Wein online verkaufen: Sulfit-Hinweis bleibt im Shop Pflicht
Beim Online-Verkauf von Wein sind die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags klar und leicht zugänglich bereitzustellen. Besonders relevant ist dabei der Allergenhinweis auf Sulfite.
Pflichtinformationen im Fernabsatz
Welche Pflichtangaben bei Lebensmitteln im Online-Angebot bereitzustellen sind, ergibt sich aus Art. 9 LMIV (ggf. i. V. m. Art. 10 LMIV, soweit einschlägig). Nach Art. 14 LMIV müssen diese Informationen dem Verbraucher im Fernabsatz vor Abgabe der Bestellung klar und leicht zugänglich zur Verfügung stehen; ausgenommen ist allein die Datumsangabe (MHD bzw. Verbrauchsdatum).
Die Pflichtinformationen müssen spätestens im Bestellprozess vor dem finalen „Kaufen“-Klick verfügbar sein – entweder direkt auf der Produktseite oder über einen eindeutig bezeichneten Link (z. B. „Zutaten & Allergene“, „Allergene“, „Nährwerte“), der unmittelbar zu den Angaben führt.
Besonderheit bei Wein: Sulfite als Allergen
Die Pflicht zur Allergenkennzeichnung folgt aus Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV in Verbindung mit Anhang II LMIV. Für den Online-Verkauf (Fernabsatz) bestimmt wiederum Art. 14 LMIV, dass diese Pflichtinformationen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen müssen.
Empfehlenswert ist eine unmittelbare Platzierung auf der Produktseite. Zulässig ist auch ein klar beschrifteter Link (z. B. „Allergene“ oder „Zutaten & Allergene“) – entscheidend ist, dass der Kunde die Angabe sofort und ohne Suchen findet.
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen Weinen,
- die vor dem 08.12.2023 nach altem Recht gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden,
- die ab dem 08.12.2023 den neuen Vorgaben unterliegen,
entscheidend.
1. Altbestände (Wein nach altem Recht gekennzeichnet/vor dem 08.12.2023 in Verkehr gebracht)
Seit dem 08.12.2023 gelten im Weinbereich erweiterte Vorgaben, insbesondere zu Zutaten- und Nährwertinformationen (s.u.).
Für bestimmte Bestände sehen die einschlägigen Übergangsregelungen jedoch vor, dass bereits nach altem Recht gekennzeichnete Weine weiter vermarktet werden dürfen. Eine nachträgliche Umetikettierung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.
Bei solchen Altbeständen findet sich häufig weiterhin nur der klassische Hinweis „Enthält Sulfite“ auf dem Etikett.
Dieser Allergenhinweis muss im Online-Angebot ebenfalls vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein – entweder im Angebot selbst oder über einen klar bezeichneten Link, der unmittelbar zur Angabe führt.
2. Neuere Weine (Wein ab 08.12.2023 nach neuem Kennzeichnungsregime) )
Bei neueren Weinen bleibt die Kernanforderung unverändert: Sulfite bzw. Schwefeldioxid sind als Allergen kenntlich zu machen und zwar auch online vor Vertragsschluss.
Zusätzlich sind für solche Weine grundsätzlich Zutaten- und Nährwertinformationen bereitzustellen. Je nach zulässiger Darstellungsform können diese Angaben auch elektronisch (z. B. e-Label/QR-Code/Linklösung) erfolgen. Für den Online-Verkauf ist dabei entscheidend, dass die Informationen im Shop so eingebunden sind, dass der Verbraucher sie vor Vertragsschluss unmittelbar abrufen kann (z. B. als Text oder über einen direkt anklickbaren Link).
Allein die Abbildung eines QR-Codes (z. B. auf einem Produktfoto) scheint hierfür rechtlich riskant, weil der Kunde die Angaben erst durch Scannen mit einem weiteren Gerät abrufen müsste und damit die „leichte Zugänglichkeit“ im Bestellprozess im Einzelfall nicht gewährleistet sein kann. Sicherer ist die Darstellung als Text im Angebot oder ein direkt anklickbarer Link, der ohne Scannen zur Information führt.
Wird ein Zutatenverzeichnis bereitgestellt – sei es auf dem Etikett oder elektronisch –, müssen die enthaltenen Allergene darin typografisch hervorgehoben werden (z. B. durch Fettdruck, Unterstreichung oder Großbuchstaben).
Zutaten: Trauben; Konservierungsstoff: SULFITE
Fazit
Schwefeldioxid und Sulfite sind als allergene Stoffe kennzeichnungspflichtig, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l bzw. 10 mg/kg (berechnet als SO₂) enthalten sind. Wer Wein online anbietet, muss sicherstellen, dass diese Information dem Kunden vor Vertragsschluss klar zugänglich ist.
Für Weine, die unter die seit 08.12.2023 geltenden erweiterten Wein-Kennzeichnungspflichten fallen, ist zusätzlich sicherzustellen, dass Zutaten- und Nährwertinformationen im Online-Angebot vor Vertragsschluss erreichbar sind.
Der Verbraucher muss diese Angaben im Shop unmittelbar abrufen können (z. B. als Text oder über einen direkt anklickbaren Link).
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