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Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

<em>„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!“</em> werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 185 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

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Wann ist die Werbung mit Newslettern erlaubt?

Immer mehr Produkthersteller und Online-Händler versuchen Kunden durch die regelmäßige Zusendung von Online-Newslettern, in denen für deren Warensortiment geworben wird, an sich zu binden. Die elektronische Postadresse des Kunden stammt zumeist aus einem früher getätigten Geschäft, in dem dieser sich zur Weiterverwendung seiner Daten für Werbezwecke bereit erklärt hat.

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Schweizer Abmahnverein "Ehrlich währt am Längsten" zündet zweite Stufe

Die am 21.10.2006 vom schweizer Verein "Ehrlich währt am Längsten" lancierte Abmahnwelle hat offenbar nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Offenbar haben zahlreiche Abmahnopfer, gestützt auf anwaltlichen Rat, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahngebühr verweigert.

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Fehlerhafte Preisauszeichnung im Internet

Die Anfechtung eins Vertrages wegen eines Erklärungsirrtums ist möglich, soweit im Internet ein falscher Preis angeben wurde und dieser auf einen fehlerhaften Datentransfer beim Anbieter zurückzuführen ist.

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Fälligkeit der Schönheitsreperaturen bei Mietvertrag

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters, sofern kein Fristenplan vereinbart ist, fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht.

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Kettengewährleistung und Nutzungsentschädigung - Offene Fragen rund um den Nacherfüllungsanspruch des Käufers

Das im Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreformgesetz hat den verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache eingeführt. Gemäß § 439 BGB ist Nacherfüllung der Oberbegriff für Neulieferung oder Reparatur. Die Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Käufer. Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung nach Wahl des Käufers bereit, stellen sich einige Fragen, die nachfolgend behandelt werden sollen.

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