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Verkauf von Motoröl / Getriebeöl

Wer mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeölen bzw. Ölfitler und Zubehör für Ölwechsel befasst ist, hat insbesondere die Vorschriften der deutschen Altölverordnung zu beachten. So ist dafür Sorge zu tragen, dass für die Endverbraucher hinreichende Möglichkeiten geschaffen werden, die umwelt- und gesundheitsgefährdenden gebrauchten Öle (Altöle) in zumutbarer Weise zurückzugeben und so zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung beizutragen. Auf diese Rücknahmepflicht durch Altölannahmestellen haben Händler auch in deutlicher Form hinzuweisen. Die IT-Recht Kanzlei stellt nachfolgend einige praxisrelevante Fragen & Antworten zum Thema zusammen.

Informationspflichten der Händler: zur Altölannahmestelle (§ 8 AltölV)

Frage: Was ist laut Altölverordnung beim Verkauf von Motorenöl / Getriebeöl / Ölfilter / Zubehör zu beachten?

In § 8 Altölverordnung (nachfolgend: "AltölV") heißt es hierzu:

8 Abs. 1: Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.

8 Abs. III: Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Grundsätzlich treffen Händler demnach zwei Pflichten:

Erste Pflicht: Die Einrichtung bzw. der Nachweis einer Altölannahmestelle

Die Altölverordnung sieht gemäß § 8 I AltölV vor, dass Händler, die

  • Verbrennungsmotorenöl (§ 8 I AltölV) oder
  • Getriebeöl (§ 8 I AltölV) oder
  • Ölfilter (§ 8 III AltölV) oder
  • Zubehör für Ölwechsel (vgl. § 8 III AltölV)

verkaufen, bereits vor Abgabe dieser Produkte auf eigene Kosten sogenannte Altölannahmestellen einrichten, in denen eine kostenlose Rücknahme der gebrauchten Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sowie der bei Ölfiltern und Ölwechseln regelmäßig anfallenden ölhaltigen Abfälle erfolgen kann.

Alternativ (und weitaus praxisrelevanter): Händler können statt der Einrichtung einer eigenen Annahmestelle auch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eine externe Stelle zur Annahme an ihrer statt verpflichten.

Von eigener Annahmestelle in aller Regel abzuraten

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei können Händler der bisher wenig beachteten Anforderung einer Einrichtung für den fachgerechten Ölwechsel im Regelfall nicht ausreichend Rechnung tragen, wenn sie eigene Annahmestellen vorhalten. So variieren die Dimension und der erforderliche Funktionsumfang der Ölwechselanlagen nämlich je nach Einsatzort des verkauften Öls und würden – da die Händler über die vom erwerbenden Verbraucher zu setzende Zweckbestimmung beim Kauf nicht informiert sind – letztlich dazu verpflichten, auf sämtliche Ölwechselkonstellationen sowohl räumlich als auch technisch vorbereitet zu sein.

Insofern ist vor allem kleinen Einzelhändlern und Online-Händlern zwingend zu empfehlen, im Wege des Outsourcing die Altölannahme vertraglich auf einen Drittdienstleister zu übertragen.

Weitere Informationen in dem Zusammenhang siehe hier.

In beiden Fällen ist aber zu beachten, dass die Altölannahmestellen gemäß §8 Abs. 2 AltölV in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen müssen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer noch zumutbar ist.

Zweite Pflicht: Hinweis auf Rücknahmeverpflichtung zwingend

Darüber hinaus haben Händler private Endverbraucher gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO darauf hinzuweisen, dass das Altöl bei einer von ihnen zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Mit anderen Worten: Händler, die

  • Verbrennungsmotorenöle oder
  • Getriebeöle oder
  • Ölfilter oder
  • Zubehör für einen Ölwechsel, welches mit dem Öl in Berührung kommt (z.B. Ölfilter, Dichtungen)

verkaufen, haben hinsichtlich der kostenlosen Rücknahmepflicht durch eine Altölannahmestelle zu informieren.

Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher

Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen. (§ 9 Abs. 1 AltölV)

Ausnahmen für die Schifffahrt

Bei der Abgabe im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrt gilt die Verpflichtung der Verkäufers gemäß § 9 Abs. 2 AltölV als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt. (Praktische Relevanz dürfte diese Ausnahme für den Großteil der Onlinehändler nicht haben.)

Frage: Sind die oben genannten Pflichten überhaupt für den Online (!) - Handel relevant?

Nach ständiger Rechtsprechung finden die oben genannten Pflichten auch im Online-Handel uneingeschränkte Anwendung (vgl. nur Beschluss des OLG Hamburg v. 02.06.2010 – Az. 5 W 59/10).

Frage: Was ist die Aufgabe einer Altölannahmestelle?

Nach § 8 Abs. 1a S. 1, III AltölVO muss die Annahmestelle

  • gebrauchte Verbrennungsmotorenöle
  • gebrauchte Getriebeöle
  • gebrauchte Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle

bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bzw. Ölfilter kostenlos annehmen. Sie muss außerdem über eine Einrichtung verfügen, die zum einen eine Extraktion von Altöl aus Motoren oder Getrieben ermöglicht und zum anderen dessen problemlosen Austausch gegen neues Öl sicherstellt.

Ziel der Vorgabe ist es, den Verbraucher vor weiterführenden Belastungen bei der Altölrückgewinnung zu bewahren. Insofern könnte nämlich gerade bei komplexen Betriebsgerätsstrukturen für Laien Anlass bestehen, das zurückzugebende Öl zunächst auf eigene Rechnung von einem externen Dienstleister absaugen zu lassen, bevor es als reines Altöl bei den zuständigen Stellen abgegeben werden könnte.

Dieses Auseinanderfallen von Rückgewinnung und Rücknahme soll nach der gesetzgeberischen Intention aber vermieden werden. Händler, die eine Annahmestelle vorhalten müssen, sollen in dieser somit gleichzeitig die technischen Vorkehrungen bereitstellen, mit denen das betroffene Altöl aus den Betriebsgeräten extrahiert und neues Öl eingespeist werden kann.

Die Annahmestelle als solche muss mithin zum einen als Rückgewinnungs- und zum anderen als Rücknahmestelle ausgestaltet sein.

Als Einrichtung, welche einen fachgerechten Ölwechsel ermöglicht, könnte beispielsweise eine Ölabsaugpumpe mit angeschlossenen Altölbehältern fungieren.

Frage: Wie weisen Online-Händler rechtssicher auf die Annahmestelle hin?

Nicht ausreichend ist es jedenfalls, den Hinweis lediglich in den AGB zu hinterlegen. Denn der durchschnittlich informierte und verständige Kunde durchsucht die AGB nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle - so die Begründung des OLG Bamberg (Beschluss vom 21.07.2011 Az.: 3 U 113/11).

Nach Ansicht des LG München II (Urteil vom 21.10.2011 Az.: 3 O 2237) wäre auch die alleinige Verlinkung auf den Hinweis von der Startseite eines Online-Shops nicht ausreichend.

Die bisher zur AltölV ergangene Rechtsprechung setzt vielmehr voraus, dass der virtuelle Raum mit dem Hinweis auf die Altölannahmestelle zwangsläufig durchschritten werden muss, so dass der Kunde mit dem Hinweis zwangsläufig konfrontiert wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2011 Az.: 3 U 113/1).

Nach dem LG München II (Urteil vom 21.10.2011 Az.: 3 O 2237) muss sich dabei der Hinweis auf die Rücknahmeverpflichtung entweder in der Produktbeschreibung befinden oder es sei sicherzustellen, dass zumindest auf dem Weg „zur Kasse“ der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss.

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei:

Die Hinweise zur Altölentsorgung müssen sich entweder auf den Seiten mit den betreffenden Produktangeboten befinden oder es muss zumindest der virtuelle Raum auf dem Weg zur Kasse mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden. (Es reicht nicht aus, die Hinweise in die AGB oder auf einer allgemeinen Unterseite der Webseite einzufügen.)

Die Hinweise müssen, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollten sie im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn die Hinweise zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt sind, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

Frage: Wer trägt die Kosten für den Versand des Altöls zur Altölannahmestelle?

Die Kosten für den Versand von Altöl dürften nicht unerheblich sein. So wird Altöl in Abhängigkeit von seinem jeweiligen Flammpunkt als Gefahrgut eingestuft und ist dementsprechend besonders zu verpacken.

Eine ausdrückliche Regelung über die Kostenübernahme einer Rücksendung ist weder in § 8 AltölV noch in den entsprechenden Regelungen in § 9 BattG und § 17 ElektroG enthalten.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter ist zu verstehen, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen hat (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Erg.Lfg., § 17 ElektroG Rn. 5), dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Dem Begriff der „kostenlose Annahme“ unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen.

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az: 13 O 26/16) entschieden, dass ein Online-Händler, der gemäß § 8 Abs. 1a AltölV zur Annahme von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl verpflichtet ist, nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er im Rahmen seiner Information zur Annahme von Altöl darauf hinweist, dass die Kosten für den Versand des Altöls vom Verbraucher zu tragen sind. Eine ausführliche Besprechung des Urteils finden Sie hier.

Achtung: Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema

Das OLG Celle erkennt in der Vorschrift des § 8 Abs. 1a AltölV keine Verpflichtung des Online-Händlers zur Übernahme der Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl und liefert hierfür eine nachvollziehbare Begründung. Fraglich ist jedoch, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen würden. Solange es zu dieser Frage keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, müssen betroffene Online-Händler mit der bestehenden Rechtsunsicherheit leben. In der Praxis kann man diesem Risiko beispielsweise dadurch Rechnung tragen, dass man in der Information zur Annahme von Altöl überhaupt keine Aussage über die möglicherweise anfallenden Versandkosten trifft. Dies dürfte sich in der Praxis kaum auswirken, da Verbraucher nach unserer Erfahrung nur äußerst selten von der Möglichkeit zur Rücksendung von Altöl Gebrauch machen. Andererseits kann es gerade in so einem Fall dann zu Unstimmigkeiten zwischen Händler und Verbraucher kommen, da zu den Versandkosten ja nichts „geregelt“ wurde. Und so bleibt es schließlich dem Händler überlassen, welches Risiko er eher einzugehen bereit ist.

Frage: Stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster zur Hinweispflicht hinsichtlich Altölrücknahme zur Verfügung?

Ja, die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier einen professionellen Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster zur Verfügung.

Frage: Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der Vorgaben der Altölverordnung?

Es drohen bei unzulänglicher oder ausbleibender Umsetzung der Pflichten des §8 AltölV nicht nur Bußgelder nach §10 Abs. 1 Nr. 6 AltölV, sondern zudem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Anerkannt durch die Rechtsprechung ist nämlich, dass es sich bei §8 AltölV um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handelt.

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