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Business-to-Business / Unternehmerregress - Eigenen Online-Shop absichern

Händler erhält nicht verkehrsfähige Ware: Was tun?

Für Hersteller gelten etliche Compliance-Vorschriften, die bei Nichteinhaltung Verkehrsverbote bedeuten. Durchgesetzt werden diese Verbote aber oftmals gegenüber den Händlern. Wie können diese sich gegenüber Lieferanten absichern?

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Kann ein Anbieter von Rechtssicherheitspaketen plötzlich die Preise erhöhen?

In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Anfragen von Onlinehändlern, denen von einem bekannten Onlinehandelsverband eröffnet wurde, dass der monatliche Beitrag für das beauftragte Rechtssicherheitspaket künftig um monatlich 10 Euro netto erhöht wird. „Ist das so einfach möglich?“ fragen sich die betroffenen Händler.

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Muss man Wiederverkäufer als Kunden akzeptieren?

Viele Händler wollen Konkurrenz durch Wiederverkäufer vermeiden und versuchen sie daher oft mit Klauseln wie „Kein Verkauf an Wiederverkäufer“ auszuschließen. Lässt sich ein solcher Ausschluss wirksam umsetzen?

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B2B-Verkauf leicht gemacht? BGH-Entscheidung zur Erleichterung des Ausschlusses von Verbrauchern beim Verkauf ist mit Vorsicht zu genießen

Der Verkauf ausschließlich an Unternehmer unter wirksamen Ausschluss von Verbrauchern (also rein B2B) bietet für den Händler zahlreiche Vorteile und Erleichterungen: Wegfall der lästigen Verbraucherinformationspflichten, kein Widerrufsrecht, keine Tragung der Transportgefahr, Einschränkung der Mängelrechte, Werbung mit Nettopreisen und massive Reduzierung des Abmahnrisikos sind nur einige Themenkomplexe, die in bestimmten Sortimenten einen Ausschluss von Verbrauchern als Käufer sehr reizvoll erscheinen lassen. Ein Urteil des BGH (Urteil vom 11. 5. 2017 – I ZR 60/16 – Testkauf im Internet) schafft dahingehend auf den ersten Blick nun Erleichterung für die Händler.

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B2B-Shops: BGH lockert Anforderungen an wirksame Beschränkung des Erwerberkreises

Die Rechtsprechung hat die Beschränkung des Erwerberkreises bei reinen B2B-Shops bislang strengen Voraussetzungen unterworfen. So waren Händler insbesondere verpflichtet, durch eine Art „virtuelle Ein- und Ausgangskontrolle“ sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmer eine Bestellung auslösen können. In einem aktuellen Urteil ließ der BGH nun einen deutlichen Hinweis im Online-Shop auf die Angebotsbeschränkung genügen. Was B2B-Händler nach dem Urteil des BGH künftig zu beachten haben, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, erfahren Sie im Folgenden.

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Muster: Schreiben an den Lieferanten zur Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen des Unternehmerregresses gemäß § 478 BGB

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Dieses Muster dient der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen des Unternehmerregresses gemäß § 445a BGB, welche der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten geltend machen möchte. Es ist für den Fall konzipiert, dass der Lieferant die Erstattung von Aufwendungen gegenüber dem Verkäufer bereits mit dem Argument abgelehnt hat, dass die Mängelansprüche des Verkäufers ihm gegenüber aufgrund der in seinen AGB geregelten Verjährungsfristverkürzung für die Mängelansprüche verjährt seien.

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Der Regress des Verkäufers beim Lieferanten – Musterschreiben der IT-Recht Kanzlei

In unserer Beratungspraxis werden wir immer wieder mit Fragen zum Unternehmerregress im Sinne des § 478 BGB konfrontiert. Oftmals sehen sich gewerbliche Verkäufer dabei Mängelansprüchen von Verbrauchern ausgesetzt und versuchen vergeblich, ihre in diesem Zusammenhang erlittenen Aufwendungen beim Lieferanten zu regulieren, der ihnen die Ware zuvor verkauft hatte. Dabei wird von den Lieferanten häufig das Argument vorgebracht, dass man aufgrund der in AGB geregelten Verjährungsverkürzung nicht für nach Eintritt der Verjährung aufgetretene Mängel an der Kaufsache einzustehen habe. Doch muss sich der Verkäufer tatsächlich damit abspeisen lassen? Und wie kann er ggf. hierauf reagieren? Im nachfolgenden Beitrag beschäftigen wir uns etwas genauer mit dieser Materie.

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B2B-Shops: Handlungsanleitung zur wirksamen Beschränkung des Erwerberkreises

Online-Händler, die ihre Produkte ausschließlich im B2B-Bereich vermarkten, haben gegenüber B2C-Händlern zahlreiche Vorteile. So müssen sie unter anderem weder eine Widerrufsbelehrung für ihre Kunden bereithalten noch bei der Preisgestaltung die komplizierten Regelungen der Preisangabenverordnung beachten. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an die Beschränkung des Erwerberkreises. Daher sollte ein B2B-Händler bei der Gestaltung seines Online-Shops einige rechtliche Besonderheiten beachten. Eine unsaubere Umsetzung der Rechtsprechungs-Anforderungen kann zu (teuren) wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Problematik und zeigt Ihnen, wie Sie eine rechtssichere Beschränkung des Erwerberkreises erreichen können.

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BGH: Werbung mit Nettopreisen auch bei beabsichtigtem B2B-Verkauf unzulässig, sofern für Verbraucher zugänglich

Wer als Händler Preiswerbung betreibt, die Verbrauchern zugänglich ist, hat bei der Preisangabe die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, also mit Endpreisen im Sinne der Preisangabenverordnung werben. Nach einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des BGH gilt dies auch für den Fall, dass der Händler gar nicht an Verbraucher verkaufen will, dabei aber Verbraucher nicht in ausreichendem Maße von seinen Angeboten ausschließt.

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