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Verkauf von Spielzeug

Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug? Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben? Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welchen Inhalt müssen Gebrauchsanweisungen aufweisen? Diese und viele weitere Fragen werden in dem nachfolgenden Beitrag beantwortet.

Allgemeine Fragen / Geltungsbereich

Frage: Wo finden sich gesetzliche Regelungen zum Inverkehrbringen von Spielzeug?

Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese ersetzt die alte Spielzeugsicherheitsrichtlinie von 1988 und ist seit dem 20. Juli 2011 auch in Deutschland anzuwenden. Umgesetzt wurde diese Richtlinie in Deutschland zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - im Folgenden "2. ProdSV"), die am 20.07.2011 in Kraft getreten ist.

Frage: Für welche Produkte gilt die 2. ProdSV?

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vgl § 1 - 2. ProdSV.

Unter dem Begriff "Spielzeug" sind gemäß § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV alle Produkte zu verstehen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

Gemäß dieser Begriffsbestimmung gilt die Verordnung für

  • Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind
  • ausschließlich oder nicht ausschließlich
  • von Kindern unter 14 Jahren
  • zum Spielen verwendet zu werden.

Der Zusatz „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ weist darauf hin, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Beispielsweise gelten auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären oder ein Schlafsack in der Form eines Spielzeugs mit weicher Füllung als Spielzeuge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass beispielsweise in der Norm für Trampoline die Nutzung eines Spielzeugtrampolins durch Erwachsene berücksichtigt werden müsse. Weitere Beispiele für Produkte mit doppelter Funktion sind bspw. Türschmuck, weich gefütterte Taschen oder Rucksäcke in Tierform.

Die Hauptschwierigkeit dieser Definition stellt sich in Bezug auf die Begriffe „Verwendung zum Spielen“ beziehungsweise „Spielwert“. Für ein Kind hat zwar praktisch alles einen Spielwert, doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug. Um als Spielzeug im Sinne der Richtlinie zu gelten, muss der Spielwert vom Hersteller beabsichtigt sein. Die Erklärung des Herstellers bezüglich der vorgesehenen Verwendung ist ein Kriterium, da die vorgesehene Verwendung damit explizit zum Ausdruck gebracht wird.

Ein entscheidender Faktor besteht auch darin, was die Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise über die vorgesehene Altersgruppe annehmen können. Diese*vernünftigerweise zu erwartende Verwendung* hat Vorrang vor der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung. Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Erzeugnisse keine Spielzeuge seien, muss er diese Behauptung begründen können.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Bei der Entscheidung, ob ein Erzeugnis als Spielzeug zu gelten hat, kann man sich auf die folgenden indikativen Kriterien stützen:

1. Ort des Verkaufs: Spielzeug wird üblicherweise in speziellen Spielzeuggeschäften oder in Spielzeugabteilungen von Kaufhäusern verkauft. Der Verkauf von Erzeugnissen für erwachsene Sammler erfolgt eher in eigens hierauf spezialisierten Geschäften.

2. Zielgruppe der Werbung und der Gestaltung der Verpackung: Wenn Verpackung und Werbung so gestaltet sind, dass sie auf Kinder anziehend wirken, so deutet dies darauf hin, dass das betreffende Erzeugnis als Spielzeug zu betrachten ist.

3. Preis: Der Preis von Spielzeug kann günstiger sein als der von Erzeugnissen, die für erwachsene Sammler oder für die Nutzung durch Erwachsene bestimmt sind.

4.Geringe Größe: Puppenkleider, Spielzeugbügelbretter gelten als Spielzeug.

5. Doppelte Verwendung: Ein Erzeugnis, bei dem die Verwendung als Spielzeug sowie eine andere Verwendung beabsichtigt sind, könnte als Spielzeug eingestuft werden, wenn es einen erheblichen Spielwert besitzt.

6. passive Verwendung:

  • Erzeugnisse, die nicht dafür bestimmt sind, von Kindern berührt oder gehandhabt zu werden und die sich außerhalb der Reichweite von Kindern befinden: Erzeugnisse wie von der Decke herabhängende Mobiles, die dauerhaft befestigt sind und sich außerhalb der Reichweite von Kindern befinden und die keine aktive Interaktion von Kindern voraussetzen, gelten nicht als Spielzeug.
  • Erzeugnisse, die nicht dafür bestimmt sind, von Kindern berührt oder gehandhabt zu werden, die aber innerhalb der Reichweite von Kindern angebracht werden: Erzeugnisse, die keine aktive Interaktion von Kindern voraussetzen (passive Verwendung), sich aber innerhalb der Reichweite von Kindern befinden, können als Spielzeug betrachtet werden, sofern sie einen Spielwert besitzen (z. B. Erzeugnisse, die den Sehsinn, das Gehör und die Bewegung von Säuglingen anregen sollen.

Diese Liste indikativer Kriterien ist nicht erschöpfend. Es wird empfohlen, die Kriterien in Kombination miteinander zu verwenden, da sie einzeln betrachtet keine geeignete Grundlage für eine fundierte Entscheidung darstellen.

(Quelle: [Leitliniendokument 4 der EU-Kommission vom 14.03.2007)

Frage: Welche Produkte gelten nicht als Spielzeug im Sinne der 2. ProdSV?

Dies ist in § 1 Abs. 2 - 2 ProdSV i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 2009/48/EG geregelt. In Anhang I sind Beispiele für Produkte aufgeführt, die nicht als Spielzeug gelten, jedoch mit Spielzeug verwechselt werden könnten. Da es unmöglich ist, alle Produkte aufzuführen, die nicht als Spielzeug gelten, erhebt diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine gegensätzliche Interpretation darf hiervon nicht abgeleitet werden. Ist ein spezielles Produkt also nicht in der Liste erwähnt, so bedeutet dies nicht, dass es automatisch als Spielzeug gilt.

Folgende Produkte gelten gemäß Anhang I nicht als Spielzeug im Sinne der Verordnung:

1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten

Zu dieser Produktkategorie gehören eine Vielzahl von dekorativen Gegenständen, z. B. für Weihnachten oder Geburtstage. Sie können für Kinder ansprechend sein, z. B. ein dekorativer Weihnachtsmann zu Weihnachten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein für Kinder ansprechendes Produkt, das nicht als Spielzeug gilt, dennoch gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit für Kinder sicher sein muss.

Weitere Informationen und Leitlinien hierzu sind Leitliniendokument Nr. 11 „Spielzeug, das für Kinder über und unter 36 Monaten bestimmt ist“ zu entnehmen.

2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist.

Zu dieser Kategorie
gehören:
a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle. Dies können beispielsweise Autos, Schiffe, Flugzeuge, Eisenbahnzüge, historische Gebäude sein.
b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel. In einem spezifischen Leitliniendokument werden Kriterien für die Unterscheidung zwischen Puppen erläutert, die als Spielzeug gelten, und Artikeln, die als Produkte für erwachsene Sammler zu betrachten sind (Leitliniendokument „Kriterien für die Unterscheidung zwischen Puppen für erwachsene Sammler und Spielzeug“.
d) Nachbildungen von historischem Spielzeug. Beispiele für diese Produkte sind Zinnsoldaten
e) Nachahmungen echter Schusswaffen. Nachbildungen von Schusswaffen gelten nicht als Spielzeug. Eine Unterscheidung zwischen ihnen und Spielzeugfeuerwaffen, die zum Spielen vorgesehen sind, sollte anhand
der allgemeinen Klassifikationskriterien (Preis, Verkaufsort, Zielgruppe usw.) sowie der Detailliertheit vorgenommen werden.

3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg

4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung

Fahrräder mit einer Sattelhöhe von mehr als 435 mm und weniger als 635 mm fallen unter die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und entsprechen vorzugsweise der Norm EN 14765.

5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind. Weitere Beispiele: Rollerski, Kicksledge-Schlitten und Kickbike-Roller sowie Rollschuhe.

Demgegenüber können bestimmte Fortbewegungsmittel aber als Spielzeug angesehen werden, wenn sie einen Spielwert besitzen und für Kinder unter 14 Jahren vorgesehen sind, beispielsweise bestimmte Roller mit Spielwert, die nicht für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder Wegen vorgesehen sind.

6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind

Demgegenüber gelten elektrisch angetriebene Aufsitzspielzeuge, d. h. elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Spielwert für Kinder im Alter unter 14 Jahren, die nicht zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf öffentlichen Gehsteigen vorgesehen sind, als Spielzeug.

7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen

Hinweis: Die Klassifikation von Wassersportgeräten wird in dem speziellen Leitfadendokument „In den Anwendungsbereich der Spielzeugrichtlinie fallendes Wasserspielzeug“ behandelt.

8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen

9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind

11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

Beispiele für diese Produkte sind Pfeilspiele mit scharfen Metallspitzen. Spielzeugpfeile dürfen daher nie Metallspitzen enthalten.

12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden

13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte

14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder.

15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)

16. Schnuller für Säuglinge

17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können

Für diese Produkte gilt die Niederspannungsrichtlinie.

Die Leuchten in einer Puppenstube gelten jedoch als Spielzeug.

18. elektrische Transformatoren für Spielzeug

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Schmuck mit Spielwert ist dagegen ein Spielzeug, z. B. Schmuck, der mit Verkleidungskostümen verkauft wird, sowie vom Kind selbst zusammenzusetzender (Mode-) Schmuck.

Frage: Welche Spielzeuge unterfallen nicht dem Geltungsbereich der 2. ProdSV?

Diese Verordnung gilt gemäß § 1 Abs.3 - 2. ProdSV nicht für folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung werden von den EU-Rechtsvorschriften abgedeckt – Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Insbesondere EN 1176, EN 1177, EN 1069 und EN 14960 können gegebenenfalls herangezogen werden, um die Konformität nachzuweisen. Anmerkung: Spielplatzgeräte zur privaten Nutzung (so genanntes Aktivitätsspielzeug) unterliegen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie (und der Norm EN 71-8). Unter „privater Nutzung“ versteht man die Nutzung von Spielzeug innerhalb der Familie oder des Haushalts. (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug).

2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden.

Die in Einkaufszentren anzutreffenden Kinderfahrautomaten sind Beispiele für Spielautomaten. Diese Produkte fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Außerdem unterliegen sie den Gemeinschaftsvorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit. Da diese Produkte von Verbrauchern genutzt werden, können ferner verschiedene EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit zur Anwendung kommen. Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug

3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind.

Beispielsweise fallen Spielzeugfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht für die Verwendung im Straßenverkehr bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Außerdem unterliegen sie den EU-Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit. Da diese Produkte von Verbrauchern genutzt werden, können ferner verschiedene EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit zur Anwendung kommen.(Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug)

4. Spielzeugdampfmaschinen sowie

5. Schleudern und Zwillen.

Frage: Ist die Verordnung anwendbar auf Spielzeug, das vor dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wurde?

Gemäß § 23 der 2. ProdSV ist diese Verordnung nicht bei Spielzeug anzuwenden, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde. Dasselbe regelt übrigens auch die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Art. 53 Absatz I.

Ein Spielzeug ist als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Anders formuliert:

"Es muss den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen haben und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sein, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (so der EuGH, vgl. (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a)."

Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt.

(Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.)

In folgenden Fällen handelt es sich übrigens nicht um ein Inverkehrbringen:

  • wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überläßt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, daß das Produkt die Richtlinie erfüllt;
  • wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung) ;
  • wenn das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
  • wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
  • wenn das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
  • wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, sofern die anwendbaren Richtlinien keine anderslautenden Bestimmungen enthalten.

Frage: Gilt die 2. ProdSV nur für neues Spielzeug?

Nein, so regelt die Richtlinie 2009/48/EG nicht nur die Bereitstellung neuen Spielzeugs. Die Richtlinie gilt für Produkte, die "bestimmt … sind, von Kindern … zum Spielen verwendet zu werden." Die Richtlinie enthält keine Einschränkungen für ausschließlich neues Spielzeug. Vielmehr wird in den nachfolgenden Vorschriften der Richtlinie und des Verordnungstextes nicht nur das Inverkehrbringen (= erstes Bereitstellen auf den Markt), sondern das Bereitstellen von Spielzeug auf dem Markt schlechthin geregelt. Aus dem Grund gibt es auch keine Beschränkung der 2. ProdSV auf ausschließlich neues Spielzeug, da dies einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht entspräche.

Weiter zu: Allgemeine Pflichten der Hersteller
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