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Rechtsprechung zum Impressum

Angabe der Postfachnummer im Impressum reicht nicht

Wird eine Website geschäftsmäßig betrieben, gelten besondere Impressumspflichten. Nach Auffassung des LG Traunstein genügt die Angabe eines Postfachs nicht – erforderlich ist eine vollständige, ladungsfähige Anschrift des Anbieters.

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LG Berlin: „E-Mail-Adresse“ im Impressum muss erreichbar sein

Das LG Berlin entschied: Die Impressumspflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse (§ 5 TMG) ist nicht erfüllt, wenn unter dieser Adresse lediglich automatische Antworten versendet werden und eingehende Nachrichten tatsächlich nicht gelesen oder beantwortet werden.

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