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Nach Ansicht des AG Plön darf eine „SCHUFA"-Meldung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen und auch entsprechende Drohungen unzulässig sind.
Des weiteren erkannte das AG Plön (Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 c 650/07), dass die sog. „Schufa"-Meldung einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle; sie könne ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtige und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwere oder versperre. Sie dürfe daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.
Keine Rolle spielt hierbei übrigens, ob es sich bei der "Schufa-Drohung" um eine Standardinformation handele. Dies sei (laut dem AG Plön) unerheblich, denn auch bei einer "standardmäßigen" Androhung müsse der Empfänger damit rechnen, dass diese sodann – gewissermaßen ebenfalls "standardmäßig" - die Meldung nach sich ziehe.
Händler haben das oben zitierte Urteil zu beachten. Solange es sich nicht um wirklich unbestrittene (oder auch rechtskräftig festgestellte) Forderungen Ihrerseits geht, berechtigt die standardmäßige Androhung einer "SCHUFA"-Meldung zur Geltendmachung eines (für Sie kostenpflichtigen) Unterlassungsanspruchs.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von Unwichtig
zum Beitrag Vorsicht bei ungerechtfertigten Drohungen mit "Schufa-Meldungen"!
Das ist alles schön und gut, trotzdem existieren keine Gesetze, die der Schufa verbieten, Einträge ohne "Titel" aufzunehmen. D.h. es können trotzdem negative Einträge in die Schufa aufgenommen... » Weiterlesen
Kommentar von name
zum Beitrag Vorsicht bei ungerechtfertigten Drohungen mit "Schufa-Meldungen"!
comment6,
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