Das „Erschleichen“ einer einstweiligen Verfügung – keine gute Idee!
Im Wettbewerbsrecht ist es regelmäßig eilig: Der Mitbewerber kann daher bereits binnen weniger Tage nach dem Wettbewerbsverstoß einen gerichtlichen Titel im Eilverfahren erlangen, eine sogenannte einstweilige Verfügung. Dabei wird die Rechtslage meist nur sehr oberflächlich beleuchtet und nicht selten unter Verschweigen relevanter Tatsachen zumindest vorläufiger Vollzug zu Lasten des Abgemahnten geschaffen. Warum ein Verschweigen von Einlassungen des Abgemahnten dabei keine gute Idee ist, möchten wir in unserem aktuellen Beitrag darstellen.