Werbung mit Prüfzeichen – nur mit Angabe der Prüfkriterien!
Werbung mit Prüfzeichen ist ein effizientes Marketing-Tool. Bei falscher Bewerbung ohne Angabe der Prüfkriterien bzw. der entsprechenden Fundstelle geht jedoch auch ein entsprechendes Abmahnrisiko einher.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Ein Online-Händler vertrieb auf der Verkaufsplattform „Ebay“ u.a. eine selbst-aufblasbare Luft-Matratze. Dabei waren folgende Hinweise beigefügt:
- „TÜV Rheinland zertifiziert“
- „TÜV Rheinland zertifiziert – Höchste Sicherheit und geprüfte Qualität durch TÜV – Zertifizierung – für sorgenfreies Schlafen Ihrer Familie oder Gäste“
- „ZERTIFIZIERT: TÜV Rheinland geprüfte Sicherheit und Qualität“
Mangels Anführung der Prüfkriterien oder Angabe der entsprechenden Fundstelle erhielt der Unternehmer eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Rechtliche Einordnung des Wettbewerbsverstoßes
Mit der konkreten Ausgestaltung des eBay-Angebots enthielt der Händler wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG vor.
Denn bei der Bewerbung mit Prüfzeichen oder Warentests hat der Verbraucher in der Regel ein erhebliches Interesse daran, über die für den Test bzw. die Prüfung ausschlaggebenden Kriterien informiert zu werden.
Folglich ist der Hinweis darauf, wo der Verbraucher Informationen über das Verfahren zur Erteilung des Prüfzeichens sowie die konkreten Prüfkriterien enthält, eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung bezüglich des beworbenen Produktes.
Mangels entsprechender Informationen verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 UWG.
Best Practice: Rechtssichere Bewerbung von Prüfzeichen
Ein Leitfaden zur abmahnsicheren Bewerbung von Prüfzeichen:
Zunächst zum maßgeblichen Zeitpunkt: Die wesentlichen Informationen müssen dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden, d.h. bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.
Dazu gehören auch vorbereitende Schritte wie das Aufrufen eines Angebots oder das Einlegen in den Warenkorb. Eine solch informierte Kaufentscheidung kann der Verbraucher nur mit einer vorherigen vollständigen und transparent kommunizierten Aufklärung treffen.
Vom Umfang her erfordert dies folgende Angaben
- Prüfstelle
- untersuchter Prüfgegenstand
- Prüfzeitpunkt
- angewendete Kriterien
- Zertifikatsnummer
Die zugrundeliegende Prüfung muss objektiv und unabhängig durchgeführt worden sein.
Anschließend gibt es zwei mögliche Wege: Die Informationen können durch Angabe einer eindeutig bezeichneten und gut auffindbaren Fundstelle oder durch Abdruck in der Werbung selbst zur Verfügung gestellt werden.
In diesem Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei Ihren Mandanten exklusive Inhalte zu den erforderlichen weitergehenden Informationen über Prüfzeichen nach § 5a Abs. 2 UWG bereit.
Die Quelle ist so zu platzieren, dass sie der durchschnittliche Besucher ohne lange Suche wahrnimmt. Sie kann direkt im sichtbaren Bereich der Werbung bereitgestellt oder über einen eindeutigen Sternchenhinweis zugänglich gemacht werden, der unmittelbar zur entsprechenden Angabe weiterleitet. Es muss nicht ein anklickbarer Link zur Verfügung gestellt werden, die Angabe der Internetadresse ist ausreichend.
Stets müssen die Informationen für den Verbraucher leicht zugänglich und verständlich sein. Deshalb müssen auch eventuelle Verweise auf weitere Details über einen Link klar als solche gekennzeichnet sein. Die bloße Gestaltung der Links in einer anderen Farbe oder in unaufälliger Weise ist nicht ausreichend. Stattdessen muss sie verdeutlichen, dass ein interaktiver Verweis vorliegt, der zu anderen wesentlichen Informationen weiterleitet (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 2 U 60/23).
Ein durchschnittlich sehender Betrachter muss die Quellenangabe ohne große Anstrengung lesen können. Am besten wird eine Mindestschriftgröße von 6-Punkt verwendet. In jedem Fall muss durch andere grafische Elemente die Lesbarkeit gewährleistet sein.
Irrelevant ist die theoretische Möglichkeit der Eigenrecherche des Verbrauchers. Er soll schnell und ohne große Schwierigkeiten verstehen können, welche Testkriterien verwendet wurden und welche Institution den Test durchgeführt hat.
Auch im B2B-Bereich treffen den Unternehmer ähnliche Informationspflichten (LG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 406 HKO 24/24).
Testergebnisse dürfen nur für das tatsächlich geprüfte Produkt herangezogen werden. Eine Verwendung für andere oder ähnliche Produkte ist unzulässig. Händler haben die Kriterien Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Transparenz zu erfüllen (OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17).
BGH zur Werbung mit „LGA“-Prüfzeichen: Transparenzpflicht bei Testsiegeln
Auch das Prüfzeichen „LGA-geprüft“ erweckt beim Verbraucher den Eindruck, dass das Produkt besonders vertrauenswürdig ist, weil eine objektive und sachkundige Stelle seine Qualität und Sicherheit speziell kontrolliert hat. Der Verbraucher erwartet daher, dass das mit dem Prüfzeichen ausgezeichnete Produkt bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards einhält.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass beim Gebrauch von Prüfzeichen wie „LGA tested Quality“ oder „LGA tested Safety“ auch die zugrunde liegenden Testkriterien dargelegt werden müssen (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15). Verbraucher besitzen ein berechtigtes Interesse daran, über die Prüfungsmaßstäbe aufgeklärt zu werden, um die Aussagekraft des Siegels einschätzen und es mit anderen Produkten vergleichen zu können.
Allein das Prüfzeichen ist nicht ausreichend. Denn ohne Erläuterung der Bewertungskriterien kann der Verbraucher die Aussage des Siegels nicht richtig einordnen. Wird diese Information vorenthalten, ist dem BGH zufolge eine spürbare Beeinträchtigung der informierten Kaufentscheidung gegeben. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG ist möglich.
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Learning für Händler
Bei der Bewerbung von Prüfzeichen ist die leicht zugängliche und gut lesbare Angabe der wesentlichen Informationen über die Prüfung vor einer geschäftlichen Entscheidung des Kunden verpflichtend.
Mit Prüfzeichen und/oder Prüfaussagen (wie z.B. „TÜV-Zertifiziert“ und/oder „TÜV-Prüfzertifikat“ und/oder „TÜV-geprüft", etc.) darf nur geworben werden, wenn dargestellt wird,
- welcher TÜV,
- wann und
- was
geprüft hat.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.
Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.
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