Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)

Abmahnung: Fehlende Angabe des Abtropfgewichts

Eine aktuelle Abmahnung hat den Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen unter fehlender Angabe des Abtropfgewichts zum Gegenstand. Was wurde genau abgemahnt?

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Angabe von Füllmenge bei Druckerpatronen: Laut VG Stuttgart nicht zwingend

Nicht mit Gewehr-, sondern mit Tintenpatronen hatte sich das Verwaltungsgericht Stuttgart kürzlich zu befassen. Zu beantworten war die Frage, ob eine Druckerpatrone ein verpacktes Produkt oder selbst eine Fertigpackung sei – klingt trivial, hat aber bedeutende Auswirkungen auf die Pflichtangaben nach der Fertigpackungs-Verordnung. Das Gericht entschied sich für die Variante „verpacktes Produkt“ und lehnte damit eine verpflichtende Angabe der Nennfüllmenge in Millilitern ab (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12).

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Europa, Land der unbegrenzten Nennfüllmöglichkeiten: Änderung der FertigPackV

Schon einmal in München und in Köln ein Bier bestellt? Bayern trinken ihr Helles nun einmal aus 0,5-Liter-Gläsern, die Rheinländer dagegen bevorzugen für ihr Kölsch 0,2-Liter-Gläser. Ähnliche Unterschiede können den Verbraucher jetzt auch anderswo überraschen: seit dem 11.04.2009 gelten für die meisten Lebensmittel keine verbindlichen Verpackungsgrößen mehr.

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