Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
Betroffene einer Markenabmahnung kennen das: Neben den ohnehin schon hohen Anwaltskosten werden gerne auch die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts geltend gemacht. Lange Zeit war sich die Rechtsprechung hier einig und hat die Erstattungsfähigkeit bejaht. Der BGH brachte im Jahr 2022 Bewegung in die Sache - nur noch zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten sollten erstattungsfähig sein. Die Einschaltung eines Patentanwalts muss also tatsächlich notwendig gewesen sein. Davon ging nun auch das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung (21.08.23, 6 W 24/20) aus.