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Was bei Werbung mit kostenfreier Zugabe zu beachten ist - gerade bei (Teil-)Widerruf

18.02.2021, 15:28 Uhr | Lesezeit: 10 min
Was bei Werbung mit kostenfreier Zugabe zu beachten ist - gerade bei (Teil-)Widerruf

Die Werbung mit einer kostenfreien Zugabe („Geschenk“ oder „Free Gift“) ab einem bestimmten Bestellwert oder einer bestimmten Bestellmenge stellt auch im Online-Handel ein beliebtes Mittel zur Verkaufsförderung dar. Aber was gilt, wenn es sich der Kunde nach seiner Bestellung anders überlegt und (teilweise) widerruft mit der Folge, dass der vom Händler vorgegebene Bestellwert bzw. die entsprechende Bestellmenge nachträglich unterschritten wird? Unter diesen Voraussetzungen hätte der Händler die beworbene Zugabe an sich nicht gewähren wollen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hierzu exklusiv vier praxistaugliche Muster zur Verfügung.

1) Zulässigkeit von Zugaben

Viele Versandhändler werben damit, dass sie dem Kunden ab einem bestimmten Bestellvolumen oder einer bestimmten Bestellmenge eine kostenlose Zugabe überlassen. Eine Zugabe ist eine Nebenware oder Nebenleistung, die neben einer Hauptware oder Hauptleistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird. Das Anbieten von Zugaben ist – von einigen spezialgesetzlichen Verboten abgesehen - grundsätzlich zulässig. Dennoch sind die allgemeinen Regeln zu beachten.

Untersagt sind insbesondere folgende Verhaltensweisen:

  • Es darf nicht über den Wert der Zugabe getäuscht werden. Allerdings ist der Händler nicht verpflichtet, den konkreten Wert der Zugabe anzugeben.
  • Die Wertermittlung muss für den Kunden leicht möglich sein, sofern der Wert nicht ausdrücklich angegeben wird. Hierzu müssen ausreichend Details zu der Zugabe genannt werden.
  • Das Verhältnis zwischen Wert der Zugabe und Wert der Hauptware muss angemessen sein. Problematisch könnte es spätestens dann werden, wenn der Wert der Zugabe den Wert der Hauptware erreicht oder gar übersteigt.
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2) Rechtliche Einordnung von Zugaben

Ferner ist zu klären, ob es sich bei der Zugabe im konkreten Einzelfall um eine Schenkung oder um einen Bestandteil des Kaufvertrages handelt, weil hiervon die Rechtsfolgen im Falle von Leistungsstörungen oder einer Rückabwicklung abhängen.

Ob bei der Zugabe eine Schenkung oder wie bei der Hauptware ein Kauf vorliegt, hängt davon ab, wie die Zugabe der Gratisartikel ausgestaltet ist.

Sind diese (evtl. ab einem bestimmten Schwellenwert) mit 0,00 € bepreist und können zusätzlich in den Warenkorb gelegt werden, werden sie Gegenstand des Kaufvertrags mit der Besonderheit, dass der Kaufpreis insoweit 0,00 € beträgt. Hier gilt dann die gesetzliche Gewährleistung des Kaufrechts nach §§ 433 ff. BGB.

Kann ein Artikel im Bestellprozess dagegen als Gratisbeigabe vor Abschluss der Bestellung ausgewählt werden oder wird dieser ohne vorherige Auswahlmöglichkeit des Käufers der Bestellung hinzugefügt, handelt es sich um eine Schenkung (§ 516 BGB). Hier gilt gemäß § 524 BGB nur das stark eingeschränkte Gewährleistungsrecht, das Arglist bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels beim Schenker voraussetzt.

3) Rechtsfolgen bei Widerruf

Widerruft der Kunde seine Vertragserklärung insgesamt, muss er neben der Hauptware die Zugabe nur dann an den Händler zurückgeben, wenn diese Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages war. Handelt es sich bei der Zugabe im konkreten Fall dagegen um eine Schenkung, muss der Kunde die Zugabe nicht an den Händler zurückgeben, wenn hierüber nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Zugabe Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages war und der Kunde seine Vertragserklärung nur hinsichtlich der Hauptware widerruft. Allerdings ist ein solcher Teil-Widerruf nur dann zulässig, wenn der Händler Teil-Widerrufe akzeptiert. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Verbraucher seine Vertragserklärung bei Verträgen im Fernabsatz grundsätzlich nur insgesamt widerrufen, sofern nicht für Teile der Bestellung ein gesetzlicher Ausschluss vom Widerrufsrecht besteht.

4) Lösungsvorschläge für die Praxis (Muster)

Beispiel 1: Der Händler wirbt damit, dass er dem Kunden ab einem Bestellvolumen von 100,- Euro (brutto) neben der vertragsgegenständlichen Ware zusätzlich eine bestimmte Zugabe im Wert von 20,- EUR unentgeltlich überlässt. Der Kunde bestellt Waren im Gesamtwert von 120,- Euro mit der Folge, dass er zusätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung der beworbenen Zugabe erwirbt. Nun widerruft der Kunde hinsichtlich eines Teils seiner Bestellung in Höhe eines Warenwertes von 40,- Euro mit der Folge, dass der Händler nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 80,- Euro hat.

Beispiel 2: Der Händler wirbt damit, dass er dem Kunden beim Kauf von 2 Hosen zusätzlich eine dritte Hose nach Wahl des Kunden aus dem verfügbaren Sortiment des Händlers unentgeltlich überlässt („Nimm 3, zahl 2“). Der Kunde bestellt 2 Hosen mit der Folge, dass er zusätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung der beworbenen dritten Hose nach seiner Wahl aus dem verfügbaren Sortiment des Händlers erwirbt. Nun widerruft der Kunde seine Vertragserklärung hinsichtlich einer Hose aus dem geschlossenen Kaufvertrag.

Unter diesen Voraussetzungen hätte der Händler die beworbene Zugabe an sich nicht gewähren wollen. Dies muss der Händler jedoch bereits im Zusammenhang mit seiner Werbung für die Zugabe klarstellen und entsprechende Voraussetzungen für die Überlassung der Zugabe oder entsprechende Regelungen für die Rückforderung einer bereits überlassenen Zugabe definieren.

a) Bei Schenkung: Versand der Zugabe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist für die Hauptware

Um sich nicht mit den Problemen einer Rückabwicklung auseinandersetzen zu müssen, empfiehlt es sich für den Fall der Schenkung eine Regelung mit dem Kunden zu treffen, nach der die Zugabe dem Kunden erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist für die Hauptware geliefert wird, wenn der Kunde nicht oder nur soweit von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, dass der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich nicht unterschritten wird. Zusätzlich sollte vereinbart werden, dass der Kunde die Zugabe ausdrücklich vom Händler anfordern muss, damit dieser nicht den Termin zur Versendung der Zugabe versäumt. Allerdings müsste der Händler in diesem Fall die Versandkosten für die Zugabe tragen, da dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Da es sich bei der Zugabe um eine Schenkung handelt, müsste der Händler aber nicht das Transportrisiko für den Versand der Zugabe tragen, wenn er diese isoliert von der Kaufsache an den Kunden versendet.

Es bietet sich der Einsatz des nachfolgenden Musters an:

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Tipp: Die Klausel sollte in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrem Hinweis, dass Sie ab einem bestimmten Bestellvolumen eine Zugabe gewähren, eingesetzt werden. Hierzu können Sie die Klausel entweder direkt neben bzw. unter den Hinweis schreiben oder in der dargestellten Weise über einen Sternchenhinweis mit Ihrem Hinweis verbinden.

b) Vereinbarung einer Rückgabepflicht für den Fall des Widerrufs

Alternativ könnte auch eine Regelung mit dem Kunden getroffen werden, nach der dieser für den Fall, dass durch einen (Teil-)Widerruf der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird, zur Rückgabe der Zugabe an den Händler verpflichtet ist. Ist die Zugabe Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages, muss der Kunde diese per Gesetz an den Händler zurückgeben, wenn er seine Vertragserklärung insgesamt widerruft. Eine entsprechende Regelung kommt daher nur für die Fälle in Betracht, in denen es sich bei der Zugabe um eine Schenkung handelt oder in denen der Händler Teil-Widerrufe akzeptiert und der Kunde seine Vertragserklärung nur teilweise widerruft. Dabei stellen sich aber die typischen Probleme im Zusammenhang mit einer Rückabwicklung. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Händler im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der Zugabe Anspruch auf Wert- oder Schadensersatz hat. Nach unserer Auffassung ist dies zumindest dann der Fall, wenn der Händler den Kunden bereits im Zusammenhang mit der Werbung für die Zugabe hinreichend deutlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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