Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 4: Schutz von Software)
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Inhaltsverzeichnis
Der folgende Beitrag (Teil 4) beschäftigt sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software:
I. Begriff
Der Begriff der Software umfasst zum einen alle zusammenhängenden Computerbefehle, die auf dem Rechner ausgeführt werden, also Computerprogramm in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung.
II. Schutzfähigkeit der Software
1. Urheberschutz für Computerprogramme gemäß § 69a UrhG
Computerprogramme sind gemäß § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt. Geschützt sind gemäß § 69a Abs. 2 UrhG alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Vorschrift erfasst z.B. Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Makros, Suchmaschinen, den Quellcode und auch einzelne Programmteile. Dabei ist es unerheblich, ob das Programm auf einem mobilen Datenträger (USB-Stick, DVD, CD-ROM, Band, Diskette) bzw. auf einer Festplatte gespeichert oder in die Hardware integriert ist. Unerheblich ist, zu welchem Zweck das Programm eingesetzt wird.
Es ist grundsätzlich auch unerheblich, ob das Programm bereits fertig gestellt ist. Auch sämtliche Vor- und Zwischenstufen, die im Rahmen der Entwicklung in verkörperter Form entstehen, sind prinzipiell schutzfähig.
Nicht geschützt sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist gemäß § 69a Abs.3 UrhG, dass das Computerprogramm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist. Zur Bestimmung seiner Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Es ist für aber nicht erforderlich, dass eine besondere „Gestaltungshöhe“ erreicht wird. Bereits die „kleine Münze“ wird geschützt.
Nach herrschender Lehre bezieht sich der Schutz des § 69a UrhG auf folgende Programme:
- Pflichtenheft (enthält bereits Lösungskonzepte)
- Grobkonzept inklusive Datenflussplan,
- Feinkonzept,
- Quellcode (in allen Entwicklungsstufen),
- Objectcode (in allen Entwicklungsstufen),
- Programmmodule,
- Schnittstellen,
- Software-Entwicklungs Tools,
- Patches, Workarounds.
2. Urheberschutz für Software gemäß § 2 UrhG
Für Softwarebestandteile, die nicht als Computerprogramme oder Entwurfmaterial nach § 69a UrhG angesehen werden können, ist ein Urheberschutz anzunehmen, wenn sie
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG,
- oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gemäß § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG sind.
Erforderlich ist aber gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass diese Materialien einen gewissen Grad an ,,Gestaltungshöhe" erreichen, der über den Anforderungen des § 69a UrhG liegt. Will man sich auf die Schutzfähigkeit dieser Materialien berufen, hat man daher stets die „schöpferische Höhe“ des Werkes nachzuweisen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 bzw. Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt:
- Ist-Analysen als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art,
- Soll-Analysen,
- Pflichtenheft (enthält lediglich Problembeschreibung),
- Benutzeroberfläche (strittig mgl. auch sonstiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr 7 UrhG,
- Programmbeschreibung,
- Bedienungsanleitung,
- Handbücher,
- Schulungsunterlagen.
III. Schranken des Urheberschutzes an Software
Die Schranken des urheberrechtlichen Schutzes an Software finden sich abschließend in den §§ 69d, e UrhG, welche die in §§ 44a ff. UrhG geregelten, allgemeinen Schranken verdrängen. Der Grund für die in §§ 69d, e UrhG aufgeführten zustimmungsfreien Handlungen sind die in der Praxis auftretenden Probleme mit Computerprogrammen aufgrund ihrer technischen Natur.
§ 69d Abs. 1 UrhG erlaubt notwendige Handlungen zur Fehlerbehebung oder zur Herstellung der bestimmungsgemäßen Benutzung.
§ 69d Abs. 2 UrhG erlaubt das Anfertigen einer Sicherungskopie (Backup), da Datenträger eine höhere Empfindlichkeit aufweisen. Diese Schranke ist zu unterscheiden von der Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 UrhG und gilt eben speziell, wenn eine Software gesichert wird.
§ 69e Abs. 1 UrhG gestattet die an sich nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG verbotene Dekompilierung (Rückwandlung des binären Maschinen-Codes in den Source-Code zur Ermittlung der Funktionsweise des Programms), wenn sie unerlässlich zur Herstellung der Interoperabilität ist.
Da die Ideen und Grundsätze, welche einem Programmelement zugrunde liegen, nicht geschützt sind, stellt § 69 Abs. 3 UrhG klar, dass das Funktionieren eines Programmes beobachtet, untersucht und getestet werden kann, wenn dies durch berechtigte Handlungen wie Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programmes geschieht. Davon ist jedoch das Dekompilieren (mit Ausnahme des oben genannten Falles nach § 69e Abs.1 UrhG) nicht erfasst, da es keine berechtigte Handlung ist.
Schließlich ist § 69b UrhG noch eine Schranke des Urheberschutzes des Arbeitnehmers, welcher ein Computerprogramm schafft (siehe Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis ).
Mit Ausnahme des § 69d Abs. 1 UrhG (Fehlerbehebung) können die Schranken der §§ 69d, e UrhG nicht durch Vertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 69g Abs. 2 UrhG) . Für die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen für Computerprogramme gelten nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht die §§ 95a ff. UrhG, sondern allein die §§ 69d, e UrhG.
Für weitere Einzelheiten siehe Verwertungsrechte an Computerprogrammen – III. Zustimmungsfreie Handlungen – Schranken des Urheberschutzes.
IV. Nutzungsrechte an Software
Die Verwertungsrechte an Software (siehe Beitrag: Verwertungsrechte an Software ) ergeben sich für Softwarebestandteile, die nicht Computerprogramme sind, aus den §§ 15 ff. UrhG, für Computerprogramme aus § 69c UrhG. Die Nutzung der Software bedarf der Zustimmung des Urhebers. Dieses Nutzungsrecht an Software wird auch Lizenz genannt.
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