„Blitzversand“ im Online-Handel - wann ist diese Werbung zulässig?
Die Werbung mit einem "Blitzversand" soll rapide Logistik anpreisen, kann aber schnell zur Abmahnfalle werden. Wir zeigen, welche Voraussetzungen für die Zulässigkeit gelten.
Blitzversand: Bedeutung und Verkehrsverständnis
Die werbende Hervorhebung des Schlagwortes „Blitzversand“ ist auf den ersten Blick mehrdeutig.
Zum einen nämlich könnte die Angabe als eine Gewähr dafür aufgefasst werden, dass der betreffende Artikel den Verbraucher blitzartig, also überdurchschnittlich schnell, erreicht.
Zum anderen aber ist auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass die Ware nur das Lager des Unternehmers eilends verlässt und mithin die Zustellung umgehend eingeleitet wird.
Weil im ersteren Falle die Verantwortung für die Liefergeschwindigkeit des Transportunternehmens übernommen werden müssten, die sich dem Einfluss des Händlers grundsätzlich entzieht, ist davon auszugehen, dass "Blitzversand" nicht auf das Ereignis der Zustellung, sondern nur auf die Bestellabwicklung abstellen soll.
Ein "Blitzversand" meint bei verständiger Würdigung also (nur) die Zusage des Händlers, die Bestellung schnellstmöglich abzufertigen und die Ware unverzüglich beim Transportunternehmen aufzugeben.
Anders verhielte es sich indes bei der Verwendung des Wortes „Blitzlieferung“. Hier würde der Händler sich zu einer überdurchschnittlich schnellen Zustellung verpflichten.
Das Unmittelbarkeitserfordernis beim Blitzversand
Ist ein Angebot mit dem Zusatz „Blitzversand“ gekennzeichnet, darf der Verbraucher davon ausgehen, dass der Händler die Ware schnellstmöglich, also unmittelbar versendet.
Zwischen maßgeblichem Anknüpfungspunkt (Zahlungseingang bei Vorkasse, Bestellung bei Rechnung/Nachnahme) und Übergabe an ein Transportunternehmen muss also ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Leitet der Unternehmer dahingehen den Versand nicht unverzüglich ein, sondern behält sich ein gewisses Zeitfenster vor, führt er den bestellenden Verbraucher über die Dauer der Bestellabwicklung nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG in die Irre.
Nach einschlägiger Rechtsprechung ist das Unmittelbarkeitserfordernis nur erfüllt, wenn die Übergabe an das Transportunternehmen
- bei Vorleistungspflicht des Verbrauchers noch am Tag des Zahlungseingangs
- bzw. bei Vorleistungspflicht des Händlers (etwa bei Kauf auf Rechnung/Nachnahme) noch am Tag der Bestellaufgabe
erfolgt (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 11.05.2011 – Az. 3-08 O 140/10).
Diese Fristsetzung erscheint angemessen, weil ein beworbener Blitzversand dem Verbraucher ein wesensgleiches Plus zur normalen Bestellabfertigung und Versandübergabe suggeriert und sich so zeitlich von den üblichen Versandmodalitäten abheben soll.
Nimmt aber bereits ein regulärer gewerblicher Versand nicht mehr als 2 (Werk-)Tage in Anspruch, so muss sich ein Händler, der mit einer blitzartigen Aufgabe der Lieferung wirbt und mithin auch die Verantwortlichkeit für eine solche übernimmt, an der Tagesablauffrist festhalten lassen.
Blitzversand setzt Verfügbarkeit der Ware voraus
Wirbt ein Online-Händler mit einem Blitzversand, so bewirbt er nach dem heranzuziehenden Verkehrsverständnis nicht nur seine Bereitschaft zur sofortigen Versandeinleitung, sondern auch, dass er zu einer solchen auch tatsächlich in der Lage ist.
Dafür muss der Händler die Ware aber auch tatsächlich vorrätig halten. Nur dann ist nämlich gewährleistet, dass er den Versand unverzüglich einleiten kann.
Ist dahingegen zunächst eine Nachbestellung erforderlich oder wartet der Händler seinerseits noch auf die Auffüllung seines Sortiments, begeht er mit der „Blitzversand“-Werbung regelmäßig eine Irreführung (LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2014 – Az. 2 HK O 14/14).
Immerhin muss der Verbraucher davon ausgehen, dass der Händler auf derartige Anpreisungen verzichtet, wenn Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Versand verhindern.
Das Wort „Blitzversand“ enthält begrifflich die Ausweisung einer „sofortigen Lieferbarkeit“.
Das Wichtigste in Kürze
Ein "Blitzversand" wird als überdurchschnittliche Bestellaufgabe beim Transportunternehmen, nicht als Gewähr einer besonders schnellen Zustellung verstanden.
Um die beworbene Geschwindigkeit einzuhalten und sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung auszusetzen, ist erforderlich, dass die bestellte Ware
- bei Vorleistungspflicht des Verbrauchers noch am Tag des Zahlungseingangs
- bzw. bei Vorleistungspflicht des Händlers (etwa bei Kauf auf Rechnung/Nachnahme) noch am Tag der Bestellaufgabe
beim Versandunternehmen aufgegeben wird.
Schließlich setzt ein "Blitzversand" voraus, dass die so angepriesene Ware tatsächlich verfügbar ist. Wartet der Händler seinerseits auf Aufstockungslieferungen, ist ein unmittelbarer Versand nicht gewährleistet und eine Irreführung gegeben.
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