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Rechtsthemen

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 13 - Wenn Kopien als Originale verkauft werden

Die Welt der Plagiate ist groß. Aber grundsätzlich gilt: es darf (alles) kopiert werden, was nicht durch ein Schutzrecht wie das Marken-, Patent- oder Urheberrecht geschützt wird. Verboten ist es jedoch, die Verbraucher zu täuschen und in die Irre zu führen, indem beispielsweise Kopien als Originale verkauft werden. Dafür sorgt die Schwarze Klausel Nr. 13 des UWG.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 12 - Wenn Verkäufer ihren Kunden Angst machen

Eigentlich wollen Sie nichts kaufen. Dann aber zieht der Verkäufer die emotionale Karte: er behauptet, Ihre persönliche Sicherheit wäre gefährdet, wenn Sie das Produkt nicht kaufen. Sie bekommen ein mulmiges Gefühl und entscheiden sich, dann eben doch zu kaufen. Dabei hat Sie der Verkäufer nach Strich und Faden an der Nase herum geführt – es bestand nie eine Gefahr!

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 11 - Wenn positive Berichterstattung gekauft ist und der Verbraucher davon nichts weiß

Der Wolf im Schafspelz – wenn Unternehmen ihre Werbung als neutrale Informationen tarnen, fällt es den Verbrauchern schwer, sie überhaupt als Werbung zu erkennen. Das gilt vor allem dann, wenn die Unternehmen die angeblich neutrale Berichterstattung über sich oder ihre Produkte gekauft haben. Für den freien Wettbewerb ist eine solche heimliche Einflussnahme aber gefährlich.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 9 - Der falsche Eindruck der Verkehrsfähigkeit eines Produkts

Um ihre Produkte zu verkaufen, stellen Händler sie bei sich ins Regal oder ins Internet. Macht der Verkäufer dabei keinen unseriösen oder schmuddeligen Eindruck, so meint der Kunde zurecht, er dürfe die angebotenen Produkte auch rechtmäßig erwerben. Ist dies dann doch nicht der Fall und klärt der Verkäufer den Kunden darüber nicht auf, handelt er wettbewerbswidrig.

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Gewährleistungsansprüche: Auch bei Schwarzarbeit?

Illegaler, aber beliebter Trick, vor allem bei Hausbesitzern: Eine so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“, um Steuern zu sparen – also Schwarzarbeit der beauftragten Handwerker. Werden die Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt, bleibt der Auftraggeber auf dem Schaden sitzen.

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind

Lockangebote, kaum gelesen und schon weg. Wer kennt sie nicht, diese blöde Situation: Da gibt es beim Discounter um die Ecke dieses tolle Notebook im Super-Sonder-Angebot. Sie selbst sind früh aufgestanden und bereits eine halbe Stunde nach Geschäftsbeginn dort – und schon alles weg! Kann das sein? Darf das sein? Das ist ein Fall für die Schwarze Klausel Nr. 5.

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 4 - Alles unter notarieller Aufsicht – Der falsche Hinweis auf die Genehmigung einer öffentlichen oder privaten Stelle

Was würden Sie denken, wenn Sie erfahren, dass ein Unternehmen oder ein Produkt von einer unabhängigen Stelle geprüft und genehmigt worden ist. Richtig, Sie würden meinen, das Produkt ist von besonderer Qualität, da dies ja von einer zuverlässigen Stelle bestätigt worden ist. Daher muss verhindert werden, dass Unternehmen damit werben, dass eine Genehmigung vorläge, obwohl dies gar nicht stimmt.

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 1 Wahrheit oder Pflicht? – Unternehmen und Verhaltenskodizes

Compliance-Regeln spielen im Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle. Unternehmen dokumentieren mit ihrer Zugehörigkeit zu solchen Verhaltenskodizes, dass sie sich in einer bestimmten – positiven – Weise verhalten und ihre Geschäftstätigkeit dementsprechend ausrichten wollen. Aber was ist eigentlich, wenn sich ein Unternehmen entgegen eigener Behauptungen in Wirklichkeit gar nicht an einen Verhaltenskodex gebunden hat.

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Chance und Risiko: Verwendung des Umweltgütesiegels Energystar

Das ursprünglich aus den USA stammende Umweltgütesiegel Energystar erfreut sich auch in Europa bei den Herstellern und Händlern immer größerer Beliebtheit. Für Händler der entsprechenden Geräte ist dabei immer zu beachten, dass die Werbung mit einem Gütesiegel einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

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Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“

Laut LG Hamburg ist es irreführend und daher unzulässig sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gilt selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

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