Verkauf von Gutscheinen
Frage des Tages: Wie sind Wertgutscheine im Online-Shop korrekt zu besteuern?
Viele Händler bieten in eigenen Online-Shops neben ihrem normalen Sortiment auch Wertgutscheine an, die nach Kauf zum Erwerb von Sortimentsbestandteilen eingelöst werden können. In Anlehnung daran, dass in Online-Angeboten auf eine gegebenenfalls enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen werden muss, stellt sich vielen Händlern die Frage, wie Wertgutscheine umsatzsteuerrechtlich zu handhaben sind. Antworten liefert dieser Beitrag.
Viele Händler bieten in eigenen Online-Shops neben ihrem normalen Sortiment auch Wertgutscheine an, die nach Kauf zum Erwerb von Sortimentsbestandteilen eingelöst werden können. In Anlehnung daran, dass in Online-Angeboten auf eine gegebenenfalls enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen werden muss, stellt sich vielen Händlern die Frage, wie Wertgutscheine umsatzsteuerrechtlich zu handhaben sind. Antworten liefert dieser Beitrag.
Der richtige Umgang mit Gutscheinen - was müssen Online-Händler beachten?
Es ist eines der beliebtes Geschenke, die zu (fast) jedem Anlass Verwendung finden: Gutscheine! Der Umgang mit Gutscheinen wirft für Online-Händler jedoch viele rechtliche Fragen auf, z.B: Sind Gutscheinbedingungen erforderlich? Gibt es ein Widerrufsrecht für Gutscheine? Wann verjähren Gutscheine? Wir beantworten in unserem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um Gutscheine.
Es ist eines der beliebtes Geschenke, die zu (fast) jedem Anlass Verwendung finden: Gutscheine! Der Umgang mit Gutscheinen wirft für Online-Händler jedoch viele rechtliche Fragen auf, z.B: Sind Gutscheinbedingungen erforderlich? Gibt es ein Widerrufsrecht für Gutscheine? Wann verjähren Gutscheine? Wir beantworten in unserem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um Gutscheine.
Gutscheine im Online-Handel: Form und Inhalt von Gutschein-AGB (inkl. Muster)
Viele Online-Händler bieten neben ihren Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an, die den jeweiligen Inhaber zum Einkauf von Waren berechtigen. Ferner werden im Rahmen von Werbeaktionen gerne auch kostenlose Gutscheine an Personen herausgegeben, die diese zum Kauf von Waren des jeweiligen Händlers animieren sollen. Doch wer Gutscheine verkauft oder verschenkt möchte für deren Einlösung auch bestimmte Regeln definieren, an die der jeweilige Inhaber sich halten muss, wenn er den Gutschein letztlich einlöst. Sowohl die Erstellung entsprechender Einlösebedingungen als auch deren Platzierung sorgen in der Praxis von Online-Händlern immer wieder für Probleme. Unser aktueller Beitrag soll hierfür eine Hilfestellung bieten.
Viele Online-Händler bieten neben ihren Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an, die den jeweiligen Inhaber zum Einkauf von Waren berechtigen. Ferner werden im Rahmen von Werbeaktionen gerne auch kostenlose Gutscheine an Personen herausgegeben, die diese zum Kauf von Waren des jeweiligen Händlers animieren sollen. Doch wer Gutscheine verkauft oder verschenkt möchte für deren Einlösung auch bestimmte Regeln definieren, an die der jeweilige Inhaber sich halten muss, wenn er den Gutschein letztlich einlöst. Sowohl die Erstellung entsprechender Einlösebedingungen als auch deren Platzierung sorgen in der Praxis von Online-Händlern immer wieder für Probleme. Unser aktueller Beitrag soll hierfür eine Hilfestellung bieten.
Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?
Wer vor Weihnachten keine kreativen Geschenkideen hat, schenkt einfach einen Gutschein. Wer dabei ausdrücken möchte, dass er es trotzdem ernst mit dem Schenken meint, bastelt nicht bloß einen selbstgemachten Gutschein, der sowieso nie eingelöst wird, sondern kauft einen Wertgutschein eines Geschäfts, den der Beschenkte hoffentlich so toll findet, dass er dort etwas findet. Solche Wertgutscheine haben jedoch in der Regel ein Ablaufdatum. Ist dieses Ablaufdatum verbindlich oder müssen Händler Gutscheine auch noch danach akzeptieren? Die IT-Recht Kanzlei gibt eine Antwort.
Wer vor Weihnachten keine kreativen Geschenkideen hat, schenkt einfach einen Gutschein. Wer dabei ausdrücken möchte, dass er es trotzdem ernst mit dem Schenken meint, bastelt nicht bloß einen selbstgemachten Gutschein, der sowieso nie eingelöst wird, sondern kauft einen Wertgutschein eines Geschäfts, den der Beschenkte hoffentlich so toll findet, dass er dort etwas findet. Solche Wertgutscheine haben jedoch in der Regel ein Ablaufdatum. Ist dieses Ablaufdatum verbindlich oder müssen Händler Gutscheine auch noch danach akzeptieren? Die IT-Recht Kanzlei gibt eine Antwort.
Rechtliche Besonderheiten bei der Überlassung von Gutscheinen im Online-Handel
Immer mehr Online-Händler bieten über ihre Online-Präsenz neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an, die dann im Online-Shop des Händlers eingelöst werden können. Daneben verschenken viele Online-Händler auch Gutscheine im Rahmen von Werbeaktionen. Doch was ist bei der Überlassung von Gutscheinen eigentlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten und was sollte insoweit sinnvollerweise im Rahmen von AGB berücksichtigt werden? Aus Vereinfachungsgründen werden Gutscheine, die vom Händler verkauft werden nachfolgend als „Geschenkgutscheine“ und solche, die vom Händler verschenkt werden als „Aktionsgutscheine“ bezeichnet.
Immer mehr Online-Händler bieten über ihre Online-Präsenz neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an, die dann im Online-Shop des Händlers eingelöst werden können. Daneben verschenken viele Online-Händler auch Gutscheine im Rahmen von Werbeaktionen. Doch was ist bei der Überlassung von Gutscheinen eigentlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten und was sollte insoweit sinnvollerweise im Rahmen von AGB berücksichtigt werden? Aus Vereinfachungsgründen werden Gutscheine, die vom Händler verkauft werden nachfolgend als „Geschenkgutscheine“ und solche, die vom Händler verschenkt werden als „Aktionsgutscheine“ bezeichnet.
Verkauf von Online-Gutscheinen: Probleme rund um das Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014
Wohl wegen eines Versehens des Gesetzgebers könnte es mit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 zu einer folgenschweren widerrufsrechtlichen Ungleichbehandlung von online verkauften Gutscheinen kommen. Möglicherweise gelten dann für Gutscheine, die online gekauft und per E-Mail an den Verbraucher geschickt werden, andere Widerrufsbestimmungen als für online gekaufte Gutscheine, die den Käufer per Briefpost erreichen. Online-Händlern drohen dabei womöglich große finanzielle Nachteile. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über das Problem und stellt Lösungen vor.
Wohl wegen eines Versehens des Gesetzgebers könnte es mit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 zu einer folgenschweren widerrufsrechtlichen Ungleichbehandlung von online verkauften Gutscheinen kommen. Möglicherweise gelten dann für Gutscheine, die online gekauft und per E-Mail an den Verbraucher geschickt werden, andere Widerrufsbestimmungen als für online gekaufte Gutscheine, die den Käufer per Briefpost erreichen. Online-Händlern drohen dabei womöglich große finanzielle Nachteile. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über das Problem und stellt Lösungen vor.
LG Ingolstadt: Gültigkeitseinschränkungen bei Gutscheinen müssen bei der Vergabe deutlich benannt werden
Rabattgutscheine sind sowohl im elektronischen Geschäftsverkehr als auch im Einzelhandel ein häufig verwendetes Mittel, um den Verbraucher durch das Suggerieren eines speziellen Preisnachlasses zu gewissen Kaufentscheidungen zu bewegen und ihn gleichermaßen auf Basis des Eindrucks von Kaufvorteilen längerfristig an die jeweilige Verkaufsstätte zu binden. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist die Lauterkeit einer solchen Gutscheinwerbung an vielerlei Voraussetzungen geknüpft, deren Nichteinhalten ein hohes Abmahnrisiko birgt.
Rabattgutscheine sind sowohl im elektronischen Geschäftsverkehr als auch im Einzelhandel ein häufig verwendetes Mittel, um den Verbraucher durch das Suggerieren eines speziellen Preisnachlasses zu gewissen Kaufentscheidungen zu bewegen und ihn gleichermaßen auf Basis des Eindrucks von Kaufvorteilen längerfristig an die jeweilige Verkaufsstätte zu binden. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist die Lauterkeit einer solchen Gutscheinwerbung an vielerlei Voraussetzungen geknüpft, deren Nichteinhalten ein hohes Abmahnrisiko birgt.
OLG Hamm: zur Unlauterkeit von Gutscheinen bei KfZ-Reparaturen
Sowohl im Einzelhandel als auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewähren Gutscheine den Kunden beim Kauf einer gewissen Warenmenge, dem Erzielen eines bestimmten Gesamtpreises oder beim Erwerb von Kombinationen gewisser Artikel unmittelbare Preisnachlässe. Dies soll zum einem durch die direkte Beeinflussung der Kaufentscheidung des Kunden hinsichtlich der Artikelanzahl oder konkreter Angebote den Absatz fördern und dient zum anderen dazu, den Eindruck von besonderen Preisvorteilen im jeweiligen Geschäft oder Online-Shop hervorzurufen und so die Kunden an das entsprechende Gewerbe längerfristig zu binden.
Sowohl im Einzelhandel als auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewähren Gutscheine den Kunden beim Kauf einer gewissen Warenmenge, dem Erzielen eines bestimmten Gesamtpreises oder beim Erwerb von Kombinationen gewisser Artikel unmittelbare Preisnachlässe. Dies soll zum einem durch die direkte Beeinflussung der Kaufentscheidung des Kunden hinsichtlich der Artikelanzahl oder konkreter Angebote den Absatz fördern und dient zum anderen dazu, den Eindruck von besonderen Preisvorteilen im jeweiligen Geschäft oder Online-Shop hervorzurufen und so die Kunden an das entsprechende Gewerbe längerfristig zu binden.
Haftung des Vertreibers von Veranstaltungsgutscheinen
Immer häufiger findet man im Internet Angebote von Anbietern, die Gutscheine für Veranstaltungen oder Dienstleistungen wie z. B. Hotelübernachtungen zum Verkauf anbieten, die nicht vom Verkäufer des Gutscheins sondern von einem Dritten erbracht werden. Der Gutscheinverkäufer erhält im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Verkaufs eine Provision vom jeweiligen Veranstalter/Dienstleister. Ähnlich wie bei Verkäufern von Eintrittskarten für Veranstaltungen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Verkäufer des Gutscheins für Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung/Dienstleistung eintreten muss.
Immer häufiger findet man im Internet Angebote von Anbietern, die Gutscheine für Veranstaltungen oder Dienstleistungen wie z. B. Hotelübernachtungen zum Verkauf anbieten, die nicht vom Verkäufer des Gutscheins sondern von einem Dritten erbracht werden. Der Gutscheinverkäufer erhält im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Verkaufs eine Provision vom jeweiligen Veranstalter/Dienstleister. Ähnlich wie bei Verkäufern von Eintrittskarten für Veranstaltungen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Verkäufer des Gutscheins für Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung/Dienstleistung eintreten muss.
LG Berlin: Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsregeln ist bei Rabatt-Gutscheinen nicht grundsätzlich rechtswidrig
Das LG Berlin urteilte am 25.10.2011 in der Rechtssache Az.: 15 O 663/10, dass eine unter der gesetzlichen Verjährungsfrist liegende Befristung zum Einlösen eines via Internet erworbenen Rabatt-Gutscheins nicht grundsätzlich rechtswidrig sei. Sofern der Verbraucher bei Vertragsschluss auf diese Verkürzung deutlich hingewiesen werde, könne man nicht davon sprechen, dass er grundsätzlich benachteiligt sei.
Das LG Berlin urteilte am 25.10.2011 in der Rechtssache Az.: 15 O 663/10, dass eine unter der gesetzlichen Verjährungsfrist liegende Befristung zum Einlösen eines via Internet erworbenen Rabatt-Gutscheins nicht grundsätzlich rechtswidrig sei. Sofern der Verbraucher bei Vertragsschluss auf diese Verkürzung deutlich hingewiesen werde, könne man nicht davon sprechen, dass er grundsätzlich benachteiligt sei.
LG Braunschweig: Die 24-monatige Befristung vergünstigter Online-Gutscheine ist unwirksam
Das LG Braunschweig entschied am 08.11.2012 in der Rechtssache Az.: 22 O 211/12, dass die Befristung von Online-Gutscheinen auf eine Laufzeit von 24 Monate unwirksam sei, da hierdurch die allgemeinen Verjährungsregelungen unterlaufen werden würden.
Das LG Braunschweig entschied am 08.11.2012 in der Rechtssache Az.: 22 O 211/12, dass die Befristung von Online-Gutscheinen auf eine Laufzeit von 24 Monate unwirksam sei, da hierdurch die allgemeinen Verjährungsregelungen unterlaufen werden würden.
Gutschein für Punkteabbau-Seminar (ASP): Befristung der Gültigkeit auf 12 Monate ist wettbewerbswidrig!
Gutscheine, die gegen „Aufbauseminare zum Punkteabbau“ (ASP) eingelöst werden können, dürfen nicht schon nach 12 Monaten verfallen. Überdies muss beim Anbieten solcher Gutscheine und Seminare darauf hingewiesen werden, dass ein entsprechender Punkteabbau nur alle 5 Jahre möglich ist (vgl. aktuell LG München I, Beschl. v. 22.03.2012, Az. 33 O 27257/11).
Gutscheine, die gegen „Aufbauseminare zum Punkteabbau“ (ASP) eingelöst werden können, dürfen nicht schon nach 12 Monaten verfallen. Überdies muss beim Anbieten solcher Gutscheine und Seminare darauf hingewiesen werden, dass ein entsprechender Punkteabbau nur alle 5 Jahre möglich ist (vgl. aktuell LG München I, Beschl. v. 22.03.2012, Az. 33 O 27257/11).
AG München: Schenkungsangebot in einem Reisegutschein
Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahme auch zugegangen ist. Das hat das AG München mit einem Urteil entschieden.
Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahme auch zugegangen ist. Das hat das AG München mit einem Urteil entschieden.
Kommission will einheitliche Steuerregeln für Gutscheine
Die Europäische Kommission hat kürzlich vorgeschlagen, die entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorschriften in der EU zu aktualisieren und zu vereinheitlichen. Alle Arten von Gutscheinen sollen in den Mitgliedstaaten künftig steuerlich gleich behandelt werden.
Die Europäische Kommission hat kürzlich vorgeschlagen, die entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorschriften in der EU zu aktualisieren und zu vereinheitlichen. Alle Arten von Gutscheinen sollen in den Mitgliedstaaten künftig steuerlich gleich behandelt werden.
Verjährung vs. Verfall: Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten
Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.
Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.
Ersatzpflicht für verlorene oder zerstörte Tickets? Ein klares „Nein“ vom OLG München
Hat ein Online-Tickethändler die Pflicht, verlorengegangene oder zerstörte Tickets zu ersetzen? Nein, dachte sich ein Tickethändler und nahm einen entsprechenden Passus in seine AGB auf. Das OLG München gab ihm in einem aktuellen Urteil Recht (09.06.2011, Az. 29 U 635/11).
Hat ein Online-Tickethändler die Pflicht, verlorengegangene oder zerstörte Tickets zu ersetzen? Nein, dachte sich ein Tickethändler und nahm einen entsprechenden Passus in seine AGB auf. Das OLG München gab ihm in einem aktuellen Urteil Recht (09.06.2011, Az. 29 U 635/11).
Pflicht zur Nennung der Vertragspartner bei „Erlebnis-Gutscheinen“, oder: Keine Ballonfahrten ins Ungewisse…
Wer im Internet „Erlebnis-Gutscheine“ anbietet, die zur Einlösung bei einem Dritten bestimmt sind, muss dem Verbraucher bereits zum Zeitpunkt des Angebots offenlegen, welche Vertragspartner zur Durchführung des „Erlebnisses“ zur Verfügung stehen. In einem aktuellen Urteil stellte das Oberlandesgericht München fest, dass ein Anbieten solcher Gutscheine ohne Nennung der konkreten Partner gegen das Transparenzgebot aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstößt.
Wer im Internet „Erlebnis-Gutscheine“ anbietet, die zur Einlösung bei einem Dritten bestimmt sind, muss dem Verbraucher bereits zum Zeitpunkt des Angebots offenlegen, welche Vertragspartner zur Durchführung des „Erlebnisses“ zur Verfügung stehen. In einem aktuellen Urteil stellte das Oberlandesgericht München fest, dass ein Anbieten solcher Gutscheine ohne Nennung der konkreten Partner gegen das Transparenzgebot aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstößt.
IT-Recht Kanzlei: Bietet Muster-Einlösebedingungen für Gutscheine zum Verkauf an
Immer mehr Online-Händler bieten über Ihre Online-Shops neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an. Außerdem erfreuen sich Präsent-Gutscheine als Mittel zur Kundenbindung einer wachsenden Beliebtheit. Doch auch der Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen sind mit rechtlichen Risiken verbunden, derer sich viele Anbieter nicht bewusst zu sein scheinen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen und macht deutlich, dass die Verwendung entsprechender [AGB für die Einlösung von Gutscheinen|http://www.it-recht-shop.de/einloesebedingungen-fuer-gutscheine-p-282-1.html] durchaus zweckmäßig ist.
Immer mehr Online-Händler bieten über Ihre Online-Shops neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an. Außerdem erfreuen sich Präsent-Gutscheine als Mittel zur Kundenbindung einer wachsenden Beliebtheit. Doch auch der Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen sind mit rechtlichen Risiken verbunden, derer sich viele Anbieter nicht bewusst zu sein scheinen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen und macht deutlich, dass die Verwendung entsprechender [AGB für die Einlösung von Gutscheinen|http://www.it-recht-shop.de/einloesebedingungen-fuer-gutscheine-p-282-1.html] durchaus zweckmäßig ist.
OLG Hamm: Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss auch über das Verhältnis von Preis und Preisnachlass informieren
Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins hat der Werbende anzugeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und welchen Mindesteinkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses ist auch die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordung nach erforderlich, so das OLG Hamm.
Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins hat der Werbende anzugeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und welchen Mindesteinkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses ist auch die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordung nach erforderlich, so das OLG Hamm.
Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn
Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.
Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.
Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
Verkauf von...
- Alkohol, Tabak
- Arzneimitteln / Homöopathika
- Backöfen
- Batterien
- Bioziden
- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
- elektronischen Displays
- Fahrzeugteilen
- Geschirrspülern
- Gutscheinen
- Klimageräten (Luftkonditionierer)
- Kosmetika
- Kühlgeräten
- Lampen
- Lebensmitteln
- Leuchten
- Lichtquellen
- Luftkonditionierern
- Lüftungsgeräten
- Motoröl / Getriebeöl
- Nahrungsergänzungsmitteln
- Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten und Verbundanlagen
- Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen
- Reifen
- Schuhen
- Sonstige
- Spielzeug
- Staubsaugern
- Textilien
- Waffen
- Warmwasserbereitern, Warmwasserspeicher
- Wäschetrocknern
- Waschmaschinen
- Wohnraumlüftungsgeräten
Informationen zu wichtigen Gesetzen
- Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
- Elektrogesetz
- Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
- Health-Claims-Verordnung
- Preisangabenverordnung
- Produktsicherheit
- Verpackungsgesetz
Besonderheiten beim Verkauf über...
Verkauf ins Ausland
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- Frankreich E-Commerce (AGB)
- Internationaler Verkauf
- Irland E-Commerce
- Italien E-Commerce (AGB)
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