon ab Vertragsschluss möglich.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufserklärung ist deren Zugang beim Unternehmer. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Unternehmers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen, grundsätzlich im Rahmen der Geschäftszeiten, von ihr Kenntnis nehmen kann.
Geht eine Widerrufserklärung dem Unternehmer nun nach den obigen Grundsätzen nach Vertragsschluss und noch vor Einleitung des originären Versandes zu, und versendet der Unternehmer die Kaufsache – mangels tatsächlicher Kenntnisnahme der Widerrufserklärung – gleichwohl, kann der Verbraucher selbst bei grundsätzlich wirksamer Abwälzung nicht zur Retourkostentragung verpflichtet werden.
Dem Unternehmer wäre es nämlich möglich gewesen, von der Erklärung des Verbrauchers vor Einleitung des Versandes Notiz zu nehmen, und insofern mit dem Rückversand zusammenhängende finanzielle Belastungen des Verbrauchers zu verhindern. Dieser war schon ab dem Zeitpunkt des Zugangs, also ab der Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Unternehmer, an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, sodass ein Versand der Ware vertraglich gar nicht mehr geschuldet war.
Leistet der Unternehmer aber ohne vertragliche Grundlage und gegen den erklärten Willen des Verbrauchers, muss ein darauffolgender Rückversand für letzteren kostenfrei bleiben.
11. Unfreie Rücksendung: Umgang und Kostentragung
Ein großes Ärgernis in der Praxis sind unfreie Retouren, da hier ein erheblicher Portoaufschlag fällig wird.
Nach herrschender Meinung ist der unfreie Rückversand durch den Verbraucher zulässig. Unternehmer dürfen sich nicht vorbehalten, die Annahme solcher Sendungen im Widerrufsfalle zu verweigern.
Der Verbraucher hat jedoch die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nach dem Gesetz in jedem Falle zu tragen.
Damit schneidet sich der Verbraucher ins eigene Fleisch, soweit nicht ausnahmsweise der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Da die unmittelbaren Kosten der Rücksendung seit dem 13.06.2014 auf die Kappe des Verbrauchers gehen, wurde er über diese Folge in der Widerrufsbelehrung informiert, muss er auch das „Strafporto“ selbst zahlen – welches der Unternehmer dann wohl gleich mit der Erstattung des Kaufpreises verrechnen wird.
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Bietet der Unternehmer dagegen ausnahmsweise die Tragung der Rücksendekosten an oder versäumt er, den Verbraucher wie dargestellt von seiner Kostentragungspflicht in Bezug auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung (korrekt) zu unterrichten, gehen die Mehrkosten der unfreien Rücksendung zu Lasten des Unternehmers.
12. Rücksendung per Nachnahme: rechtliche Einordnung und Praxisfolgen
Gem. § 357 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, sofern der Unternehmer ihn nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat und sich der Unternehmer nicht vertraglich bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen.
Sendet der Verbraucher bei entsprechender Kostentragungsbelehrung des Unternehmers die Ware im Widerrufsfall per Nachnahme zurück, ist er der gesetzlichen Regelung entsprechend grundsätzlich gehalten, die anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Fraglich ist aber, ob der Verbraucher in den Fällen, in denen eine solche Belehrung fehlt oder die Zahlung der Rücksendekosten durch den Unternehmer vertraglich vereinbart wurde, auf eine widerrufsbedingte Rückgewähr per Nachnahme zurückgreifen und vom Händler sodann die Erstattung der Nachnahmegebühren verlangen darf.
Es wird überwiegend vertreten, dass der Verbraucher in Erfüllung seiner Rückgewährpflicht im Widerrufsfall zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Unternehmers verpflichtet und mithin gehalten ist, die Entstehung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher Kosten zu vermeiden. Sein Wahlrecht in Bezug auf eine geeignete Rückversandsoption beschränkt sich auf die regulären Liefermethoden und muss im Zweifel durch Inanspruchnahme der Standardlieferung ausgeübt werden.
Ohne zusätzlichen Abreden oder einen Wunsch des Unternehmers zur Versendung auf einem besonderen Weg trägt der Unternehmer nur die regulären Rücksendekosten. Darüber hinausgehende Gebühren für spezifische Lieferoptionen gehen zu Lasten des Verbrauchers.
Dies scheint insofern interessengerecht, als in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des §357 Abs. 5 BGB die Tragung der Rücksendekosten durch den Unternehmer eine Zusatzleistung darstellt, die zugunsten des Verbrauchers vom gesetzlichen Regelfall abweicht.
Bereits durch die Umwälzung der regulären Rücksendegebühren auf den Unternehmer wird der Verbraucher privilegiert, sodass es der Billigkeit entspricht, die Besserstellung mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Unternehmers zu begrenzen und immerhin kostenintensive oder unübliche Versandoptionen aus dem Anwendungsbereich auszuklammern.
Die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher darf also für den Fall, dass etwas anderes nicht explizit vereinbart wurde, nicht per Nachnahme erfolgen. Sendet der Verbraucher dennoch per Nachnahme zurück, muss er die dafür anfallenden Gebühren selbst dann tragen, wenn sich der Unternehmer grundsätzlich zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt hat. Das Aufkommen für die Gebühren eines untypischen oder die regulären Kosten übersteigenden Rückversandes ist dem Unternehmer nämlich nicht zuzumuten.
13. Exkurs: verspäteter Widerruf – entscheidend ist die Widerrufsbelehrung
Es kommt nicht selten vor, dass ein Verbraucher die Widerrufsfrist versäumt, aber die Ware dennoch an den Unternehmer zurückschickt.
Was gilt dann?
Der Verbraucher kann, ist die Widerrufsfrist bereits verstrichen, den Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Dies bedeutet, dass - egal was in der Widerrufsbelehrung stand - der Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten der Rücksendung verlangen kann. Ebensowenig muss der Unternehmer Kosten der Hinsendung erstatten. Der Unternehmer sollte in solchen Fällen dem Verbraucher auf den unwirksamen Widerruf hinweisen und diesem - gegen Übernahme der erneut anfallenden Versandkosten - die Ware wieder zurückzusenden.
Achtung:
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass nach einem fristgemäßen (und damit wirksamen) Widerruf lediglich die Ware zu spät vom Verbraucher an den Unternehmer zurückgesendet wird.
In diesem Fall bleibt es bei den getroffenen Regelung zur Tragung der Rücksendekosten. Insbesondere erlischt das Widerrufsrecht nicht durch die zu späte Rücksendung der Ware, siehe dazu gerne.
Auf die korrekte Widerrufsbelehrung kommt es an!
Eine fehlende, falsche, veraltete oder unvollständige Widerrufsbelehrung zieht viele Probleme für den Händler nach sich. Neben der Abmahnproblematik droht auch eine unnötige Schlechterstellung gegenüber dem Verbraucher:
Regelmäßig ist bei einer nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Widerrufsbelehrung bzw. bei deren Fehlen die Widerrufsfrist verlängert auf 12 Monate und 14 Tage (der Verbraucher kann dann über ein Jahr lang sein Widerrufsrecht ausüben). Zudem sind regelmäßig die Ansprüche des Unternehmers auf Wertersatz, etwa bei Verschlechterung der Widerrufsware ausgeschlossen.
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