Da hat die „Spaßbieterklausel“ ein Ende – Kein Anspruch auf Vertragsstrafe
Ein Ebayverkäufer kann keinen Anspruch auf Zahlung aus einer sog. „Spaßbieterklausel“ herleiten, wenn der Käufer aus einem rechtlich anerkanntem Grund von dem Vertrag Abstand nimmt. Dies urteilte das OLG Frankfurt am Main am 12. Mai 2016 (Az.: 22 U 205/14). Grund für die Unwirksamkeit der Klausel sei vor allem die Mehrdeutigkeit des Begriffes „Spaßbieters“. Zudem müsse vor Geltendmachung der Vertragsverletzung der Verkäufer den Käufer mahnen.