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Energiekennzeichnung allgemein

Achtung Abmahnung: Fehlende Energieeffizienzklasse bei Smartphones

Achtung Abmahnung: Fehlende Energieeffizienzklasse bei Smartphones
5 min
Beitrag vom: 27.03.2026

Die Energiekennzeichnung gewinnt auch bei elektronischen Geräten an Bedeutung. Händler müssen entsprechende Angaben bereits in der Werbung sichtbar machen. Seit Juni 2025 gilt diese Pflicht auch für Smartphones und Tablets – Verstöße können abgemahnt werden.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Ein Online-Händler bot in seinem eBay-Shop verschiedene Smartphones zum Verkauf an. Unter anderem wurden Modelle wie das „Google Pixel 10 Pro 5G 256 GB 16 GB Jade Green ohne Simlock neu + OVP“ sowie weitere Varianten des „Google Pixel 10 5G“ beworben.

Auf der Produktübersichtsseite wurden diese Geräte auf eine Weise präsentiert, die als visuelle Werbung für die konkreten Smartphone-Modelle einzustufen war.

Nach Ansicht des abmahnenden Verbands fehlte jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene Information: Die Energieeffizienzklasse der Geräte wurde nicht mitgeteilt - da diese Angabe in der Werbung vollständig fehlte, wurde diese fehlende Information als wettbewerbswidrig beanstandet, die Abmahnung folgte.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Grundlage der Kennzeichnungspflichten bildet die Verordnung (EU) 2017/1369. Diese legt einen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte fest. Ziel dieser Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, ihre Kaufentscheidung auf Grundlage transparenter Informationen über den Energieverbrauch zu treffen.

Gemäß Artikel 6 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell eines energierelevanten Produkts die Energieeffizienzklasse des Produkts angeben. Zusätzlich muss auch das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen dargestellt werden.

Diese Vorgaben gelten seit dem 20. Juni 2025 auch für Smartphones und Tablets. Die konkreten Darstellungsanforderungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2023/1669.

Gemäß Artikel 4 lit. c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 4 Abbildung 1 dieser Verordnung muss die Energieeffizienzklasse gemeinsam mit dem Spektrum der Effizienzklassen in Form eines grafischen Pfeils dargestellt werden.

Fehlt diese grafische Darstellung in der Werbung für ein konkretes Modell, liegt ein Verstoß gegen die genannten Kennzeichnungspflichten vor. Gleichzeitig handelt es sich um eine Verletzung von Marktverhaltensregeln.

Ein solcher Verstoß kann daher auch wettbewerbsrechtlich relevant sein und gemäß §§ 5a, 5b Abs. 4 UWG als unzulässige geschäftliche Handlung bewertet werden.

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Best Practice: Energieeffizienzangaben in der Werbung korrekt darstellen

Seit dem 20. Juni 2025 gelten Energiekennzeichnungspflichten auch für Smartphones und Tablets. Bereits in der Werbung für ein konkretes Gerätemodell müssen bestimmte Informationen zur Energieeffizienz dargestellt werden.
In der Werbung genügt jedoch eine reduzierte Kennzeichnung.

Bewirbt ein Online-Händler Smartphones oder Tablets im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten.

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das das Spektrum der Effizienzklassen graphisch über den von der EU definierten "Effizienzpfeil" darzustellen.

Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2023/1669 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeglicher visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischen Werbematerial die Effizienzklasse sowie das Effizienzspektrum des Smartphones oder Tablets durch eine Pfeilabbildung ausschließlich linksbündig wie folgt darstellen:

Smartphones/Tablets

Die Verordnung 2023/1669 führt im Gegensatz zu bisherigen EU-Verordnung die Regelung ein, dass der Effizienzpfeil ausschließlich linksbündig angezeigt werden darf. Die rechtsbündige Darstellung des Effizienzpfeils (spitze Seite rechts) ist damit für Smartphones und Tablets nicht zulässig.

Wenn Sie weiterführende Informationen zur Kennzeichnung von Smartphones und Tablets erfahren möchten, dürfen wir Ihnen unseren speziellen Beitrag Smartphones & Tablets online richtig kennzeichnen als Lektüre empfehlen!

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Learning für Händler

Onlinehändler müssen Smartphones und Tablets seit Juni 2025 auch im Internet korrekt mit Energieeffizienzangaben kennzeichnen.

Die wichtigsten Punkte speziell für Werbung bzgl. Smartphones und Tablets im Internet lassen sich kurz so zusammenfassen:

  • Die Energieeffizienzklasse muss angegeben werden, wenn für ein konkretes Smartphone- oder Tablet-Modell geworben wird.
  • Diese Angabe muss grafisch in Form des gesetzlich vorgegebenen Energieeffizienz-Pfeils erfolgen.
  • Der Pfeil muss die konkrete Effizienzklasse des Geräts sowie das Spektrum der Effizienzklassen (A–G) anzeigen.
  • Reine Textangaben reichen nicht aus – die grafische Darstellung ist verpflichtend.

Bewirbt ein Online-Händler Smartphones oder Tablets im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten diese (reduzierten) Kennzeichnungspflichten. Wird ein Smartphone oder Tablet im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

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