Bilderklau, Bildrechte
FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
Eine urheberrechtliche Abmahnung im Briefkasten macht erst einmal Angst. Muss man jetzt die Unterlassungserklärung unterschreiben? Was ist sonst noch zu beachten? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen.
15 minBilderklauabmahnung: Was jetzt?
Produktfotos sind entscheidend für den Erfolg – und wer in hochwertige Bilder investiert, möchte nicht, dass andere sie einfach nutzen. Doch was tun, wenn man selbst eine Abmahnung wegen „Bilderklau“ erhält?
5 minCopyright-Hinweis: Sinn oder Selbstverständlichkeit?
Viele Websites nutzen Urheberrechtshinweise, um auf den Schutz von Inhalten wie Bildern und Texten hinzuweisen. Doch ist ein solcher Hinweis überhaupt nötig – und wie sollte er rechtssicher formuliert sein?
4 minVerzicht eines Fotografen auf Urhebernennung mit Fotolia wirksam?
Viele Fotografen lizenzieren ihre Werke über Microstock-Portale, wo Nutzer Bildrechte erwerben können. Im Upload-Vertrag mit dem Portal verzichten sie oft auf das Recht auf Urhebernennung – laut OLG Frankfurt ist ein solcher Verzicht wirksam.
3 minMuster-Einwilligungserklärung: für Fotos von personalisierten Auftragsarbeiten
Möchten Händler Bildaufnahmen von Ergebnissen ihrer Auftragsarbeiten, die personenbezogene Kundeninformationen enthalten, werbewirksam auf ihren Internetpräsenzen darstellen, benötigen sie in rechtlicher Hinsicht die datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen. Wir stellen eine umfassende Muster-Erklärung mit Datenschutzhinweisen bereit.
4 minBilderklau: Keine gute Idee!
Um als Händler möglichst viele Kunden auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen, braucht man Bilder. Aber: Um Bilder benutzen zu dürfen, muss man selbst Urheber der Bilder sein oder zumindest Nutzungsrechte vom Urheber erworben haben.
4 min 1Der Bilderklau: Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet
Bilderklau im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Wer fremde Bilder nutzen will, braucht wie im richtigen Leben die Zustimmung des Rechteinhabers. Fehlt diese, wird es unangenehm.
8 min 1Darf der Händler abfotografierte Produktbilder des Herstellers nutzen?
Professionelle Produktbilder sind im Online-Handel entscheidend für den Verkaufserfolg und vermitteln Seriosität. Jedoch unterliegen sie urheberrechtlichem Schutz und dürfen nicht einfach kopiert werden.
4 min 1AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau
Dass Bilderklau negative Folgen mit sich bringen kann, dürfte den meisten Händlern bekannt sein. So sehen sich unberechtigte Nutzer häufig nicht nur mit Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung oder Auskunft konfrontiert, sondern müssen grundsätzlich auch Schadensersatz zahlen.
3 minMustervertrag: für die Veröffentlichung von Model-Fotos im Internet
Die Zusammenarbeit mit professionellen Models kann Händlern helfen, ihre Produkte werbewirksamer online zu präsentieren. Damit Bilder aus Model-Shootings rechtskonform veröffentlicht werden können, müssen jedoch urheber- und datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden.
4 minMuster: Einwilligung zur Veröffentlichung von Kundenfotos im Internet
Möchten Händler Bildaufnahmen von zufriedenen Kunden mit erworbenen Produkten werbewirksam auf ihrer Internetpräsenz darstellen, benötigen sie in rechtlicher Hinsicht die urheberrechtliche Lizenz sowie die datenschutzrechtliche Einwilligung des Abgebildeten. Wir stellen eine umfassende Muster-Erklärung bereit, welche die beiden rechtlichen Elemente vereint.
5 minVermeidbar: Abmahnungen wegen Bilderklau
Bilder sagen mehr als 1000 Wort - und deshalb sind Bilder auch so beliebt bei Händlern. Was im Eifer aber nicht vergessen werden darf: Um ein Bild nutzen zu dürfen muss man selbst der Urheber sein oder es wurden Nutzungsrechte eingeräumt.
2 minBilderklau: MFM-Tabelle nur bei Profis und 6.000 EUR Gegenstandswert pro Bild
Urheberrechtliche Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke sind immer noch weit verbreitet. So einfach, kostenfrei und so schnell ist ein Bild kopiert und eingefügt. Das ist aber natürlich eine Milchmädchenrechnung.
6 min 1Das ist alles nur geklaut? So vermeiden Sie Ärger bei der Bildnutzung
Bilderklau im Internet kann teuer werden: Wer ohne Zustimmung Bilder nutzt, riskiert Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen.
8 minBildverletzung: Unterlassungserklärung fehlerfrei abgeben - So vermeiden Sie Vertragsstrafen
Nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Bildnutzung gilt: Die Bilder müssen komplett entfernt werden, sonst drohen Vertragsstrafen. Doch wo liegen die Grenzen?
5 minLG Bochum: Webdesigner muss über Lizenzkosten für Bilder informieren
Ein Warnsignal für alle Webdesigner: Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne die nötigen Lizenzen auf einer Website verwendet, kann das teuer werden.
2 minBGH: Nutzung fremder Online-Fotos wird schnell zur Urheberrechtsfalle
Dieses BGH-Urteil unterstreicht, wie schnell die Nutzung fremder Online-Bilder urheberrechtlich heikel wird – und wie weit die Unterlassungspflichten reichen können.
6 minIch schätz mal......Zum Schadensersatz bei Bilderklau ohne Lizenzierungspraxis
Wird ein Foto im Internet unberechtigt verwendet und der Lichtbildinhaber auch nicht als Urheber benannt, kann letzterer einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr gegen den Verwender geltend machen.Besteht allerdings keine Lizenzierungspraxis, ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MMF) nur eingeschränkt anwendbar und das Gericht befugt den Schadensersatz in freiem Ermessen schätzen. Im Falle des Landgericht Berlin (Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14) waren das dann 100 EUR.
4 minVermutlich schon: Zur Urhebernennung bei Bildern im Internet
Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Der BGH hat den folgend dargestellten Sachverhalt genutzt, um eine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten. Es geht um die Urhebervermutung, die in § 10 UrhG aufgestellt wird. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.
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