Verkauf von Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen
Allgemeine Fragen zur EU-Verordnung Nr. 811/2013
Frage: Was ist ein "Heizgerät" / "Raumheizgerät"?
Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 811/2013 bezeichnet der Begriff "Heizgerät" ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät.
„Raumheizgerät“ bezeichnet wiederum eine Vorrichtung, die
a) eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten und
b) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist.
Frage: Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten?
Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Raumheizgeräten ist ein Zusammenspiel zwischen
- der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU,
- der EU-Verordnung Nr. 811/2013
- der EU-Verordnung Nr. 518/2014, welche die EU-Verordnung Nr. 811/2013 um Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung im Internet ergänzt.
- dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie
- der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).
Frage: Warum müssen Raumheizgeräte gekennzeichnet werden?
Laut aktuellen Energiestatistiken entfällt ein nicht unerheblicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Europäischen Union auf
- Raumheizgeräte,
- Kombiheizgeräte,
- Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie
- Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Gleichzeitig aber bergen eben diese Geräte ein gesteigertes Potenzial der energieeffizienten Entwicklung und Funktionsweise.
Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission jüngst eine neue Verordnung (Nr. 811/2013) erlassen, die erstmalig die Etikettierung der oben genannten Produkte als energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht.
Frage: Welche Geräte sind von der EU-Verordnung Nr. 811/2013 erfasst?
Gemäß Artikel 1 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 811/2013 geht es in dieser Verordnung um Anforderungen an die Energiekennzeichnung von
- Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Nennleistung von höchstens 70 kW,
- Verbundanlagen aus Raumheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie
- Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen.
Zudem werden bestimmte Anforderungen für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.
Frage: Welche Geräte sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 811/2013 erfasst?
Gemäß Artikel 1 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 811/2013 gilt diese Verordnung nicht für
- Heizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind,
- Heizgeräte für feste Brennstoffe,
- Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)fallen,
- Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,
- Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,
- Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von 50 kW oder mehr.
Frage: Inwieweit ist für die Kennzeichnung entscheidend, ob Raumheizgeräte beworben oder konkret angeboten werden?
Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung ist streng dahingehend zu unterscheiden, ob Raumheizgeräte bloß beworben oder tatsächlich konkret angeboten werden.
Hiervon nämlich hängt der Umfang der Kennzeichnung ab:
So ist bei der bloßen Werbung für ein bestimmtes Raumheigerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen zwingend zu nennen (Artikel 4 I c EU-Verordnung 811/ 2013).
Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist sowohl das elektronische Etikett als auch das Produktdatenblatt abzubilden - und zwar in der Nähe des Gesamtpreises.
Wann liegt eine bloße Bewerbung vor?
Von einer bloßen Bewerbung eines Raumheizgeräts im Internet ist auszugehen, wenn
- es keine Möglichkeit gibt, die Ware direkt in den Warenkorb zu legen und
- dem Verbraucher noch nicht die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
Wann liegt ein konkretes Verkaufsangebot vor?
Ein konkretes Verkaufsangebot liegt im Internet vor, wenn dem Kunden
- die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
- die Möglichkeit hat, die angebotene Maschine direkt in den virtuellen Warenkob zu legen.
Frage: Ab wann ist die Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte verpflichtend?
Hierzu das Umweltbundesamt:
Die Verordnung (EU) Nr. 811/2013 gibt vor, dass Heizgeräte für Zentralheizungen, die ab dem 26.9.2015 in Verkehr gebracht werden, die Kennzeichnung mit den Energieeffizienzklassen A++ bis G erhalten müssen. Ab dem 26.9.2019 kommt eine zusätzliche Energieeffizienzklasse A+++ hinzu, und die Klassen E bis G fallen weg. So genannte Verbundanlagen, bestehend aus einem Heizgerät und weiteren Bauteilen, erhalten von Anfang an die Energieeffizienzklassen A+++ bis G.