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Rabatte / Preisermäßigungen

Befristeter Frühbucherrabatt: Wann eine Verlängerung irreführend ist

Befristeter Frühbucherrabatt: Wann eine Verlängerung irreführend ist
4 min
Beitrag vom: 09.02.2011

Zeitlich befristete Rabatte sind ein beliebtes Werbemittel. Sie schaffen Kaufanreize und können Verbraucher zu einer schnellen Entscheidung bewegen. Gerade deshalb ist Vorsicht geboten: Wer mit einem festen Enddatum wirbt, muss dieses grundsätzlich ernst meinen.

Nicht jede spätere Verlängerung einer Rabattaktion ist aber automatisch wettbewerbswidrig. Entscheidend ist, ob der Händler die Verlängerung bereits bei Beginn der Werbung geplant hatte oder ob erst später neue, sachliche Gründe für die Fortsetzung der Aktion entstanden sind.

Der Fall vor dem OLG Hamm

Ein Reiseveranstalter warb im Internet mit einem Frühbucherrabatt für Jugendreisen. Der Rabatt sollte zunächst nur bis zu einem bestimmten Datum gelten. Nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass jedoch weiterhin gewährt.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine Irreführung. Verbraucher würden aufgrund der Befristung davon ausgehen, dass sie den Preisvorteil nur innerhalb des genannten Zeitraums erhalten könnten.

Das OLG Hamm wies die Klage zunächst ab (Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10). Nach Auffassung des Gerichts war die Werbung nicht irreführend, wenn der Reiseveranstalter bei Veröffentlichung der Werbung tatsächlich davon ausging, den Frühbucherrabatt nur bis zum genannten Datum zu gewähren. Die spätere Verlängerung beruhte nach dem Vortrag des Veranstalters auf einer unerwarteten Marktentwicklung.

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Keine Irreführung bei nachträglichen sachlichen Gründen

Der Gedanke des OLG Hamm: Eine in die Zukunft gerichtete Werbeaussage ist nicht schon deshalb falsch, weil sich die spätere Geschäftsentwicklung anders darstellt als ursprünglich erwartet.

Wenn ein Unternehmer bei Start der Aktion ernsthaft plant, den Rabatt nur bis zum angegebenen Datum zu gewähren, ist die Befristung nicht schon deshalb irreführend, weil später neue Umstände eintreten und der Rabatt aus nachvollziehbaren Gründen verlängert wird.

Anders liegt es, wenn der Unternehmer von Anfang an mit der Verlängerung rechnet oder sie sogar bereits intern eingeplant hat. Dann erzeugt die Befristung einen künstlichen Entscheidungsdruck. Verbraucher sollen glauben, sie müssten schnell handeln, obwohl der Preisvorteil tatsächlich länger gewährt werden soll.

Spätere BGH-Rechtsprechung: Befristungen sind ernst zu nehmen

Die spätere Rechtsprechung des BGH hat diesen Maßstab präzisiert. Danach gilt: Wer eine Rabattaktion mit festen zeitlichen Grenzen bewirbt, muss sich daran grundsätzlich festhalten lassen. Eine Verlängerung kann irreführend sein, insbesondere wenn die Verlängerung bereits bei Erscheinen der Werbung beabsichtigt war oder die Gründe für die Verlängerung vorhersehbar waren.

Zulässig kann eine Verlängerung dagegen sein, wenn erst nach Beginn der Aktion Umstände eintreten, mit denen der Unternehmer nach kaufmännischer Sorgfalt nicht rechnen musste. Beispiele können etwa unerwartete Marktbedingungen, schleppende Nachfrage oder nachträglich veränderte Einkaufskonditionen sein.

Was Händler beachten sollten

Händler sollten befristete Rabattaktionen nur dann mit einem festen Enddatum bewerben, wenn dieses Enddatum ernst gemeint ist.

Problematisch sind insbesondere Formulierungen wie:

„Nur bis Sonntag!“
„Letzte Chance!“
„Nur heute!“
„Frühbucherrabatt nur bis 30. April!“

Solche Aussagen sind nur dann unproblematisch, wenn sie tatsächlich zutreffen. Wird die Aktion später verlängert, sollte der Händler dokumentieren können, warum die Verlängerung erst nachträglich beschlossen wurde.

Sinnvoll ist insbesondere:

Die ursprüngliche Befristung sollte intern nachvollziehbar geplant sein. Eine spätere Verlängerung sollte sachlich begründet werden können. Die Verlängerung sollte nicht als bloßes Dauermarketing eingesetzt werden. Und die Werbung sollte nach Verlängerungsbeschluss transparent angepasst werden.

Fazit

Die Verlängerung eines zunächst befristeten Frühbucherrabatts ist nicht automatisch irreführend. Entscheidend ist, ob die Befristung bei Veröffentlichung der Werbung ernst gemeint war und ob es für die spätere Verlängerung nachvollziehbare, erst nachträglich eingetretene Gründe gab.

Für Händler bleibt die Regel einfach: Wer mit Zeitdruck wirbt, muss diesen Zeitdruck auch ernst meinen. Befristete Rabatte dürfen nicht als künstliches Druckmittel eingesetzt werden. Eine spätere Verlängerung ist nur dann vertretbar, wenn sie sachlich begründet und nicht von Anfang an einkalkuliert war.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: New Africa / shutterstock.com
von Tobias Kuntze

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