Bilderklau, Bildrechte

FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?

Eine urheberrechtliche Abmahnung im Briefkasten macht erst einmal Angst. Muss man jetzt die Unterlassungserklärung unterschreiben? Was ist sonst noch zu beachten? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen.

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Bilderklauabmahnung: Was jetzt?

Produktfotos sind entscheidend für den Erfolg – und wer in hochwertige Bilder investiert, möchte nicht, dass andere sie einfach nutzen. Doch was tun, wenn man selbst eine Abmahnung wegen „Bilderklau“ erhält?

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Copyright-Hinweis: Sinn oder Selbstverständlichkeit?

Viele Websites nutzen Urheberrechtshinweise, um auf den Schutz von Inhalten wie Bildern und Texten hinzuweisen. Doch ist ein solcher Hinweis überhaupt nötig – und wie sollte er rechtssicher formuliert sein?

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Verzicht eines Fotografen auf Urhebernennung mit Fotolia wirksam?

Viele Fotografen lizenzieren ihre Werke über Microstock-Portale, wo Nutzer Bildrechte erwerben können. Im Upload-Vertrag mit dem Portal verzichten sie oft auf das Recht auf Urhebernennung – laut OLG Frankfurt ist ein solcher Verzicht wirksam.

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Bilderklau: Keine gute Idee!

Um als Händler möglichst viele Kunden auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen, braucht man Bilder. Aber: Um Bilder benutzen zu dürfen, muss man selbst Urheber der Bilder sein oder zumindest Nutzungsrechte vom Urheber erworben haben.

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Der Bilderklau: Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet

Bilderklau im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Wer fremde Bilder nutzen will, braucht wie im richtigen Leben die Zustimmung des Rechteinhabers. Fehlt diese, wird es unangenehm.

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Darf der Händler abfotografierte Produktbilder des Herstellers nutzen?

Professionelle Produktbilder sind im Online-Handel entscheidend für den Verkaufserfolg und vermitteln Seriosität. Jedoch unterliegen sie urheberrechtlichem Schutz und dürfen nicht einfach kopiert werden.

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AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau

Dass Bilderklau negative Folgen mit sich bringen kann, dürfte den meisten Händlern bekannt sein. So sehen sich unberechtigte Nutzer häufig nicht nur mit Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung oder Auskunft konfrontiert, sondern müssen grundsätzlich auch Schadensersatz zahlen.

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Vermeidbar: Abmahnungen wegen Bilderklau

Bilder sagen mehr als 1000 Wort - und deshalb sind Bilder auch so beliebt bei Händlern. Was im Eifer aber nicht vergessen werden darf: Um ein Bild nutzen zu dürfen muss man selbst der Urheber sein oder es wurden Nutzungsrechte eingeräumt.

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Bilderklau: MFM-Tabelle nur bei Profis und 6.000 EUR Gegenstandswert pro Bild

Urheberrechtliche Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke sind immer noch weit verbreitet. So einfach, kostenfrei und so schnell ist ein Bild kopiert und eingefügt. Das ist aber natürlich eine Milchmädchenrechnung.

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Das ist alles nur geklaut!? – Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet

Bilderklau im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Wer fremde Bilder nutzen will, braucht wie im richtigen Leben die Zustimmung des Rechteinhabers. Fehlt diese, wird es unangenehm: Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Was genau warum auf die betroffenen Händler zukommt, erklärt dieser Beitrag.

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Alles muss raus: Was nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Vertragsstrafe bei Bildverletzungen zu beachten ist

So leicht man ein Bild via copy&paste im Netz verwerten kann, so schwer ist es, dieses aus dem Internet wieder zu entfernen. Für diejenigen, die wegen der unberechtigten Nutzung von Bildmaterial mal abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist es aber zur Vermeidung von Vertragsstrafen äußerst wichtig, dass die Bilder komplett beseitigt werden. Aber wie weit geht diese Pflicht? Wir schauen uns hier mal an, was nach Abgabe einer Unterlassungserklärung diesbzgl. alles zu beachten ist…

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LG Bochum: Homepage-Ersteller haftet für Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Der beklagte Webdesigner hatte für die Klägerin – eine Anwaltskanzlei – eine Homepage erstellt und zur Gestaltung der Seite urheberrechtlich geschützte Bilder aus seinem „Fundus“ verwendet. Als Betreiberin der Seite wurde die Klägerin auf Schadensersatz vom Inhaber der Urheberrechte der streitgegenständlichen Bilder wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Erstellung einer Homepage und bekam durch Urteil v. 16.08.2016 vom LG Bochum recht (LG Bochum, Urteil v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).

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BGH: Meine Bilder, deine Bilder – Zur Urhebervermutung bei Fotografien im Internet

Fast jeder hat wohl heutzutage schon einmal etwas über das Internet verkauft. Entsprechende Plattformen wie eBay werden sowohl von Privatverkäufern als auch von Onlinehändlern fleißig genutzt. Allerdings möchten die Käufer natürlich sehen, was ihnen angeboten wird. Daher wird das Angebot nur mit einem ordentlichen Bild zum Erfolg. Wer jetzt mit dem Gedanken spielt, einfach ein Bild des gleichen Artikels im Internet zu suchen und dieses für seine eigenen Zwecke zu nutzen, der sollte sich diesen Schritt besser noch einmal genau überlegen. Denn wenn der Urheber der Bilder dahinter kommt, kann es teuer werden.

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Finger weg: Ein Überblick zum Thema Bilderklau im Internet

Produktbilder sind im Onlinehandel unverzichtbar geworden. Produkte lassen sich im Onlineshop nicht anfassen, fühlen und testen. Hochqualitative und anschauliche Produktbilder bieten die Lösung und helfen ab, wenn ein „live“ sehen wie im Einzelhandel nicht möglich ist. Und das verlockt natürlich dazu, die Bilder via copy&paste vom Mitbewerber zu entwenden. Und das wiederum stellt eine Urheberrechtsverletzung dar – denn jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nur vom Rechteinhaber genutzt werden. Eine Übersicht.

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Ich schätz mal......Zum Schadensersatz bei Bilderklau ohne Lizenzierungspraxis

Wird ein Foto im Internet unberechtigt verwendet und der Lichtbildinhaber auch nicht als Urheber benannt, kann letzterer einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr gegen den Verwender geltend machen.Besteht allerdings keine Lizenzierungspraxis, ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MMF) nur eingeschränkt anwendbar und das Gericht befugt den Schadensersatz in freiem Ermessen schätzen. Im Falle des Landgericht Berlin (Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14) waren das dann 100 EUR.

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Vermutlich schon: Zur Urhebernennung bei Bildern im Internet

Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Der BGH hat den folgend dargestellten Sachverhalt genutzt, um eine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten. Es geht um die Urhebervermutung, die in § 10 UrhG aufgestellt wird. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.

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Im Zweifel für den Urheber: Der BGH zur Urhebervermutung bei Bildverletzungen

Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Diesmal soll es um die Urhebervermutung des § 10 UrhG gehen. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.

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„License to kill“ – Die Aktivlegitimation im Urheberrecht

Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung darf nicht vergessen werden, dass die Abmahnung schon dann rechtwidrig ist, wenn der Abmahnende gar nicht zur Abmahnung berechtigt ist. Ist der Abmahnende nicht selbst Urheber eines geschützten Werkes, muss er einen substantiierten Nachweis führen, wie die Nutzungsrechte erworben wurden. Das OLG Frankfurt entschied dabei in seinem Urteil vom 25. März 2014 (Az.: 11 U 14/13), dass für einen substantiierten Nachweis einer lückenlosen Rechtekette die bloße Benennung von Zeugen nicht ausreicht.

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Foto-Abmahnung: Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

Verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr online zugänglich zu machen, sollte er sich an diese Verpflichtung halten. Denn bei einem Verstoß hat der Unterlassungsgläubiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Streit gibt es in solchen Fällen immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Unterlassungserklärung. Schuldner tragen gerne vor, dass kein Verstoß vorliege, da die erneut beanstandete Veröffentlichung des Bildes nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei. Vertragsstrafe müsse daher nicht gezahlt werden...

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