LG Düsseldorf: Widerruf bei WC-Sitzen möglich

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass auch beim Kauf von WC-Sitzen das Widerrufsrecht im Fernabsatz besteht. Die Ausnahmeregelungen in § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 aufgrund des Gesundheitsschutzes und der Hygiene sowie in § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen der Individualisierung würden greifen nicht. Es läge keine Ausnahme aufgrund der Hygiene vor, wenn das Produkt durch eine Reinigung und Desinfektion wieder verkauft werden kann. Um den Widerruf aufgrund der Individualisierung auszuschließen, reiche die bloße Erschwerung des erneuten Absatzes der Produkte nicht aus. Das Gericht sah deshalb bei einem Onlineverkauf eines WC-Sitzes keinen Grund für den Widerrufsausschluss.
Der Sachverhalt
Ein Kunde kaufte einen WC-Sitz mit einer Nanobeschichtung, die auf Kundenwunsch hin speziell für diesen Sitz aufgetragen wurde. Der Händler schloss das Widerrufsrecht aus zwei Gründen aus: Aufgrund der speziell für den Kunden aufgetragenen Nanobeschichtung läge eine Individualisierung vor, sodass ein Weiterverkauf nicht mehr möglich sei. Zudem sei das Widerrufsrecht aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ausgeschlossen.
Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht
Das Gericht schloss sich aber dieser Argumentation des Händlers nicht an und entschied, dass keine Ausnahme vom Widerrufsrecht gegeben sei.
Keine Individualisierung, § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
Die Nanobeschichtung, die der Kunde speziell bestellte, individualisiere das Produkt nicht derart, dass ein Wiederverkauf erheblich erschwert werden würde. Der Ausschluss des Widerrufs greife deshalb nicht.
Damit eine Individualisierung vorläge, müsse die Ware nach den Angaben des Verbrauchers angefertigt werden. Zudem müsse für den Unternehmer das Produkt im Falle der Rücknahme wirtschaftlich wertlos sein. Das sei gegeben, wenn der Unternehmer aufgrund der vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt das Produkt anderweitig nicht mehr oder nur noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass verkaufen könne. Entscheidend dafür sei das Maß der Individualisierung. Es sei aber nicht allein entscheidend, ob ein Standardprodukt häufig oder eher selten nachgefragt werde. Selbst wenn bei einem selten nachgefragten Standardprodukt der Artikel erst auf Bestellung des Kunden hin produziert werde, läge keine Individualisierung vor. Die bloße Erschwerung des erneuten Absatzes der Produkte reiche nicht aus, um den Widerruf ausschließen zu können.
Kein Grund des Gesundheitsschutzes und der Hygiene, § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB
Außerdem sei ein WC-Sitz keine Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sei. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein WC-Sitz ohne weiteres durch eine Reinigung und Desinfektion wieder verkehrsfähig werde. Daraus folgt, dass für Waren, deren Verkehrsfähigkeit der Händler durch eine Reinigung bzw. Desinfektion wiederherstellen könne, der Widerruf nicht ausgeschlossen werden könne.
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