Import von umgefüllten Pflanzenschutzmitteln: aus dem EU-Ausland
Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland nicht ohne Weiteres importiert und vertrieben werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Mittel handelt, das in Deutschland bereits zugelassen ist. Wer Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland einführt, umfüllt oder unter eigener Bezeichnung vertreibt, benötigt eine tragfähige rechtliche Grundlage.
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel von einem Dritten ohne eigene Zulassung aus dem Ausland importiert, umgefüllt und unter anderem Namen in Deutschland verkauft werden darf (Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 51/10).
Sachverhalt
Die Klägerin war Herstellerin des Pflanzenschutzmittels „T“ und verfügte hierfür über eine Zulassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Die Beklagte handelte ebenfalls mit Pflanzenschutzmitteln. Sie hatte im Ausland eine größere Menge des Mittels „T“ erworben, dieses anschließend in eigene Kanister umgefüllt und in Deutschland unter der Bezeichnung „Lchemie G & B“ vertrieben. Auf den Kanistern befand sich der Hinweis „Referenzmittel T*“ sowie der Hinweis, dass für das Pflanzenschutzmittel „T“ eine Zulassung der Klägerin bestehe.
Eine eigene Zulassung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des BVL konnte die Beklagte jedoch nicht vorweisen.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln sah darin einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzrecht und untersagte der Beklagten den weiteren Vertrieb.
Nach Auffassung des Gerichts genügte es nicht, dass das Ausgangsprodukt „T“ in Deutschland zugelassen war. Entscheidend war vielmehr, dass die Beklagte selbst nicht über die erforderliche rechtliche Berechtigung verfügte, das Mittel einzuführen und in Verkehr zu bringen.
Ein Dritter kann sich beim Import und Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels nicht ohne Weiteres auf die Zulassung des ursprünglichen Herstellers berufen. Das gilt bereits dann, wenn das Mittel unter derselben Bezeichnung auf den deutschen Markt gebracht wird. Erst recht gilt dies, wenn das Produkt – wie im entschiedenen Fall – umgefüllt und unter einer abweichenden Bezeichnung vertrieben wird.
Warum das Umfüllen rechtlich besonders riskant ist
Das Umfüllen eines Pflanzenschutzmittels ist rechtlich heikel. Denn dadurch wird das Produkt nicht lediglich weiterverkauft, sondern in seiner äußeren Vertriebsform verändert. Für Behörden und Abnehmer muss aber jederzeit nachvollziehbar sein, welches Mittel mit welcher Zulassung, welcher Kennzeichnung und welcher Verantwortungskette in den Verkehr gelangt.
Gerade bei Pflanzenschutzmitteln sind Zulassung, Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit eng miteinander verknüpft. Wer ein Mittel umfüllt, neu etikettiert oder unter anderem Namen vertreibt, bewegt sich daher nicht mehr im Bereich eines bloßen Weiterverkaufs.
Wann darf ein Dritter Pflanzenschutzmittel vertreiben?
Nach der Entscheidung des OLG Köln kann ein Dritter die Zulassung eines anderen Unternehmens nur in engen Ausnahmefällen nutzen. In Betracht kommen insbesondere:
Eine Vertriebserweiterung mit Zustimmung des Zulassungsinhabers und entsprechender Mitteilung an das BVL. Oder eine Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehungsweise EWR-Staat verbunden mit einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Deutschland.
Fehlt eine solche Grundlage, dürfen Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nicht importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
Fazit
Der Import und Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln ist streng reguliert. Händler können sich nicht einfach darauf berufen, dass ein gleiches oder ähnliches Mittel bereits in Deutschland zugelassen ist. Wer Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland importiert, umfüllt oder unter eigener Bezeichnung verkauft, benötigt eine eigene Zulassung, eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine wirksame Einbindung in die Zulassung des Herstellers.
Die Entscheidung des OLG Köln macht deutlich: Gerade bei umgefüllten Pflanzenschutzmitteln genügt ein bloßer Hinweis auf ein zugelassenes „Referenzmittel“ nicht. Ohne belastbare rechtliche Grundlage drohen Vertriebsverbote und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare