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Neue Pflichten bei Verbraucherkrediten und Rechnungskauf ab November 2026

Neue Pflichten bei Verbraucherkrediten und Rechnungskauf ab November 2026
11 min
Stand: 08.10.2026
Erstfassung: 21.05.2026

Ab dem 20.11.2026 wird das Verbraucherkreditrecht deutlich ausgeweitet. Erfasst werden künftig auch viele kleine und kostenlose Finanzierungen. Für Rechnungskäufe gelten allerdings wichtige Ausnahmen.

Worum geht es bei den neuen Kreditregeln?

Grundlage der Reform ist die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Deutschland hat sie inzwischen in nationales Recht umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz wurde am 18.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet – die wesentlichen neuen Vorgaben gelten ab dem 20.11.2026.

Bislang gelten die umfassenden Vorgaben des Verbraucherkreditrechts vor allem für klassische entgeltliche Kredite. Mehrere Ausnahmen sorgen aktuell dafür, dass kleinere oder kostenlose Finanzierungen nicht oder nur eingeschränkt erfasst werden.

Zum 20.11.2026 werden diese Ausnahmen deutlich eingeschränkt. Künftig werden grundsätzlich auch Kredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite sowie Kredite erfasst, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und nur geringe Kosten verursachen.

Dadurch können auch Finanzierungsformen unter das Verbraucherkreditrecht fallen, die im Online-Handel bislang eher als Zahlungsart wahrgenommen werden. Dazu gehören insbesondere Ratenzahlungen, Zahlungsaufschübe und je nach Ausgestaltung auch "Buy Now, Pay Later"-Angebote.

Für Verträge, die vor dem 20.11.2026 geschlossen wurden, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Vorschriften.

Was gilt beim Rechnungskauf?

Beim klassischen Rechnungskauf erhält der Kunde die Ware sofort, muss den Kaufpreis aber erst später zahlen. Rechtlich räumt ihm der Händler damit einen Zahlungsaufschub ein.

Ein solcher Zahlungsaufschub kann künftig grundsätzlich unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Für den typischen Rechnungskauf sieht § 506 Abs. 1 BGB in der ab dem 20.11.2026 geltenden Fassung jedoch eine Ausnahme vor.

1. Wann bleibt der Rechnungskauf ausgenommen?

Ein Rechnungskauf bleibt unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F. von den besonderen Kreditvorschriften ausgenommen.

Dafür muss zunächst der Händler selbst die spätere Zahlung ermöglichen. Ein Dritter darf dem Kunden also nicht seinerseits ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewähren.

Der vom Händler eingeräumte Zahlungsaufschub muss außerdem unentgeltlich sein. Für die spätere Zahlung dürfen daher insbesondere keine Zinsen oder sonstigen Finanzierungskosten verlangt werden.

Hinzu kommt eine zeitliche Grenze. Der Händler darf dem Kunden grundsätzlich höchstens 50 Tage ab Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung für die vollständige Zahlung einräumen.

Die Ausnahme setzt schließlich voraus, dass dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können. Was darunter genau zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht näher. Gemeint sein dürften insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und der Ersatz von Verzugsschäden wie erforderlichen Mahnkosten.

Ein kleiner Online-Händler (KMU) liefert eine Ware und räumt dem Verbraucher selbst 30 Tage ab Lieferung für die Bezahlung ein. Für den Rechnungskauf fallen weder Zinsen noch sonstige Finanzierungskosten an. Sind auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, fällt dieser Rechnungskauf nicht unter die besonderen Vorschriften für Verbraucherkredite.

Von dieser Rechnungskauf-Ausnahme zu unterscheiden ist die unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung. Auch sie gilt nach § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB n. F. nicht als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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2. Strengere Regeln für bestimmte größere Online-Anbieter

Für bestimmte größere Anbieter im Online-Fernabsatz ist die Ausnahme enger gefasst (§ 506 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.).

Betroffen sind Unternehmer, die weder Kleinstunternehmen noch kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des EU-Rechts sind und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft anbieten, für deren Erbringung Fernabsatzverträge geschlossen werden.

Für diese Anbieter verkürzt sich die zulässige Zahlungsfrist von 50 auf 14 Tage. Auch diese Frist beginnt mit der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung und nicht erst mit dem Rechnungsdatum.

Zusätzlich darf kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben.

Als KMU gelten nach den maßgeblichen EU-Kriterien Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und grundsätzlich höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme. Bei der Einordnung können auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen sein.

Was gilt bei externen Finanzierungsdienstleistern und Factoring?

Viele Händler binden beim Rechnungskauf oder bei anderen Finanzierungsangeboten externe Dienstleister ein. Dabei ist vor allem zu unterscheiden, ob der Dienstleister selbst finanziert oder lediglich eine Forderung des Händlers übernimmt.

1. Wenn ein externer Anbieter die Finanzierung übernimmt

Bei manchen Zahlungsarten räumt nicht der Händler selbst dem Kunden einen Zahlungsaufschub ein. Stattdessen übernimmt ein externer Anbieter die Finanzierung.

Gewährt beispielsweise ein Finanzierungsdienstleister dem Kunden einen Kredit oder Zahlungsaufschub, ist grundsätzlich der Dienstleister der Kreditgeber. Die damit verbundenen Pflichten des Verbraucherkreditrechts treffen dann in erster Linie ihn.

Eigene Pflichten können den Händler dennoch treffen. Wirkt er gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung am Abschluss der Finanzierung mit, können ihn Pflichten als Darlehensvermittler treffen. Welche Pflichten das sind, erläutern wir weiter unten.

Auch Anbieter wie Klarna oder PayPal bieten unterschiedliche Zahlungsmodelle an, bei denen die rechtlichen Rollen unterschiedlich verteilt sein können.

2. Wenn der Händler seine Forderung abtritt

Beim Factoring bietet zunächst der Händler selbst den Rechnungskauf an. Die dadurch entstehende Kaufpreisforderung gegen den Kunden tritt er anschließend an einen Factoring-Dienstleister ab.

Bei KMU führt eine solche Abtretung grundsätzlich nicht dazu, dass die zuvor beschriebene Rechnungskauf-Ausnahme entfällt.

Für größere Online-Anbieter ist die Rechtslage weniger eindeutig. Nach § 506 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F. darf bei ihnen kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe "erwerben".

Nach der Begründung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz soll damit aber nicht bereits die bloße Abtretung der Kaufpreisforderung gemeint sein. Die Ausnahme soll vielmehr dann entfallen, wenn ein Dritter das zugrunde liegende Kredit- oder Finanzierungsverhältnis zwischen Händler und Verbraucher übernimmt (BT-Drs. 21/5381 vom 15.04.2026, S. 19).

Nach dieser Auslegung würde die bloße Abtretung einer Kaufpreisforderung an einen Factoring-Dienstleister die Rechnungskauf-Ausnahme auch bei größeren Online-Anbietern nicht ausschließen. Ob diese Auslegung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, ist allerdings noch nicht gerichtlich geklärt.

Was gilt für Ratenzahlungen und "Buy Now, Pay Later"-Angebote?

Auch Ratenzahlungen und andere Finanzierungsmodelle können künftig unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Das gilt selbst dann, wenn weder Zinsen noch sonstige Finanzierungskosten verlangt werden.

Gewährt der Händler die Finanzierung selbst und greift keine gesetzliche Ausnahme, können ihn daher insbesondere vorvertragliche Informationspflichten und die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung treffen.

Welche Pflichten bringt das Verbraucherkreditrecht mit sich?

Fällt eine Finanzierung unter das Verbraucherkreditrecht, treffen den Kreditgeber verschiedene Pflichten.

1. Informationen vor Vertragsschluss

Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Finanzierung informiert werden. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen erfolgt dies grundsätzlich anhand der "Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite".

Die Informationen sind auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören je nach Finanzierung insbesondere Angaben zum Kreditgeber, zum Nettodarlehensbetrag, zur Laufzeit, zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins, zum Gesamtbetrag sowie zur Anzahl und Höhe der Raten.

Für bestimmte Finanzierungen gelten Erleichterungen. Das betrifft insbesondere unentgeltliche Kredite und Finanzierungshilfen, Finanzierungen unter 200 Euro und bestimmte kurzfristige Finanzierungen. Hier können die vorvertraglichen Informationen auf die gesetzlich vorgesehenen wesentlichen Angaben beschränkt werden (Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 5 EGBGB n. F.).

Zusätzlich muss der Verbraucher angemessene Erläuterungen erhalten, damit er beurteilen kann, ob die angebotene Finanzierung seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht.

Erhält der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor seiner bindenden Vertragserklärung, muss er anschließend nochmals an die Möglichkeit und das Verfahren des Widerrufs erinnert werden. Diese Erinnerung muss innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden Vertragserklärung erfolgen (Art. 247 § 2 Abs. 4 EGBGB n. F.).

2. Kreditwürdigkeit muss geprüft werden

Vor Abschluss eines erfassten Verbraucherdarlehens oder einer erfassten Finanzierungshilfe muss der Kreditgeber prüfen, ob der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen kann (§§ 505a, 505b BGB n. F.).

Gewährt der Händler die Finanzierung selbst, muss er diese Prüfung grundsätzlich auch selbst sicherstellen. Grundlage können insbesondere Angaben des Kunden zu Einkommen, Ausgaben und anderen finanziellen Verhältnissen sowie erforderlichenfalls Informationen aus anderen Quellen oder Datenbanken sein. Welche Informationen benötigt werden, hängt von Art, Höhe und Laufzeit der Finanzierung ab.

Die Finanzierung darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen voraussichtlich nachkommen kann. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können zudem zivilrechtliche Folgen nach § 505d BGB haben.

3. Was ändert sich beim Vertragsschluss und Widerruf?

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge müssen künftig grundsätzlich nur noch in Textform abgeschlossen werden (§ 492 Abs. 1 BGB n. F.). Damit kann ein solcher Vertrag beispielsweise auch elektronisch geschlossen werden; eine eigenhändige Unterschrift auf Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Der Verbraucher muss dem Kreditvertrag allerdings eindeutig zustimmen. Nach § 492 Abs. 1a BGB n. F. reicht es insbesondere nicht aus, wenn die Finanzierung im Bestellprozess bereits vorausgewählt ist und der Kunde diese Auswahl lediglich nicht ändert. Vorangekreuzte Kästchen oder vergleichbare Voreinstellungen genügen daher nicht.

Geändert wird außerdem die Höchstdauer des Widerrufsrechts. Die reguläre Widerrufsfrist beträgt weiterhin 14 Tage. Neu ist, dass das Widerrufsrecht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben informiert wurde. Damit wird das bisher in bestimmten Fällen mögliche zeitlich unbefristete Widerrufsrecht begrenzt.

4. Was gilt bei Zahlungsschwierigkeiten?

Gerät der Verbraucher in finanzielle Schwierigkeiten, entstehen für den Kreditgeber weitere Pflichten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss er den Verbraucher insbesondere auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste verweisen (§ 497a Abs. 1 BGB n. F.).

Vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens muss der Kreditgeber zudem, soweit angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen (§ 497a Abs. 2 BGB n. F.). Dazu können beispielsweise ein Zahlungsaufschub, eine Verlängerung der Laufzeit oder eine Änderung der Rückzahlungsbedingungen gehören.

Welche Pflichten können Händler als Darlehensvermittler treffen?

Übernimmt ein externer Dienstleister die Finanzierung, können auch den Händler eigene Pflichten treffen. Wirkt er gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung am Abschluss der Finanzierung mit, kann er als Darlehensvermittler tätig werden.

Ein Online-Händler bietet seinen Kunden im Checkout eine Ratenzahlung über einen externen Finanzierungsanbieter an. Der Kreditvertrag kommt zwischen dem Kunden und dem Finanzierungsanbieter zustande. Wirkt der Händler gegen eine vom Kunden oder einem Dritten zu leistende Vergütung am Abschluss dieses Vertrags mit, kann er als Darlehensvermittler tätig werden.

Für Händler, die lediglich in untergeordneter Funktion an der Vermittlung mitwirken, gelten allerdings Erleichterungen. Insbesondere müssen sie die vorvertraglichen Informationen nach § 491a Abs. 1 und 2 BGB n. F. nicht selbst erteilen. Die Pflicht, dem Verbraucher die Finanzierung angemessen zu erläutern, bleibt dagegen bestehen (§ 655a Abs. 2 BGB n. F.).

Neben diesen zivilrechtlichen Pflichten kann für die Darlehensvermittlung auch eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die entsprechenden Vorgaben werden künftig in § 34k GewO geregelt.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Vermittlung gegen eine Vergütung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil erfolgt. Erhält der Händler für seine Mitwirkung weder eine Vermittlungsprovision noch einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil, greift die Erlaubnispflicht nach § 34k Abs. 1 GewO n. F. nicht bereits deshalb ein, weil die Finanzierung den Absatz seiner Waren oder Dienstleistungen fördert.

Bindet ein Online-Händler eine Ratenzahlung eines externen Finanzierungsanbieters als Zahlungsoption ein und erhält er hierfür weder eine Vermittlungsprovision noch einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil, besteht allein wegen dieser Einbindung keine Erlaubnispflicht nach § 34k Abs. 1 GewO n. F.

Aber auch bei einer vergüteten Vermittlung benötigt nicht jeder Händler eine Erlaubnis. Insbesondere sind bestimmte kleine und mittlere Unternehmen ausgenommen, wenn sie Darlehen oder Finanzierungshilfen lediglich zur Finanzierung der von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln.

Für bestimmte größere Händler, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer Waren oder Dienstleistungen vermitteln und hierfür künftig eine Erlaubnis benötigen, gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen die erforderliche Erlaubnis spätestens bis zum 31.05.2027 beantragen und dürfen ihre Tätigkeit bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag fortsetzen (§ 162 Abs. 4 GewO n. F.).

Kann zusätzlich eine BaFin-Registrierung erforderlich sein?

Gewährt ein Händler selbst gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen oder erfasste Finanzierungshilfen, kann zusätzlich eine Registrierung nach dem neuen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) erforderlich sein.

Für bestimmte KMU gilt allerdings eine Ausnahme. Sie betrifft insbesondere unentgeltliche Zahlungsaufschübe zur Finanzierung der selbst angebotenen Waren oder Dienstleistungen, sofern dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können (§ 4 Abs. 2 AbsFinAG).

Ein Rechnungskauf, der bereits nach § 506 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. nicht als Finanzierungshilfe gilt, löst ebenfalls keine Registrierungspflicht nach dem AbsFinAG aus.

Händler, die selbst Ratenzahlungen oder andere vom Verbraucherkreditrecht erfasste Finanzierungen anbieten, sollten neben den zivilrechtlichen Pflichten auch prüfen, ob eine Registrierung bei der BaFin erforderlich ist.

Was ändert sich bei der Kreditwerbung?

Ab dem 20.11.2026 gelten strengere Anforderungen an die Werbung für Kredite und Finanzierungen. Wer für ein gesetzlich erfasstes Kreditprodukt wirbt, muss künftig grundsätzlich einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme verwenden. Das Gesetz sieht hierfür folgende Formulierung vor:

„Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“

Die Warnpflicht kann auch bei zins- und gebührenfreien Finanzierungen greifen. Darüber hinaus werden bestimmte Werbeaussagen verboten, etwa solche, die Verbrauchern eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation durch die Kreditaufnahme in Aussicht stellen.

Werden in der Werbung Zinssätze oder andere Zahlen genannt, die die Kreditkosten betreffen, können außerdem zusätzliche Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung bestehen.

Welche Finanzierungsangebote von den neuen Werbevorschriften erfasst werden, wie der Warnhinweis gestaltet werden muss und welche Werbeaussagen künftig verboten sind, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag Neue Regeln für Kreditwerbung ab 20.11.2026.

Zahlungsarten jetzt überprüfen

Online-Händler sollten vor dem 20.11.2026 klären, wie die in ihrem Shop angebotenen Rechnungskäufe, Ratenzahlungen und sonstigen Finanzierungen rechtlich ausgestaltet sind.

Beim Rechnungskauf ist vor allem zu prüfen, ob die gesetzliche Ausnahme greift. Bietet der Händler selbst Ratenzahlungen oder andere Finanzierungen an, können dagegen erstmals umfangreiche Pflichten des Verbraucherkreditrechts hinzukommen.

Wer für die Finanzierung einen externen Anbieter einbindet, sollte klären, wer gegenüber dem Kunden die Finanzierung gewährt und ob der Händler selbst an deren Vermittlung mitwirkt.

Bei der Werbung sollten Händler schließlich Hinweise auf Ratenzahlung oder spätere Zahlung sowie Angaben wie "0 % Zinsen" kontrollieren. Je nach beworbenem Finanzierungsmodell können ab dem 20.11.2026 sowohl der neue Warnhinweis als auch zusätzliche Pflichtangaben erforderlich sein.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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