Hauptnavigation überspringen
Versandkosten

Bei Lieferung „frei Haus“ dürfen keine versteckten Verpackungskosten hinzukommen

Bei Lieferung „frei Haus“ dürfen keine versteckten Verpackungskosten hinzukommen

Wer im Online-Handel mit einer Lieferung „frei Haus“ wirbt, weckt beim Kunden eine klare Erwartung: Die Ware wird ohne zusätzliche Lieferkosten zum Empfänger gebracht. Werden im Bestellprozess dann noch gesonderte Verpackungskosten, Mindermengenzuschläge oder ähnliche Pflichtkosten verlangt, kann dies wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

Bereits das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 04.05.2010 (Az. 4 U 32/10) klar, dass die Werbung mit „frei Haus“ irreführend sein kann, wenn der Kunde am Ende doch noch verpflichtende Zusatzkosten tragen muss.

Was bedeutet „frei Haus“ aus Kundensicht?

Die Formulierung „frei Haus“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden, dass die Lieferung ohne zusätzliche Transport- oder Zustellkosten erfolgt. Der Kunde rechnet also damit, dass der beworbene Preis die Lieferung bereits umfasst.

Werden erst später weitere zwingende Kosten erhoben, entsteht schnell der Eindruck, dass zuvor mit einem Preisvorteil geworben wurde, der tatsächlich nicht besteht.

Banner Unlimited Paket

Problematisch: Versteckte Pflichtkosten

Rechtlich kritisch sind insbesondere Kosten, die nicht freiwillig, sondern zwingend anfallen. Dazu zählen etwa:

  • gesonderte Verpackungskosten
  • Bearbeitungspauschalen
  • verpflichtende Mindermengenzuschläge
  • fixe Liefernebenkosten

Solche Positionen können die Werbeaussage „frei Haus“ entwerten.

Anders kann es bei echten Zusatzleistungen aussehen, etwa einem optionalen Expressversand oder einer freiwillig wählbaren Montageleistung. Dann muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um freiwillige Zusatzoptionen handelt.

Was Händler beachten sollten

Wer mit „frei Haus“ wirbt, sollte darauf achten, dass keine verpflichtenden Zusatzkosten mehr hinzukommen. Andernfalls empfiehlt sich eine präzisere Formulierung.

Zulässig und transparenter können je nach Fall etwa sein:

  • „Versandkostenfrei innerhalb Deutschlands“
  • „Lieferung frei Haus, ausgenommen Expressoptionen“
  • „Preis inklusive Verpackung und Standardversand“

Entscheidend ist stets, dass der Verbraucher frühzeitig erkennt, welche Gesamtkosten tatsächlich entstehen.

Auch heute noch relevant

Das Urteil stammt zwar aus dem Jahr 2010, die zugrunde liegende Wertung ist aber weiterhin aktuell. Nach wie vor gilt im Wettbewerbsrecht: Preisangaben müssen klar, transparent und dürfen nicht irreführend sein. Wer mit kostenlosen oder kostenfreien Leistungen wirbt, muss sich an dieser Aussage festhalten lassen.

Fazit

Die Werbung mit „frei Haus“ ist attraktiv, aber rechtlich nicht folgenlos. Wer diesen Vorteil herausstellt, sollte sicherstellen, dass keine versteckten Pflichtkosten mehr nachgereicht werden. Transparente Preisangaben schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen beim Kunden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: mayu85 / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

s
Seidler Dieter
herr
bekomme ich bei frei haus lieferung die ware bis an die Wohnungstür gebracht.
danke herr seidler
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei