Produktsicherheit
Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit. Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab. Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen? Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr? Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen. Lesen Sie hierzu den nachfolgenden Artikel der IT-Recht-Kanzlei.
Produktsicherheit – was bedeutet das? / vom GPSG zum ProdSG
Produktsicherheit – was bedeutet das?
Die Sicherheit von Produkten ist den Verbrauchern und Arbeitnehmern, die sie fertigen, ein wichtiges Anliegen, geht es doch insbesondere um den Schutz von deren Sicherheit und Gesundheit. Dieses Anliegen zu fördern hat sich neben dem deutschen Gesetzgeber vor allem die EU bereits seit langer Zeit auf die Fahnen geschrieben. So müssen die Hersteller eines Produkts eine Vielzahl an nationalen und europäischen Vorschriften beachten, die ihnen beispielsweise vorgeben, welche Materialien sie aus gesundheitlichen Gründen bei der Produktion nicht verwenden dürfen oder welchen Normen und Spezifikationen ihre Produkte genügen müssen, so dass sie kein Risiko für Personen darstellen.
Bis zum 1. Dezember 2011 waren diese Vorgaben im sog. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (kurz: GPSG) geregelt.
Vom GPSG zum ProdSG
Seit dem 1. Dezember 2011 gilt jedoch das Produktsicherheitsgesetz (kurz: ProdSG), das das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ablöst. Der Gesetzgeber wollte und musste – nicht zuletzt aufgrund zwingender europäischer Vorgaben – Einiges im GPSG ändern und hat sich wegen des geplanten Umfangs der Änderungen dafür entschieden, nicht das GPSG zu ändern, sondern ein komplett neues Gesetz zu verabschieden. Freilich enthält das ProdSG jedoch immer noch viele Regelungsgegenstände, die bereits im GPSG enthalten waren.
Motivation für die Änderung des GPSG waren notwendig gewordene Anpassungen an das EU-Recht. So musste der deutsche Gesetzgeber das alte GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung anpassen sowie die sog. Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG und die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umsetzen.