Der BGH setzt seine bieterfreundliche Rechtsprechung fort. Sind die Vergabeunterlagen unklar und konnte der Bieter dies nicht auf Anhieb erkennen, darf die Vergabestelle den Bieter nicht wegen Formfehlern ausschließen. Dabei müssen nicht nur die einzelne Teile der Vergabeunterlagen sondern die Vergabeunterlagen insgesamt eindeutig und widerspruchsfrei sein.
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