EuGH zur Benutzeroberfläche: Schutz ja – aber nicht als Computerprogramm
Grafische Benutzeroberflächen sind für Software oft prägend: Menüs, Icons, Schaltflächen, Fensteranordnungen und Bedienlogik entscheiden mit darüber, wie ein Programm wahrgenommen und genutzt wird. Rechtlich stellt sich deshalb die Frage: Genießt eine solche Oberfläche urheberrechtlichen Schutz?
Der EuGH hat hierzu entschieden: Eine grafische Benutzeroberfläche ist nicht als Computerprogramm geschützt. Sie kann aber als sonstiges urheberrechtliches Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C-393/09).
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Verfahren aus Tschechien. Die BSA, eine Vereinigung aus dem Bereich Software, beantragte beim tschechischen Kulturministerium die Erlaubnis zur kollektiven Verwaltung vermögensrechtlicher Urheberrechte an Computerprogrammen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab.
Im anschließenden Verfahren wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine grafische Benutzeroberfläche als Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne der damaligen Software-Richtlinie 91/250/EWG geschützt sein kann.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH verneinte einen Schutz der grafischen Benutzeroberfläche als Computerprogramm.
Nach Ansicht des Gerichts erfasst der besondere urheberrechtliche Schutz für Computerprogramme nur solche Ausdrucksformen, deren Vervielfältigung zur Vervielfältigung des Programms führen kann. Eine grafische Benutzeroberfläche erfüllt diese Funktion nicht. Sie ermöglicht dem Nutzer zwar die Bedienung des Programms, führt aber selbst nicht zur Vervielfältigung des Programms.
Anders gesagt: Die Benutzeroberfläche ist eine Schnittstelle zwischen Mensch und Software. Sie dient der Nutzung des Programms, ist aber nicht selbst der Programmcode oder eine Ausdrucksform, aus der das Programm reproduziert werden könnte.
Schutz als „normales“ urheberrechtliches Werk möglich
Damit ist die grafische Benutzeroberfläche aber nicht schutzlos. Der EuGH stellte ausdrücklich klar, dass ein Schutz nach dem allgemeinen Urheberrecht in Betracht kommt.
Voraussetzung ist, dass die Oberfläche eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Anordnung, Auswahl und Gestaltung der Elemente. Reine technische Vorgaben oder Gestaltungen, die ausschließlich durch die Funktion bestimmt sind, reichen hierfür nicht aus.
Schutzfähig können also etwa sein:
- eine besonders eigenständige visuelle Gestaltung,
- eine individuelle Anordnung von Bedienelementen,
- eine kreative Kombination von Farben, Symbolen, Layout und Struktur.
Nicht geschützt ist dagegen die bloße technische Idee, dass ein Button klickbar ist, ein Menü bestimmte Funktionen enthält oder ein Symbol der Bedienung dient.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung ist vor allem für Softwareentwickler, App-Anbieter, Webdesigner und Plattformbetreiber wichtig. Wer eine Benutzeroberfläche gestaltet, kann sich nicht automatisch auf den besonderen Schutz für Computerprogramme berufen. Der Schutz richtet sich vielmehr danach, ob die konkrete Oberfläche gestalterisch hinreichend individuell ist.
Umgekehrt bedeutet das für Nachahmer: Auch wenn eine Benutzeroberfläche nicht als Computerprogramm geschützt ist, darf sie nicht ohne Weiteres kopiert werden. Je origineller und prägender das Layout ist, desto eher kommt urheberrechtlicher Schutz in Betracht.
Fazit
Eine grafische Benutzeroberfläche ist nach der EuGH-Rechtsprechung keine Ausdrucksform eines Computerprogramms und genießt daher nicht den speziellen Softwareschutz. Sie kann aber als eigenständiges Werk urheberrechtlich geschützt sein, wenn ihre konkrete Gestaltung Ausdruck kreativer Entscheidungen ist.
Für die Praxis kommt es deshalb auf den Einzelfall an: Technisch vorgegebene Standardoberflächen bleiben regelmäßig schutzlos. Individuell gestaltete Benutzeroberflächen können dagegen urheberrechtlich geschützt sein.
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