Bei Lieferung „frei Haus“ dürfen keine versteckten Verpackungskosten hinzukommen
Wer im Online-Handel mit einer Lieferung „frei Haus“ wirbt, weckt beim Kunden eine klare Erwartung: Die Ware wird ohne zusätzliche Lieferkosten zum Empfänger gebracht. Werden im Bestellprozess dann noch gesonderte Verpackungskosten, Mindermengenzuschläge oder ähnliche Pflichtkosten verlangt, kann dies wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Bereits das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 04.05.2010 (Az. 4 U 32/10) klar, dass die Werbung mit „frei Haus“ irreführend sein kann, wenn der Kunde am Ende doch noch verpflichtende Zusatzkosten tragen muss.
Was bedeutet „frei Haus“ aus Kundensicht?
Die Formulierung „frei Haus“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden, dass die Lieferung ohne zusätzliche Transport- oder Zustellkosten erfolgt. Der Kunde rechnet also damit, dass der beworbene Preis die Lieferung bereits umfasst.
Werden erst später weitere zwingende Kosten erhoben, entsteht schnell der Eindruck, dass zuvor mit einem Preisvorteil geworben wurde, der tatsächlich nicht besteht.
Problematisch: Versteckte Pflichtkosten
Rechtlich kritisch sind insbesondere Kosten, die nicht freiwillig, sondern zwingend anfallen. Dazu zählen etwa:
- gesonderte Verpackungskosten
- Bearbeitungspauschalen
- verpflichtende Mindermengenzuschläge
- fixe Liefernebenkosten
Solche Positionen können die Werbeaussage „frei Haus“ entwerten.
Anders kann es bei echten Zusatzleistungen aussehen, etwa einem optionalen Expressversand oder einer freiwillig wählbaren Montageleistung. Dann muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um freiwillige Zusatzoptionen handelt.
Was Händler beachten sollten
Wer mit „frei Haus“ wirbt, sollte darauf achten, dass keine verpflichtenden Zusatzkosten mehr hinzukommen. Andernfalls empfiehlt sich eine präzisere Formulierung.
Zulässig und transparenter können je nach Fall etwa sein:
- „Versandkostenfrei innerhalb Deutschlands“
- „Lieferung frei Haus, ausgenommen Expressoptionen“
- „Preis inklusive Verpackung und Standardversand“
Entscheidend ist stets, dass der Verbraucher frühzeitig erkennt, welche Gesamtkosten tatsächlich entstehen.
Auch heute noch relevant
Das Urteil stammt zwar aus dem Jahr 2010, die zugrunde liegende Wertung ist aber weiterhin aktuell. Nach wie vor gilt im Wettbewerbsrecht: Preisangaben müssen klar, transparent und dürfen nicht irreführend sein. Wer mit kostenlosen oder kostenfreien Leistungen wirbt, muss sich an dieser Aussage festhalten lassen.
Fazit
Die Werbung mit „frei Haus“ ist attraktiv, aber rechtlich nicht folgenlos. Wer diesen Vorteil herausstellt, sollte sicherstellen, dass keine versteckten Pflichtkosten mehr nachgereicht werden. Transparente Preisangaben schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen beim Kunden.
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1 Kommentar
danke herr seidler