Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Häufig abgemahnte Begriffe in der Werbung"
Wer als nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss in seinem Impressum bestimmte Informationen zur Person etc. veröffentlichen. Vorsicht: Angaben wie etwa „Firma“ oder „Geschäftsführer“ können in diesem Fall unter Umständen wettbewerbswidrig sein.
1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Zusätzen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG schreibt (unter anderem) vor, dass Händler, die gewerblich im Internet Dienste oder Waren anbieten, Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind angeben müssen. Nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen dabei zwingend ihren bürgerlichen Namen und mindestens einen voll ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dabei dürfen prinzipiell auch Zusätze zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen verwendet werden. So können etwa nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende Branchenzusätze führen („Markus Müller, Autovermietung“) und Etablissementbezeichnungen verwenden („autodealer24, Markus Müller, Autovermietung).
2. Wettbewerbswidrigkeit von Zusätzen
Zusätze sind jedoch dann nicht erlaubt, wenn sie den Verbraucher über die Unternehmensform bzw. –größe täuschen und den Eindruck hervorrufen, es handle sich um einen größeren oder anderen Anbieter, als eigentlich der Fall. Die Zusätze sind dann wettbewerbswidrig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Das wäre bei Etablissementbezeichnungen zum Beispiel der Fall, wenn sich der kleine Elektrohandel aus Bad Tölz als „Elektrogroßhandel Südbayern“ bezeichnen würde.
Für den Laien weniger eindeutig ist die Wettbewerbswidrigkeit bei den häufig verwendeten Zusätzen „Firma“, „Geschäftsführer“ oder „Inhaber“.
a) Zusätze „Firma“ und „Geschäftsführer“
Den Zusatz „Firma“ darf etwa ein ins Handelsregister eingetragener Kaufmann (e. K.) oder eine Handelsgesellschaft (etwa eine offene Handelsgesellschaft, kurz OHG) verwenden. Das folgt aus § 17 HGB in Zusammenschau mit den übrigen die Handelsfirma betreffenden Vorschriften des HGB.
Verwendet nun beispielsweise ein (nicht ins Handelsregister eingetragener) Gewerbetreibender (oder eine GbR) den Zusatz Firma, so erweckt er beim Verbraucher den Eindruck, eine bestimmte Größe und Organisationsform zu haben, nämlich die Größe bzw. Organisationsform, die normalerweise eine ins Handelsregister eingetragene Firma (etwa ein mit seinem Betrieb eingetragener Kaufmann oder eine OHG) hat. Dies stellt eine Täuschung über die Person oder Eigenschaft des Unternehmers dar und ist daher wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Weitere Informationen hierzu siehe hier.
Ebenso verhält es sich mit dem Zusatz „Geschäftsführer“, den sogar ein eingetragener Kaufmann nicht verwenden darf. Denn erst eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat einen Geschäftsführer im eigentlichen Sinne.
Dies bestätigt auch eine Entscheidung des OLG München, welches mit Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13, entschieden hat, dass die Selbstbezeichnung eines Einzelunternehmers, der nicht in Form einer juristischen Person firmiert (GmbH, UG), als „Geschäftsführer“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.
b) Zusatz „Inhaber“
Schwieriger zu beurteilen ist die Verwendung des Zusatzes „Inhaber“.
Einerseits wird der Begriff „Inhaber“ umgangssprachlich häufig im Zusammenhang mit dem Begriff „Firma“ verwendet, man spricht vom Inhaber ein Firma. Andererseits wird ebenso häufig vom Inhaber eines Betriebes gesprochen, der Begriff „Inhaber“ also für die Personen verwendet, denen ein Betrieb „gehört“. Aus juristischer Sicht ist mit Inhaber am ehesten der Inhaber eines Betriebes, gleich welcher Art, gemeint. Dafür spricht beispielsweise die Verwendung des Begriffs in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wo vom Inhaber eines Betriebes die Rede ist.
Kommt man zu dem Schluss, dass der Zusatz „Inhaber“ nicht zwangsläufig auf das Bestehen einer Firma hindeutet, ist auch die Möglichkeit der Irreführung des Verbrauchers kaum denkbar. Es liegt dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vor.
Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff „Inhaber“ bei vielen Verbrauchern aber wohl durchaus mit einer Firma, also einem Betrieb mit entsprechender Größe, assoziiert wird, kann möglicherweise von einer Irreführung ausgegangen werden, wenn nicht eingetragene Kleingewerbetreibende sich als Inhaber bezeichnen. Dann läge ein Verstöß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vor, die Verwendung des Begriffs "Inhaber" wäre wettbewerbswidrig.
Da die Frage, ob der Begriff „Inhaber“ nun auf einen eingetragenen Betrieb hindeutet oder nicht, nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall auf den Zusatz „Inhaber“ zu verzichten. Nur wer als eingetragener Kaufmann handelt, kann ihn bedenkenlos verwenden.
3. Fazit
Bei der Verwendung von Zusätzen zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen im Impressum ist Vorsicht geboten. Nur wer sich berechtigterweise mit dem Zusatz schmücken darf sollte ihn auch verwenden. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sollten auf unnötige Zusätze verzichten und lediglich die gesetzlich geforderten Angaben machen. Insbesondere sollte in diesem Fall auf die Verwendung der Zusätze „Firma“, „Geschäftsführer“ und „Inhaber“ verzichtet werden. Denn sie deuten jeweils auf ganz bestimmte Betriebsformen hin und ihre Verwendung kann daher irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.
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