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Unzulässige Lebensmittelwerbung - Lebensmittel, Tierbedarf

BGH: Himbeertee ohne Himbeeren geht nicht

Der BGH hat abschließend in einem Rechtstreit über die Irreführung von Verbrauchern durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden. Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

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OLG Hamburg: Werbung mit „natürlicher Milchsäurekultur“ bei Laborerzeugnis ist unzulässig

Gerade im Bereich des Lebensmittelvertriebes wird die Natürlichkeit bestimmter Inhaltsstoffe häufig beworben, um dem Verbraucher eine besondere Qualität des jeweiligen Produktes zu suggerieren und ihn darauf hinzuweisen, dass insbesondere keine gentechnischen Verfahren bei der Herstellung bestimmter Komponenten verwendet wurden. Sowohl im Einzel- als auch im Online-Handel soll dies die Kaufentscheidung der Verbraucher für spezifische Waren positiv beeinflussen.

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Es gibt keine Marmelade mehr: Abmahnrisiko KonfV

Hat einer unserer geneigten Leser die klassische österreichische Aprikosenmarmelade im Sortiment? Die sollte dann schleunigst von dort verschwinden: Sie ist falsch etikettiert – zumindest wenn es nach der Konfitüren-Verordnung geht. Nach dieser Norm ist es mittlerweile schwierig, aus Obst und Zucker ausgekochte Nahrungsmittel weiterhin mit dem im süddeutschen Sprachraum üblichen Begriff „Marmelade“ zu bezeichnen, und auch andere Begriffe können nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Hier soll einmal gezeigt werden, welche Produkte mit welcher Bezeichnung ins Regal dürfen.

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Bait-and-switch: Ködern und Umlenken ist nicht erlaubt

Oft sind Händler der Auffassung, dass es in Ordnung ist im Internet an vielen Stellen für eine bestimmte Ware zu werben, diese dann jedoch auf ihrer Website nicht mehr auf Lager zu haben und stattdessen auf einen anderen Artikel hinzuweisen.

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Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Urteil über Werbung mit Aussagen Dritter und eine „völlig bescheuerte“ Rechtslage

Wer für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) Werbung betreibt, ist an eine strikte Gesetzgebung zum Aussagegehalt dieser Werbung gebunden; insbesondere dürfen keine Äußerungen Dritter herangezogen werden, die eine Wirksamkeit dieser Mittel anpreisen. In einer Dauerwerbesendung eines TV-Shops versuchten nun ein Moderator und der Geschäftsführer eines NEM-Herstellers, diese Regelung elegant zu umsegeln – und erlitten dabei (juristischen) Schiffbruch.

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„Gesund abnehmen, ohne zu hungern“ – ein unzulässiges Werbeversprechen

Gewichtsverlust ohne Hungergefühl? Ein phantastisches Versprechen. Etwas zu phantastisch, befanden das LG Hamburg (19.12.2006, Az. 416 O 44/05; erstinstanzlich) und das OLG Hamburg (16.12.2010, Az. 3 U 15/07; zweitinstanzlich) und verboten diese Werbung. Das Urteil des OLG und die Hintergründe sollen in diesem Beitrag ein wenig ausgeleuchtet werden.

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Übersäuerte Werbung: Anpreisung eines Lebensmittelzusatzes muss wissenschaftlich abgesichert sein

Auf der Suche nach ewiger Jugend und makelloser Schönheit wird der Verbraucher immer häufiger in Apotheken und Reformhäusern fündig: Immer mehr Pillen, Pulver, Pasten und sonstige Präparate sollen das Leben verlängern und die Haut verjüngen. Problematisch ist hier, dass die Werbung hierfür dem Lebensmittel- bzw. Heilmittelwerberecht unterliegt und an strenge Vorgaben gebunden ist, insbesondere an eine Nachweisbarkeit der behaupteten Wirkungen. In einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (13.07.2010, Az. I-20 U 17/10) hat es nun einen Apotheker erwischt, der einen selbstkreierten Nahrungszusatz allzu verheißungsvoll angepriesen hatte.

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