Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben
Das ursprünglich zum 1. September 2016 greifende EU-weite Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen ist von der EU-Kommission bereits im Herbst 2015 mittels einer EU-Verordnung abgemildert und um zwei Jahren auf den 1. September 2018 verschoben worden. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Hintergründe und die Auswirkungen.
I. Schrittweises Verbot ineffizienter Lampen
Bekanntlich hat sich die EU bereits vor einigen Jahren die Abschaffung ineffizienter Haushaltslampen auf die Fahnen geschrieben. Zum einen soll möglichst viel Energie eingespart werden, zum anderen sollen Verbraucher durch die geringeren Energiekosten finanziell entlastet werden. Für Glühlampen gibt es bereits ein Verkaufs- bzw. Vertriebsverbot, für Halogenlampen sollte ein solches nun eigentlich zum 1. September 2016 in Kraft treten. Allerdings ist die EU-Kommission bereits im Herbst 2015 zurückgerudert und hat das Verbot mittels Verordnung in Teilen um zwei Jahren nach hinten auf den 1. September 2018 verschoben. Als Grund gibt die EU-Kommission an, die Lampenhersteller hätten um mehr Zeit für die technologische Weiterentwicklung von alternativen Lampen gebeten, bevor es zum Vertriebsverbot der Lampen mit bisheriger Technik kommt.
Im Herbst 2015 hat die EU-Kommission zur teilweisen Verschiebung des Vertriebsverbots für Halogenlampen die Verordnung (EU) 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 „im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“ und weiteren Verordnungen zur umweltgerechten Gestaltung von Lampen erlassen. Allerdings verschiebt sich das Vertriebsverbot nicht vollständig um zwei Jahre. Der Verkauf bzw. Vertrieb bestimmter Halogenlampen ist nun tatsächlich seit 1. September 2016 verboten.
II. Inverkehrbringen mancher Halogenlampen weiterhin erlaubt
Über den 1. September 2016 hinaus ist das Inverkehrbringen von Niedrigvolt-Halogenlampen (12 Volt) mit einer Lebensdauer von mindestens 4.000 Stunden und einer Energieeffizienzklasse von B oder zumindest einem hohen C weiterhin erlaubt. Nach Aussage der EU-Kommission handelt es sich dabei um sog. nicht gerichtete Halogenlampen, die heute in vielen Haushalten der typische Ersatz für die bereits außer Betrieb genommenen Glühlampen sind.
III. Verbotene Halogenlampen
Hingegen dürfen seit 1. September 2016 nicht mehr solche Halogenspots und Halogenstrahler in den Verkehr gebracht und damit vertrieben werden, die besonders energieineffizient sind. Das betrifft mittels Reflektor gerichtete Hochvolt-Halogenlampen (230 Volt).
Allerdings bezieht sich das Verbot lediglich auf das Inverkehrbringen neuer Halogenlampen, also den Verkauf vom Hersteller an den (Groß-)Händler der nächsten Stufe. Margen, die bereits im Groß- oder Verbraucherhandel in Verkehr gebracht worden sind, also sich schon in der Vertriebskette befinden, dürfen weiterhin abverkauft werden – bis sämtliche Lager und Regale leer sind.
IV. Fazit
Hersteller von Halogenlampen haben nun zumindest teilweise eine weitere Schonfrist erhalten, so dass sie ihr aktuelles Sortiment in Teilen zwei Jahre länger in den Handel bringen können. Zugleich haben sie Zeit gewonnen, energieeffiziente Nachfolgemodelle kostengünstig zu entwickeln.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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