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Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 1: Einleitung)

28.01.2010, 16:17 Uhr | Lesezeit: 10 min
Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 1:  Einleitung)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.

I. Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen aber auch Software, Spiele und Computerprogramme. Ziel des Urheberrechtes ist es, die berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen. Das Urheberrecht berücksichtigt damit die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zum Teil zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt.

Entscheidend ist, dass das Urheberrecht nur das Werk, nicht aber die dem Werk zugrunde liegenden Ideen schützt. Solange also ein Werk noch nicht existiert, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden vorliegt, bestehen keine Urheberrechte. Das Werk ist aber nicht nur geschützt in seiner Endform. Bereits alle Entwürfe und festgehaltenen Pläne von Gestaltungen können bereits urheberrechtlichen Schutz genießen.

II. Schöpfungshöhe

Nicht jedes Werk ist geschützt. Erforderlich für einen urheberrechtlichen Schutz ist eine gewisse "Schöpfungshöhe" eines Werkes. Ein Werk muss nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein. Es versteht sich, dass ein so allgemeiner Begriff wie Schöpfungshöhe sich nicht festlegen lässt. Die Ansprüche werden aber nicht all zu hoch gesetzt. Es gilt der so genannte „Schutz der kleinen Münze".

Beispiel für Werke, die den Urheberrechtsschutz genießen

Als Minimalschutz werden im Rahmen eines "Schutzes der kleinen Münze" von der Rechtsprechung z.B.

  • Preislisten,
  • Telefonbücher,
  • Newsticker,
  • Kataloge,
  • Sammlungen von Kochrezepten

gerade noch als schutzwürdig erachtet.

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Beispiel für Werke, die keinen Urheberrechtsschutz genießen

Die Rechtsprechung sprach Urheberrechtsschutz folgenden Werken ab:

  • Anwaltsschriftsätze,
  • Handy-Logos,
  • einfache Bildbearbeitungen von Fotos am Computer.

Hinweis

Anderes gilt nach der Rechtsprechung hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen. Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutlich überragendes Niveau der Durchschnittsgestaltung.

Maßgeblich für einen Schutz nach diesem Gesetz ist, dass das Designwerk eine eigenständige kreative Leistung darstellt, welche künstlerisch geprägt ist sowie eine nicht unerhebliche Schöpfungshöhe erreicht haben muss. Unter den Möbeldesign-Klassikern wurde beispielsweise Möbelmodellen von Le Corbusier oder den bekannten Thonet-Stühlen Urheberrechtsschutz gewährt. Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Es belastet den Schöpfer des Werkes, beziehungsweise seinen Rechtsnachfolger in den Nutzungsrechten nicht unbillig, bei einem Designwerk, das in seiner Schöpfungshöhe keine besondere künstlerische Höhe erreicht, um geschmacksmusterrechtlichen Schutz durch Eintragung nachzusuchen, falls er eine absolute Rechtsposition erstrebt und sich durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht ausreichend geschützt sieht.

Liegt die erforderliche Schöpfungshöhe nicht vor, bleibt das Werk gemeinfrei, d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz.

III. Entstehung und Erlöschen des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung. Es muss im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten nicht angemeldet werden. Werke, die die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, sind somit „automatisch“ urheberrechtlich geschützt, ohne dass sie mit dem bekannten Copyright-Vermerk gekennzeichnet werden müssen.

Es kann aber dennoch sinnvoll sein, sein Werk mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Der Urheber kann auf diese Weise dokumentieren, dass sein Werk urheberechtlich geschützt ist und den oft vorgebrachten Einwand abschneiden, man habe vom Urheberrecht "nichts gewusst". Der Copyright-Vermerk kann auch nach außen dokumentieren, dass der Urheber willens ist, seine Rechte zu verteidigen.

Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

IV. Urheber und Miturheberschaft

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Urheber kann nur eine natürliche Person sein.
Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so gelten sie als Miturheber. Das Urheberrecht steht dann allen Miturhebern gemeinsam zu, d. h. sie müssen einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden. Dem Urheber steht das alleinige Recht an der Verwertung seines Werkes zu.

V. Inhalt des Urheberrechts

Inhalte des Urheberrechts sind gemäß § 11 UrhG der Schutz des Urheberrechts in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß §§ 12 ff. UrhG) , die Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG) sowie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

1. Urheberpersönlichkeitsrecht

Der Urheber hat an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen Urheberpersönlichkeitsrechte. Hierzu gehören:

  • Das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG. Das Veröffentlichungsrecht ist besonders eng mit den Verwertungsrechten verbunden. Ein Werk kann nur veröffentlicht, d. h. der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, indem es verbreitet, öffentlich ausgestellt oder öffentlich wiedergegeben, also zugleich verwertet wird. Die Veröffentlichung des Werkes schließt somit stets eine Verwertung des Werkes ein.
  • Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 Satz 1 UrhG. Ein Dritter darf somit nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein.
  • Das Recht auf Urheberbezeichnung gem. § 13 Satz 2 UrhG. Dies bedeutet, dass nur der Urheber entscheiden darf, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird.
  • Das Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG. Eine Verfälschung des Werkes ist somit unzulässig.
  • Das Änderungsverbot gem. § 39 UrhG. Nach § 39 Abs. 2 UrhG sind nur solche Änderungen des Werkes zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
  • Das Rückrufrecht gem. § 41 UrhG. Gemäß § 41 UrhG hat der Urheber ein Rückrufrecht wegen Nichtausausübung, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Im Falle des Rückrufs erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht.
  • Das Zugangsrecht gem. § 25 Abs. 1 UrhG. Hiernach kann der Urheber Zugang zu Werkstücken verlangen, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder zur Bearbeitung erforderlich ist und keine berechtigten Interessen des Herstellers entgegenstehen.

2. Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten. Sie werden Nutzungsrechte genannt, wenn sie einem anderen eingeräumt werden. Sie sollen die wirtschaftliche Position des Urhebers sichern und verhindern, dass Dritte das Werk unberechtigt nutzen und verwerten.

Das Urhebergesetz unterscheidet im Bereich der Verwertungsrechte zwischen der Verwertung in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG) und in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) . Die körperliche Verwertung befasst sich in Abgrenzung zu der unkörperlichen Verwertung unmittelbar mit dem Werk als solchem im Original oder als Vervielfältigungsstück. Für Computerprogramme weist § 69c UrhG gesonderte Verwertungsrechte (siehe Beitrag: Einräumung von Nutzungsrechten an Software) aus.

VI. Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist wie jedes absolute Recht, also zum Beispiel auch das Eigentum sozialgebunden. Das heißt, dass es gewissen Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt. Um diesen Interessen gerecht zu werden, sind in den §§ 44a bis 63a UrhG Einschränkungen der Verwertungsrechte (siehe Beitrag: Schranken des Urheberrechts) vorgenommen.

VII. Vergütung

Eines der Hauptziele des Urheberrechtes ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. § 32 UrhG bestimmt daher als Grundsatz, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Urheber haben daher auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen angemessenen Vergütungsanspruch.

Diese Regeln sind durch Vertrag nicht abdingbar. Da aber im Softwarebereich durchaus Software unentgeltlich lizenziert werden soll (Open Source), ist in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG die so genannte Linuxklausel ins Gesetz eingeführt worden. Danach kann der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Die frühere "Bestsellerregelung" ist nun in den sog. "Fairness-Paragraphen" des § 32a UrhG geändert worden. Nach diesem hat der Urheber auch für bereits vergütete Werke einen Korrektur- bzw. Anpassungsanspruch, wenn die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Urheber und ausübende Künstler erhalten einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der sich an gemeinsam ermittelten Vergütungsregeln orientiert. Diese werden von den Vereinigungen der Urheber und der Werknutzer aufgestellt. In erster Linie gilt natürlich als Vergütung das, was zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Erst bei der Überprüfung der Angemessenheit kommt der o. g. Maßstab als Entscheidungshilfe zum Tragen.

Kann der Urheber seine Vergütung nicht selber durchsetzen, erfolgt die Durchsetzung durch Verwertungsgesellschaften.

VIII. Folgen der nicht lizenzierten Nutzung eines Werkes

Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.

1. Zivilrechtliche Ansprüche

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers oder des ausschließlichen Lizenzinhabers genutzt, haben diese nachfolgende Ansprüche:

  • einen Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. UrhG,
  • einen Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr gem. § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. UrhG,
  • einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG; dieser seit Jahren bereits gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch wurde nun in das Gesetz aufgenommen und greift ein, wenn zwar noch keine Rechtsverletzung, aber eine drohende, hinreichend konkretisierende Erstbegehungsgefahr vorliegt,
  • bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; für die Bemessung der Höhe des Schadens wird in der Regel die Methode der sog. Lizenzanalogie nun gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG herangezogen; neu ist nun auch, dass § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG als weitere Schadensberechnungsart die Höhe des Gewinns des Verletzers normiert; der selbständige Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ist damit weggefallen; der Gewinn ist nun Bemessungsgrundlage für den Schadensersatzanspruch,
  • bei Verschulden einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG,
  • einen auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteten Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG, respektive § 69f Abs. 1 S. 1 UrhG,
  • einen Anspruch auf Überlassung der unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gem. § 98 Abs. 3 UrhG, respektive § 69f Abs. 1 S. 2 UrhG,
  • einen Anspruch auf Vernichtung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 98 Abs. 1 S. 2 UrhG,
  • einen Anspruch auf Rückruf der unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke oder auf deren Entfernung aus den Vertriebswegen gem. § 98 Abs. 2 UrhG,
  • einen Auskunftsanspruch gegen gewerbsmäßige Verletzer gem. § 101 Abs. 1 UrhG,
  • einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 S. 1 UrhG, um eventuell eine Abschreckungswirkung gegenüber Nachahmern herbeizuführen,
  • einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG, um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen; durch die Einfügung des § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG muss nun nicht mehr auf § 809 BGB zurückgegriffen werden,
  • einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB, um vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern, wobei nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Form einer angemessenen Lizenz gefordert werden kann,
  • einen Rechnungslegungsanspruch gegen nicht gewerbsmäßige Verletzer, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.

2. Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich werden folgende Urheberrechtsverletzungen verfolgt:

  • die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
  • das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
  • die Verwertung einer Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG (§ 108 UrhG) ,
  • (Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)
  • der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und in zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach § 108b UrhG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Handelt der Täter gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gemäß § 109 UrhG wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG und des § 108b UrhG die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Bildquelle:
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