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Drogerieartikel - Haushalt, Gesundheit, Digitales

Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt den strengen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009. Ergänzt durch die Kosmetik-Werbeverordnung Nr. 665/2013 und das allgemeine Wettbewerbsrecht , ergeben sich für den Verkauf von Kosmetika nicht nur wesentliche Pflichten für Hersteller. Vielmehr haben auch Händler im Fernabsatz mit Kosmetikprodukten besondere Voraussetzungen zu beachten. In diesem Leitfaden hat die IT-Recht Kanzlei die wesentlichen kosmetikrechtlichen Pflichten von Herstellern und (Online)-Händlern zusammengetragen.

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen

Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt strengen Anforderungen. Ergänzt durch die Kosmetik-Werbeverordnung und das allgemeine Wettbewerbsrecht, haben Händler im Fernabsatz mit Kosmetikprodukten besondere Voraussetzungen zu beachten.

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OLG Düsseldorf: Werbung für Hyaluronkapseln als Hautverjüngungsmittel ist wettbewerbswidrig

Hyaluron ist ein wichtiger Bestandteil des Bindegewebes und findet in der Medizin insbesondere für Arthritis geschädigte Gelenke Anwendung. Seit einigen Jahren hält Hyaluron aber auch Einzug in der Kosmetikindustrie. Die Wirksamkeit von Hyaluronsäure in Kapselform als kosmetisches Mittel gegen Hautalterung war Gegenstand eines jüngst vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2017, Az.: 20 U 10/16.) gefällten Urteils.

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Dufte Entscheidung des EuGH – Verkauf von Duftproben untersagt

Duftproben, die vom Markeninhaber mit den Siegeln „Unverkäuflich“ und „Demonstration“ gekennzeichnet wurden, dürfen nicht weiterverkauft werden. Dies entschied der EuGH am 3. Juni 2010 (Rs. C-127/09) mit der Begründung, dass sich das Markenrecht an diesen zu Testzwecken mitgelieferten Probedüften nicht erschöpft habe. Die fehlende Einwilligung zum Weiterverkauf ergebe sich insbesondere aus den aufgebrachten Siegeln.

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BGH: Werbeaussagen für Kosmetikprodukte müssen nicht wissenschaftlich gesichert sein

Grundsätzlich trifft den Werbenden die Verantwortung dafür, dass die von ihm gemachten Werbeaussagen über die Wirkung eines Produkts zutreffend sind. Dies hat er im Streitfall auch zu beweisen. Die Anforderungen, die dabei an die jeweiligen Beweismittel zu stellen sind, sind unter anderem von der Art der Ware abhängig, die beworben wird. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt über die Anforderungen geäußert, die an die Belegbarkeit von Wirkungsaussagen für kosmetische Mittel zu stellen sind (Urteil vom 28.01.2016, I ZR 36/14).

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„Ohne Tierversuche“: Zulässigkeit der Werbeaussage im Kosmetik-Handel

Gerade im Kosmetikbereich, in dem seit jeher nach wissenschaftlichen Kriterien mit den verschiedensten chemischen Substanzen und laboratorischen Tests gearbeitet wird, bekennen sich viele Hersteller zunehmend zu mehr ethischer Verantwortung und verzichten demgemäß bei der Entwicklung neuer Produkte weitgehend auf Tierversuche. Dies geschieht aber nur teilweise freiwillig, weil auch das Gesetz Experimente mit Tieren bei Kosmetik im Wesentlichen untersagt. Insofern stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen noch mit der Tierversuchsfreiheit geworben werden darf. Lesen Sie im Folgenden mehr.

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EU-Kosmetikverordnung: Die Rolle der "verantwortlichen Person"

Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, muss jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zugeordnet sein. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der in der EU-Kosmetikverordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten. Wer ist diese "verantwortliche Person"? Was hat sie für Pflichten? Kann auch ein Händler eine "verantwortliche Person" im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sein? Diese und viele weitere Fragen klärt die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag.

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EU-Kosmetikverordnung: Notifizierung kosmetischer Mittel vor dem Inverkehrbringen

Ab dem 11.07.2013 löst die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 die Richtlinie 76/768 komplett ab. Alle kosmetischen Mittel, die ab dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht, d.h. erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden sollen, müssen vorher über das System "CPNP" der EU-Kommission gemeldet ("notifiziert") werden. Dies gilt auch für kosmetische Mittel, die bereits vor dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wurden und nach dem 11. Juli 2013 weiter auf dem Markt bereit gestellt werden. Wie funktioniert das neue Notifizierungssystem der EU-Kosmetikverordnung? Wer hat es zu beachten? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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EG-Verordnung Nr. 1223/2009: Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Ab dem 11.07.2013 wird sich die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ausschließlich nach Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung zu richten haben. Produkte, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, werden ab dem 11. Juli 2013 nach der EU-Kosmetikverordnung in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig sein. Im Vergleich zur deutschen Kosmetikverordnung wird es nur wenig neue verpflichtende Kennzeichungselemente geben. Wie sind kosmetische Mittel in Zukunft zu kennzeichnen? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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EU-Kosmetikverordnung: Pflichten der Händler kosmetischer Mittel

Ab dem 11.Juli.2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung (Verordnung Nr. 1223/2009 ) die sog. "EG-Kosmetik-Richtlinie" (Nr. 76/768/EG) vollständig ab und damit zugleich auch viele nationalen Regelungen, die sich derzeit in Deutschland etwa im LFGB sowie in der Kosmetikverordnung wiederfinden. Welche Pflichten treffen Händler kosmetischer Mittel in Zukunft? Werden kosmetische Mittel im Internet kennzeichnungspflichtig sein? Lesen Sie zum Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

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