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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Abmahnung: Wegen Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile im Internet

News vom 30.07.2009, 18:23 Uhr | 5 Kommentare 

Wer im Internet ungeschwärzte Urteile veröffentlicht und dadurch die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das entschied das OLG Hamm bereits im Frühjahr 2008 (Urteil vom 07.02.2008, Az.: 4 U 157/07).

1. Der Sachverhalt

Die Klägerin, ein Händler für Druckerzubehör und Tintenpatronen, hatte die Beklagten, einen Konkurrenten (1) und den Betreiber eines Internettestmagazins für Drucker und deren Verbrauchsmaterialien (2), wegen der Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile zunächst abgemahnt und dann Klage erhoben. In den veröffentlichten Urteilen wurde die Klägerin erfolgreich u.a. auf Unterlassung irreführender Werbebehauptungen in Anspruch genommen. Sie hatte unzulässig mit einer TÜV-Zertifizierung und einer Testsiegerwerbung ihre Produkte beworben. Ihr Konkurrent (1) hatte diese Urteile ungeschwärzt auf seinen Server gestellt und dem Betreiber des Internetmagazins (2) die Verlinkung ermöglicht. Hierin sah die Klägerin (u.a.) eine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Die Beklagten beriefen sich demgegenüber auf das Informationsinteresse der Verbraucher und der anderen Wettbewerber an den Inhalten der Urteile.

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2. Die Entscheidung

Das OLG Hamm gab der Klägerin recht und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Veröffentlichung der Urteile in ungeschwärzter Form sei geeignet, die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG herabzusetzen. Die beiden Urteile waren nach den ihnen innewohnenden Sachverhalten und Feststellungen geeignet, die Klägerin insbesondere auch in den Augen der Verbraucher und ihrer Kunden mit einer betrügerischen Komponente in ein überaus negatives Licht zu rücken, so das OLG. Die Veröffentlichung sei auch nicht von einem berechtigten Interesse getragen worden, da einem etwaigen Informationsinteresse der Allgemeinheit ohne weiteres auch durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne die mit der namentlichen Nennung der Klägerin verbundene Anprangerung hätte Genüge getan werden können.

Maßgebend für die Beurteilung sei unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Verbraucher und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) eine Abwägung dahin, ob in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Mitbewerbers, also der Klägerin, beeinträchtigt werden. Dabei sei davon auszugehen, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran hat, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gingen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an. So sei auch hier angesichts der Geringfügigkeit der Verstöße der Klägerin keine Notwendigkeit einer Warnung der Verbraucher oder Mitbewerber gegeben gewesen.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht nur gegen ihren Konkurrenten (1), sondern auch gegen den Testmagazinbetreiber (2). Dieser sei zwar selbst nicht Mitbewerber der Klägerin. Indem er aber bei Veröffentlichung der Urteile einen Link auf die Seiten des Beklagten (1) gesetzt habe, nicht jedoch auf die Seiten der Klägerin oder anderer Konkurrenten, habe er zur Absatzförderung des Beklagten (1) beigetragen, also einen fremden Wettbewerb gefördert, und sei somit über rein redaktionelle Tätigkeit hinausgegangen. Ein solches Verhalten stelle - unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben - eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG dar, die aufgrund der Herabsetzung der Klägerin unlauter sei. Auch hier falle die Abwägung unter bzw. trotz Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit zugunsten der Klägerin aus.

3. Fazit

Bei der Veröffentlichung von (negativen) Gerichtsurteilen über Konkurrenten ist Vorsicht geboten. Ein berechtigtes Interesse an der ungeschwärzten Veröffentlichung wird in aller Regel nicht bestehen. Veröffentlicht man dennoch ungeschwärzt, handelt man womöglich unlauter im Sinne des UWG und kann abgemahnt werden. Daher ist eine geschwärzte Veröffentlichung nahezulegen. In Expertenkreisen wird ohnehin klar sein, wer gemeint ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Besucherkommentare

welches urteil

14.09.2009, 14:45 Uhr

Kommentar von Unbekannt

dieses urteil kann ja wohl nicht gemeint sein:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_157_07urteil20080226.html

Warum nicht alle Urteile schwärzen?

07.08.2009, 20:40 Uhr

Kommentar von Herbert Huber, Wasserburg am Inn

Das Urteil, dass Gerichtsurteile im Namen des Volkes nicht veröffentlicht werden dürfen, ist ein echter Schildbürgerstreich (oder schlimmer): Es wirft tatsächlich die Frage des ersten Kommentators...

schon seltsam!

07.08.2009, 19:43 Uhr

Kommentar von Reinhardt

Urteile ergehen in Namen des Volkes und sind öffentlich! Warum darf dann das Urteil nicht publiziert werden? Haben die Gerichte etwa bei den erfassten Urteilen etwas zu verheimlichen? Die...

Geschützter Bereich

07.08.2009, 19:32 Uhr

Kommentar von Shopbetreiber

Das Urteil kann ich durchaus nachvollziehen. In unserem Fall hat der jetzt Unterlegene auf unserem Portal einen Shop betrieben. Aufgrund von groben Verstössen wurde ihm dieser Betrieb untersagt undc...

"Schwärzen" von Urteilen

31.07.2009, 07:48 Uhr

Kommentar von Jura-Laie

Guten Tag! Nach dem Lesen Ihres interessanten Artikels, stellt sich mir die Frage, ob Urteile nicht immer geschwärzt veröffentlicht werden müssen. Unabhängig vom UWG müssten doch auch Gründe des...

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