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Chemie / Farben und Lacke

PU-Schaum, Kleber & Co.: Was Händler bei diisocyanathaltigen Produkten beachten müssen

PU-Schaum, Kleber & Co.: Was Händler bei diisocyanathaltigen Produkten beachten müssen
5 min 1
Stand: 24.04.2026
Erstfassung: 31.01.2011

PU-Schäume, PU-Kleber, Dichtstoffe, Beschichtungen und ähnliche Bauprodukte wirken im Verkaufsalltag oft wie gewöhnliche Heimwerkerware. Chemikalienrechtlich können sie jedoch relevant sein, wenn sie Diisocyanate enthalten, etwa MDI.

Worum geht es?

Diisocyanate werden unter anderem in Polyurethan-Produkten eingesetzt. Betroffen sein können insbesondere PU-Montageschäume, PU-Kleber, Dichtstoffe, Brandschutzschäume, Beschichtungen, Lacke und ähnliche Produkte.

Solche Produkte können gesundheitlich problematisch sein. Viele Diisocyanate sind insbesondere wegen atemwegs- und hautsensibilisierender Eigenschaften relevant; bei MDI-haltigen Produkten können zudem weitere Gefahreneinstufungen wie Reizwirkung oder Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eine Rolle spielen. Ob und welche Pflichten bestehen, hängt aber nicht pauschal vom Produktnamen ab, sondern von Einstufung, Kennzeichnung und Zusammensetzung des konkreten Produkts.

Alte ChemVerbotsV-Pflichten nicht pauschal übernehmen

Ältere Beiträge zu MDI-haltigen PU-Produkten stellten häufig auf die damalige Chemikalien-Verbotsverordnung ab. Danach wurden unter anderem Sachkunde, persönliche Abgabe, Beratungspflichten und ein Selbstbedienungsverbot thematisiert.

Diese Darstellung ist heute in dieser Pauschalität überholt. Für MDI-haltige PU-Produkte gelten die früheren Pflichten nach §§ 3, 5 ChemVerbotsV a.F. – insbesondere Sachkunde, persönliche Abgabe und Selbstbedienungsverbot – heute nicht mehr in der damaligen Form.

Das bedeutet aber nicht, dass solche Produkte rechtlich unproblematisch wären. Ob im Einzelfall andere chemikalienrechtliche Pflichten greifen, ist stets produktbezogen zu prüfen.

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Heute zentral: REACH-Schulungspflicht für Diisocyanate

Aktuell besonders wichtig ist die REACH-Beschränkung für Diisocyanate. Sie betrifft Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten ab 0,1 Gew.-%, soweit sie industriell oder gewerblich verwendet werden.

Seit dem 24.08.2023 dürfen solche Produkte für industrielle und gewerbliche Zwecke nur verwendet werden, wenn die Anwender zuvor eine angemessene Schulung zur sicheren Verwendung absolviert haben. Die Schulung muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden; die einschlägige Praxis geht von einem Wiederholungsintervall von fünf Jahren aus.

Für Lieferanten ist außerdem wichtig: Die Verpackung muss folgenden deutlich erkennbaren Hinweis tragen:

„Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“

Diese Kennzeichnungspflicht besteht bereits seit dem 24.02.2022.

Wichtig ist die genaue Abgrenzung: Die Schulungspflicht betrifft die industrielle und gewerbliche Verwendung. Für den bloßen Verkauf an Verbraucher folgt daraus nicht automatisch eine Pflicht des Händlers, Schulungsnachweise seiner Kunden zu kontrollieren. Händler müssen aber sicherstellen, dass betroffene Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und erforderliche Hinweise korrekt weitergegeben werden.

Was bedeutet das für Händler?

Händler sollten diisocyanathaltige Produkte nicht einfach wie gewöhnliche Baumarktware behandeln. In der Praxis empfiehlt sich vor allem eine sorgfältige Produktprüfung.

Der wichtigste Prüfweg ist das Sicherheitsdatenblatt. Händler sollten vom Lieferanten aktuelle Sicherheitsdatenblätter und Produktinformationen einholen und prüfen, ob das Produkt Diisocyanate ab 0,1 Gew.-% enthält. Zudem sollte kontrolliert werden, ob CLP-Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und der REACH-Schulungshinweis vorhanden und plausibel sind.

Eine eigene chemische Analyse wird der normale Händler nicht in jedem Fall durchführen müssen. Er sollte aber belastbare Lieferanteninformationen einholen, dokumentieren und bei Zweifeln nachfassen. Besonders bei Importware, No-Name-Produkten oder unvollständigen Sicherheitsdatenblättern ist Vorsicht geboten.

Problem im Online-Handel

Im Online-Handel besteht ein zusätzliches Risiko: Der Käufer sieht das Produktetikett regelmäßig erst nach Vertragsschluss. Sicherheitsrelevante Informationen dürfen daher nicht erst auf der Verpackung auftauchen.

Beim Online-Verkauf gefährlicher Stoffe und Gemische sind insbesondere die Vorgaben des Art. 48 CLP-Verordnung zu beachten. Online-Angebote müssen relevante Gefahreninformationen so bereitstellen, dass Käufer sie vor Einleitung des Bestellvorgangs wahrnehmen können. Ein bloßer Link auf ein Sicherheitsdatenblatt genügt hierfür regelmäßig nicht.

Für Händler bedeutet das: Wenn PU-Schäume, Kleber, Dichtstoffe oder vergleichbare Produkte als gefährliche Stoffe oder Gemische einzustufen sind, sollten die wesentlichen Gefahrenhinweise bereits im Online-Angebot klar und gut sichtbar dargestellt werden. Bei betroffenen diisocyanathaltigen Produkten sollte zudem der Hinweis zur Schulungspflicht für industrielle und gewerbliche Verwender berücksichtigt werden.

Verstöße gegen chemikalienrechtliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten können nicht nur behördliche Konsequenzen haben, sondern auch wettbewerbsrechtlich relevant sein. Gerade im Online-Handel sind unvollständige Gefahrenhinweise ein praktisches Abmahnrisiko.

Ausblick: Neue Online-Kennzeichnungspflichten ab 01.07.2026

Zusätzlich müssen Händler die CLP-Reform im Blick behalten. Die Änderungsverordnung (EU) 2024/2865 zur CLP-Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten und führt unter anderem neue Vorgaben für Werbung und Fernabsatzangebote ein. Besonders relevant ist der neue Art. 48a CLP, der den Fernabsatz gefährlicher Stoffe und Gemische ausdrücklich regelt. Viele dieser Änderungen werden ab dem 01.07.2026 anwendbar.

Für Online-Händler bedeutet dies: Die Informationspflichten im Fernabsatz werden deutlich ausgeweitet. Künftig müssen gefährliche Stoffe und Gemische im Online-Angebot wesentlich umfassender mit den erforderlichen Kennzeichnungsinformationen dargestellt werden. Damit steigt der Druck, Produktdaten, Etiketteninformationen und Shop-Darstellungen sauber miteinander abzugleichen.

Wer diisocyanathaltige PU-Produkte online verkauft, sollte seine Angebote daher nicht nur nach aktueller Rechtslage prüfen, sondern bereits die ab 2026 geltenden erweiterten CLP-Anforderungen einplanen.

Fazit

Der Handel mit MDI- bzw. diisocyanathaltigen PU-Produkten ist weiterhin rechtlich sensibel. Die alte Aussage, dass Händler wegen MDI-haltiger PU-Schäume pauschal Sachkunde nach ChemVerbotsV benötigen oder Selbstbedienung ausgeschlossen sei, ist heute aber überholt.

Maßgeblich sind nun vor allem korrekte CLP-Kennzeichnung, aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Online-Gefahreninformationen und die REACH-Schulungspflicht für industrielle und gewerbliche Verwender.

Händler sollten deshalb ihre Sortimente prüfen, Lieferanteninformationen dokumentieren und sicherstellen, dass erforderliche Warn-, Gefahren- und Schulungshinweise korrekt weitergegeben werden. Mit Blick auf die CLP-Reform gilt außerdem: Wer gefährliche Stoffe oder Gemische online anbietet, sollte seine Produktdarstellungen rechtzeitig auf die erweiterten Fernabsatzpflichten ab 01.07.2026 vorbereiten.

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Bildquelle: ungvar / shutterstock.com
von Mag. iur Christoph Engel

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1 Kommentar

S
Stephan Janßen
Herr
Hallo, wie sieht es denn mit dem Personal im Baumarkt aus, das keine Prüfung abgeschlossen hat, aber eine mündliche Anweisung der Marktleitung erhält. KEINE Einweisung, lediglich eine Anweisung. Darf jemand ohne Sachkundeprüfung überhaupt MDI haltige Produkte abgeben? Falls nicht, wie wird das geahndet?
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