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Alle Artikel in der Übersicht

UWG – Schwarze Klausel Nr. 25 - Sie gehen nicht ohne den Fernseher! – Wenn Unternehmer Verbraucher unter Druck setzen

„Ich lasse Sie doch noch nicht gehen! Ich habe Ihnen jetzt eine halbe Stunde lang mehr als 15 verschiedene Modelle gezeigt. Glauben Sie etwa, ich habe nichts Anderes zu tun? Einen Fernseher müssen Sie jetzt schon mitnehmen. Das geht so nicht!“ Wenn Sie solche oder ähnliche Worte hören sollten, sind Sie Zeuge eines Verstoßes gegen die Schwarze Klausel Nr. 25 des UWG geworden.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 22 - Zahlbar binnen 14 Tagen - Wenn Abzocker unberechtigte Forderungen stellen

Rechnungen, Rechnungen, nichts als Rechnungen – wer soll da den Überblick behalten? Abzocker machen sich das Chaos in manchen Haushaltsbüchern zunutze und verschicken Werbesendungen samt Rechnungen über Leistungen, die sie gar nicht erbracht haben. Wer bezahlt, ist der Dumme. Die Schwarze Klausel Nr. 22 soll verhindern, dass Verbraucher zu leichten Opfern werden.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 19 - So günstig nur hier - Wenn sich Prahlereien von Verkäufern als Bumerang erweisen

Kann man dem Gerede von Verkäufern wirklich Glauben schenken? Anders gefragt: wer nimmt es schon für bare Münze, wenn ein Verkäufer damit prahlt, dass das Produkt bei ihm am günstigsten sei, die längste Gewährleistung habe und mit dem umfangreichsten Zubehör ausgestattet sei? Eigentlich können Sie das alles tatsächlich glauben. Denn wenn der Verkäufer nicht die Wahrheit sagt, dann verstößt er gegen die Schwarze Klausel Nr. 19 des UWG.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 18 - Heilung (nicht) garantiert! - Wenn Verkäufer ihren Produkten falsche Wirkungen zusprechen

Geschwächte und kranke Menschen sowie solche, die in Sorge um diese sind, werden regelmäßig zu leichten Opfern von windigen Verkäufern. Unternehmer, die diesen Menschen Produkte verkaufen, die angeblich heilende Wirkung haben, obwohl dies nicht stimmt,sind oft nur an schnellem Profit interessiert. Ihre Kunden und Konkurrenten sehen Sie dabei eher als Gegner als als Kunde. Weil dies den lauteren Wettbewerb gefährdet, wurde die Schwarze Klausel Nr. 18 in das UWG aufgenommen.

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Grundpreise: Grundsatzentscheidung des BGH!

Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 17 - Sie haben gewonnen! - Wenn Verkäufer mit angeblichen Gewinnen locken

Es ist fast schon ein berühmt-berüchtigter Brief, den so oder so ähnlich viele schon einmal erhalten haben: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie ein(e) xyz gewonnen haben (…). Fordern Sie Ihren Gewinn noch heute unter 0900-123456xy ein.“ Daran ist generell nichts auszusetzen, wenn es diesen Gewinn tatsächlich gibt und die Kosten für den Anruf überschaubar sind.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 15 - Räumungsverkauf wegen Schließung - Wenn alles eine große Lüge ist

Viele Kunden werden von Räumungsverkäufen geradezu magisch angezogen: es herrscht das Ambiente eines orientalischen Bazars, es gibt Schnäppchen ohne Ende und die Kunden ergattern letzte Einzelstücke, die es so bald (zumindest dort) nicht mehr zu kaufen gibt. Irgendwie blöd ist jedoch, wenn ein Geschäft alle drei Monate „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ macht – und damit einfach nicht aufhört.

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