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Die volle Namensnennung von einer an einem Prozess beteiligten Person bei der auch nur teilweisen Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Gerichtsurteilen im Internet ist nicht erlaubt, wenn dies zu einer Anprangerung und damit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen führt und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
In seinem Urteil (Urteil vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07) begründete das hanseatische OLG diese Entscheidung mit dem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) der betroffenen Person über das ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung des Publizisten. Nach Ansicht des OLG führe die Verbreitung von Gerichtsurteilen unter voller Namensnennung des Beteiligten bzw. unter Bekanntgabe der Privatanschrift zu einer Anprangerung bzw. Herabsetzung desselben, die im vorliegenden Fall nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheine, sondern allein den Konflikt der Parteien untereinander darstelle. Der betroffenen Partei stünde daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 2 GG zu.
Bei der Veröffentlichung von Urteilen im Internet ist Vorsicht geboten. Um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beteiligten zu vermeiden, sollte das Urteil anonymisiert, also ohne Nennung der Namen und der Privatanschrift, verbreitet werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Veröffentlichung von Gerichtsurteilen im Internet: Was ist zu beachten?
Richtig, hier ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Beitrag nun korrigiert.
Kommentar von Tilman
zum Beitrag Veröffentlichung von Gerichtsurteilen im Internet: Was ist zu beachten?
Häh? Bei 7 W 56/07 geht es um die Veröffentlichung von Urteilen allgemein, dass es eine Abwägung geben muss etc. Nicht um die Nennung von beauftragten Anwälten. Da gibt es eine Rechtssprechung, dass... » Weiterlesen
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