Verkauf von Textilien
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
Um das eigene Nachhaltigkeits- und Umweltengagement zu demonstrieren, setzen Händler vermehrt auf wiederverwendbare Verpackungsmaterialien und rücken von herkömmlichen Kartonagen ab. Gerade im Do-it-yourself-Bereich sind textile Umverpackungen wie Jutebeutel und Stoffsäckchen beliebt. Im Lichte der allgemeinen Textilkennzeichnungspflicht stellt sich vielen Händlern nun die Frage, ob auch textile Verpackungsmaterialen Textiletiketten nach dem gesetzlichen Leitbild tragen müssen. Antwort gibt dieser Beitrag.
Um das eigene Nachhaltigkeits- und Umweltengagement zu demonstrieren, setzen Händler vermehrt auf wiederverwendbare Verpackungsmaterialien und rücken von herkömmlichen Kartonagen ab. Gerade im Do-it-yourself-Bereich sind textile Umverpackungen wie Jutebeutel und Stoffsäckchen beliebt. Im Lichte der allgemeinen Textilkennzeichnungspflicht stellt sich vielen Händlern nun die Frage, ob auch textile Verpackungsmaterialen Textiletiketten nach dem gesetzlichen Leitbild tragen müssen. Antwort gibt dieser Beitrag.
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
In zahlreichen Werbeanzeigen (vermehrt im Bereich des Bekleidungs- und Taschenhandels) finden sich Begriffe, die das Wort „Leder“ beinhalten. Solche von der Werbeindustrie entwickelten Wortschöpfungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“ suggerieren beim angesprochenen Verkehrskreis, dass es sich um eine bestimmte Echtlederart handelt, wobei die verwendeten Materialen tatsächlich kein Leder enthalten. Die Verwendung solcher Bezeichnungen kann zu einer Irreführung der Verbraucher führen und es droht die Gefahr einer Abmahnung. Erfahren Sie im folgenden Beitrag mehr zu diesem Thema und weshalb uns derzeit viele Abmahnungen von betroffenen Online-Händlern erreichen.
In zahlreichen Werbeanzeigen (vermehrt im Bereich des Bekleidungs- und Taschenhandels) finden sich Begriffe, die das Wort „Leder“ beinhalten. Solche von der Werbeindustrie entwickelten Wortschöpfungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“ suggerieren beim angesprochenen Verkehrskreis, dass es sich um eine bestimmte Echtlederart handelt, wobei die verwendeten Materialen tatsächlich kein Leder enthalten. Die Verwendung solcher Bezeichnungen kann zu einer Irreführung der Verbraucher führen und es droht die Gefahr einer Abmahnung. Erfahren Sie im folgenden Beitrag mehr zu diesem Thema und weshalb uns derzeit viele Abmahnungen von betroffenen Online-Händlern erreichen.
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
Viele Händler sind verunsichert, was die Bewerbung von biologisch erzeugten Stoffen angeht. Ganz vorne dabei ist hier die Werbung mit dem Ausdruck „Bio-Baumwolle“, etwa im Zusammenhang mit der Angabe der Textilfasern. Tatsächlich droht dabei ein Konflikt mit den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung. Lesen Sie im Folgenden mehr.
Viele Händler sind verunsichert, was die Bewerbung von biologisch erzeugten Stoffen angeht. Ganz vorne dabei ist hier die Werbung mit dem Ausdruck „Bio-Baumwolle“, etwa im Zusammenhang mit der Angabe der Textilfasern. Tatsächlich droht dabei ein Konflikt mit den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung. Lesen Sie im Folgenden mehr.
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
Der aktuelle Leitfaden der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit den rechtlichen Vorgaben, die beim Bereitstellen von Textilerzeugnissen auf dem EU-Markt zu beachten sind. Welche Kennzeichnungsregeln sieht die europäische Textilkennzeichnungsverordnung vor? Welche Textilerzeugnisse sind tatsächlich kennzeichnungspflichtig und welche nicht? Wie lauten die allein zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern? Wie erfolgt die Anbringung des Etiketts direkt am Produkt? Was wird aktuell häufig abgemahnt und welche neuere Rechtsprechung sollte man zum Thema Textilkennzeichnung kennen? Wir klären gerne auf.
Der aktuelle Leitfaden der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit den rechtlichen Vorgaben, die beim Bereitstellen von Textilerzeugnissen auf dem EU-Markt zu beachten sind. Welche Kennzeichnungsregeln sieht die europäische Textilkennzeichnungsverordnung vor? Welche Textilerzeugnisse sind tatsächlich kennzeichnungspflichtig und welche nicht? Wie lauten die allein zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern? Wie erfolgt die Anbringung des Etiketts direkt am Produkt? Was wird aktuell häufig abgemahnt und welche neuere Rechtsprechung sollte man zum Thema Textilkennzeichnung kennen? Wir klären gerne auf.
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?
Die Verarbeitung gebrauchter Stoffe oder Textilprodukte zu neuen, konfektionierten Erzeugnissen liegt im Trend und kontrastiert als umweltschonende Methode der Textilherstellung die in Verruf geratenen Praktiken der Großindustrie. Gerade umweltbewusste Verbraucher lenken ihre Kaufkraft daher vermehrt auf „Upcycling-Textilien“. Für Händler stellt sich in Anbetracht der grundsätzlich verpflichtenden Textilkennzeichnung nun aber die Frage, ob „upgecycelte“ Erzeugnisse in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen oder hier eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Die Verarbeitung gebrauchter Stoffe oder Textilprodukte zu neuen, konfektionierten Erzeugnissen liegt im Trend und kontrastiert als umweltschonende Methode der Textilherstellung die in Verruf geratenen Praktiken der Großindustrie. Gerade umweltbewusste Verbraucher lenken ihre Kaufkraft daher vermehrt auf „Upcycling-Textilien“. Für Händler stellt sich in Anbetracht der grundsätzlich verpflichtenden Textilkennzeichnung nun aber die Frage, ob „upgecycelte“ Erzeugnisse in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen oder hier eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) verpflichtet zur Verwendung spezifischer Faserbezeichnungen bei der Textilkennzeichnung. Dass diese Vorgabe aber beim Verkauf von gebrauchten Textilien nicht einzuhalten und nicht zugelassene Faserbezeichnungen dort nicht abmahnbar seien, entschied mit Beschluss vom 06.05.2020 (Az. 22 O 31/20) das LG Münster. Mehr zur Entscheidung und zu deren rechtlicher Tragbarkeit lesen Sie im folgenden Beitrag.
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) verpflichtet zur Verwendung spezifischer Faserbezeichnungen bei der Textilkennzeichnung. Dass diese Vorgabe aber beim Verkauf von gebrauchten Textilien nicht einzuhalten und nicht zugelassene Faserbezeichnungen dort nicht abmahnbar seien, entschied mit Beschluss vom 06.05.2020 (Az. 22 O 31/20) das LG Münster. Mehr zur Entscheidung und zu deren rechtlicher Tragbarkeit lesen Sie im folgenden Beitrag.
OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar
Wer online Textilien verkauft, muss im Angebot die enthaltenen Fasern kennzeichnen. Die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung sind sehr formalistisch und schreiben genaue Bezeichnungen für die einzelnen Faserarten vor. Die Kurzform „Acryl“ für die Polyacrylfaser dürfte schon zu hunderten Abmahnungen geführt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Frankfurt entschied.
Wer online Textilien verkauft, muss im Angebot die enthaltenen Fasern kennzeichnen. Die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung sind sehr formalistisch und schreiben genaue Bezeichnungen für die einzelnen Faserarten vor. Die Kurzform „Acryl“ für die Polyacrylfaser dürfte schon zu hunderten Abmahnungen geführt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Frankfurt entschied.
OLG Stuttgart: Keine englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Online-Angeboten
Wer Textilprodukte online verkauft, muss nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2001 zwingend die Faserzusammensetzung ausweisen. Hierbei dürfen nur solche Faserbezeichnungen verwendet werden, die in Anhang I der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Vor allem für Händler mit grenzüberschreitenden Liefergebieten ist die korrekte Sprache der Textilkennzeichnung seit jeder ein Problem. Einerseits möchten sie so viele internationale Verbraucher wie möglich gleich effizient informieren, andererseits weisen die Textilkennzeichnungsvorschriften klare Sprachvorgaben aus. Dass eine rein englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Angeboten unzulässig ist, entschied das OLG Stuttgart mit einem jüngst bekannt gewordenen Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18).
Wer Textilprodukte online verkauft, muss nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2001 zwingend die Faserzusammensetzung ausweisen. Hierbei dürfen nur solche Faserbezeichnungen verwendet werden, die in Anhang I der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Vor allem für Händler mit grenzüberschreitenden Liefergebieten ist die korrekte Sprache der Textilkennzeichnung seit jeder ein Problem. Einerseits möchten sie so viele internationale Verbraucher wie möglich gleich effizient informieren, andererseits weisen die Textilkennzeichnungsvorschriften klare Sprachvorgaben aus. Dass eine rein englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Angeboten unzulässig ist, entschied das OLG Stuttgart mit einem jüngst bekannt gewordenen Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18).
Verkauf von Lederimitaten: zulässige und unzulässige Vermarktungsbezeichnungen
Aufgrund der Hochpreisigkeit von echtem Ledermaterial bedient sich die Textilindustrie vielfach Faserzusammensetzungen, welche als Lederimitate textilen Ursprungs sind, dem fertigen Erzeugnis aber den Anschein eines für Qualität stehenden Echtlederprodukts verleihen. Allerdings werden an die ordnungsgemäße Bezeichnung von Produkten aus synthetischem Leder aufgrund der Wertschätzung der Verkehrskreise gegenüber dem Original und dessen besonderer preislicher und qualitativer Eigenschaften wettbewerbsrechtliche hohe Anforderungen gestellt, die im Folgenden auch unter Aufzeigen von Fehlerbeispielen dargestellt werden sollen.
Aufgrund der Hochpreisigkeit von echtem Ledermaterial bedient sich die Textilindustrie vielfach Faserzusammensetzungen, welche als Lederimitate textilen Ursprungs sind, dem fertigen Erzeugnis aber den Anschein eines für Qualität stehenden Echtlederprodukts verleihen. Allerdings werden an die ordnungsgemäße Bezeichnung von Produkten aus synthetischem Leder aufgrund der Wertschätzung der Verkehrskreise gegenüber dem Original und dessen besonderer preislicher und qualitativer Eigenschaften wettbewerbsrechtliche hohe Anforderungen gestellt, die im Folgenden auch unter Aufzeigen von Fehlerbeispielen dargestellt werden sollen.
Textilkennzeichnung: Freiwillige Kennzeichnung mit Tücken
Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) sind ein Abmahnklassiker. In eine Abmahngefahr begibt sich jedoch nicht nur der Händler, der kennzeichnungspflichtige Textilien online nicht oder nicht korrekt kennzeichnet. Auch derjenige, der eigentlich gar nicht kennzeichnungspflichtige Textilien online (freiwillig) kennzeichnet, dabei aber die Vorgaben der TKVO nicht beachtet, begibt sich in Gefahr.
Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) sind ein Abmahnklassiker. In eine Abmahngefahr begibt sich jedoch nicht nur der Händler, der kennzeichnungspflichtige Textilien online nicht oder nicht korrekt kennzeichnet. Auch derjenige, der eigentlich gar nicht kennzeichnungspflichtige Textilien online (freiwillig) kennzeichnet, dabei aber die Vorgaben der TKVO nicht beachtet, begibt sich in Gefahr.
Pflicht zur mehrsprachigen Online-Kennzeichnung von Textilien im Fernabsatz?
Textilerzeugnisse sind nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung hinsichtlich ihrer Faserzusammensetzung besonders zu kennzeichnen. So müssen stets die Faserbestandteile angegeben werden, wobei nur die Verwendung der im Verordnungsanhang aufgeführten Faserbezeichnungen zulässig ist. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch online. Im Angesicht der grundsätzlich europaweiten Abrufbarkeit von Webseiten ist hier allerdings fraglich, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen die Kennzeichnung abgefasst sein muss. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Textilerzeugnisse sind nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung hinsichtlich ihrer Faserzusammensetzung besonders zu kennzeichnen. So müssen stets die Faserbestandteile angegeben werden, wobei nur die Verwendung der im Verordnungsanhang aufgeführten Faserbezeichnungen zulässig ist. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch online. Im Angesicht der grundsätzlich europaweiten Abrufbarkeit von Webseiten ist hier allerdings fraglich, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen die Kennzeichnung abgefasst sein muss. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Werbung mit der Oeko-Tex-Zertifzierung: Auf was müssen Händler achten?
Viele Händler, die gesundheitlich unbedenkliche Textilien anbieten, verwenden für ihre Produkte das Qualitätssiegel der Oeko-Tex Gemeinschaft oder entsprechende Formulierungen, mit denen die Zertifizierung blickfangmäßig herausgestellt wird. Doch wie bei jeder Werbung mit geschützten Prüfzeichen oder Zertifizierungen gibt es auch hier rechtliche Stolpersteine. Im Folgenden erfahren Sie, wie Händler korrekt mit dem Oeko-Tex-Siegel und einer entsprechenden Zertifizierung werben können.
Viele Händler, die gesundheitlich unbedenkliche Textilien anbieten, verwenden für ihre Produkte das Qualitätssiegel der Oeko-Tex Gemeinschaft oder entsprechende Formulierungen, mit denen die Zertifizierung blickfangmäßig herausgestellt wird. Doch wie bei jeder Werbung mit geschützten Prüfzeichen oder Zertifizierungen gibt es auch hier rechtliche Stolpersteine. Im Folgenden erfahren Sie, wie Händler korrekt mit dem Oeko-Tex-Siegel und einer entsprechenden Zertifizierung werben können.
OLG Stuttgart zu Mehrkomponenten-Textilien: Online-Kennzeichnungspflicht für jede Komponente verpflichtend
Nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 ist gemäß Art. 16 Abs. 1 (am Ende) im Online-Handel die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen verbindlich kenntlich zu machen – und zwar nach dem Gewichtsanteil aller enthaltenden Fasern in absteigender Reihenfolge. Kürzlich hat das OLG Stuttgart entschieden, dass diese Online-Kennzeichnungspflicht bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Komponenten bestehen, für jede einzelne Komponente gilt.
Nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 ist gemäß Art. 16 Abs. 1 (am Ende) im Online-Handel die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen verbindlich kenntlich zu machen – und zwar nach dem Gewichtsanteil aller enthaltenden Fasern in absteigender Reihenfolge. Kürzlich hat das OLG Stuttgart entschieden, dass diese Online-Kennzeichnungspflicht bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Komponenten bestehen, für jede einzelne Komponente gilt.
Achtung Abmahnung: „Merinowolle“ ist keine zulässige Faserbezeichnung bei der Textilkennzeichnung
Derzeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die zur Bezeichnung von Textilfasern den Ausdruck "Merinowolle" gebrauchen. Dies ist auch in der Tat abmahnbar. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 02.08.2018 (Az.: 4 U 18/18) entschieden, dass die Bezeichnung von Textilfasern mit dem Ausdruck „Merinowolle“ nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung genügt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Die abmahnende Kanzlei setzt übrigens einen Streitwert von 10.000 Euro an.
Derzeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die zur Bezeichnung von Textilfasern den Ausdruck "Merinowolle" gebrauchen. Dies ist auch in der Tat abmahnbar. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 02.08.2018 (Az.: 4 U 18/18) entschieden, dass die Bezeichnung von Textilfasern mit dem Ausdruck „Merinowolle“ nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung genügt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Die abmahnende Kanzlei setzt übrigens einen Streitwert von 10.000 Euro an.
Textilkennzeichnung: "Acryl" oft abgemahnt
Derzeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die Textilien über das Internet verkaufen und hinsichtlich der Informationen über die Zusammensetzung der Textilfasern den Begriff "Acryl" verwenden.
Derzeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die Textilien über das Internet verkaufen und hinsichtlich der Informationen über die Zusammensetzung der Textilfasern den Begriff "Acryl" verwenden.
Textilkennzeichnung und Grundpreise: Was ist zu beachten, wenn man Textilstoffe als Meterware verkauft?
Wenn es um Textilstoffe und Meterware geht, dann muss es um die Textilkennzeichnung und Grundpreise gehen. Soviel zu obenstehender Frage. Die beiden Vorschriften halten einige Anforderungen bereit, die wir uns einmal näher anschauen....
Wenn es um Textilstoffe und Meterware geht, dann muss es um die Textilkennzeichnung und Grundpreise gehen. Soviel zu obenstehender Frage. Die beiden Vorschriften halten einige Anforderungen bereit, die wir uns einmal näher anschauen....
BGH zur Textilkennzeichnung in englischer Sprache: „Cotton“ ist erlaubt, „Acrylic“ hingegen nicht
Die EU-Vorgaben hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind zwingend zu beachten, andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Der BGH hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob englischsprachige Textilkennzeichnungen („Cotton“ und „Acrylic“) zulässig sind. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag.
Die EU-Vorgaben hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind zwingend zu beachten, andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Der BGH hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob englischsprachige Textilkennzeichnungen („Cotton“ und „Acrylic“) zulässig sind. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag.
EuGH: Bei Textilien aus einer Textilfaser sind die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ für die Kennzeichnung nicht notwendig
Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen gehabt, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien aus einer einzigen Faser die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ bei der Textilkennzeichnung vorzunehmen ist. Der EuGH sieht in diesem Fall keine Notwendigkeit die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ zu tätigen. Diese Angabe im Rahmen der Textilkennzeichnung sei lediglich optional.
Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen gehabt, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien aus einer einzigen Faser die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ bei der Textilkennzeichnung vorzunehmen ist. Der EuGH sieht in diesem Fall keine Notwendigkeit die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ zu tätigen. Diese Angabe im Rahmen der Textilkennzeichnung sei lediglich optional.
Wäsche und Waschen – Qualitätsverlust als Sachmangel?
Es ist ärgerlich: Händler können nichts dafür, aber Verbraucher sind unzufrieden, wenn pflegekritische Textilien nach den ersten (unsachgemäß durchgeführten) Waschgängen die Eigenschaften verlieren, die sie davor hatten. Verbraucher versuchen nachvollziehbarerweise, das Problem auf die Händler abzuwälzen, die ihrer Sicht nach die betroffenen Textilien zurücknehmen sollen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in diesem Beitrag, auf wessen Seite das Recht steht.
Es ist ärgerlich: Händler können nichts dafür, aber Verbraucher sind unzufrieden, wenn pflegekritische Textilien nach den ersten (unsachgemäß durchgeführten) Waschgängen die Eigenschaften verlieren, die sie davor hatten. Verbraucher versuchen nachvollziehbarerweise, das Problem auf die Händler abzuwälzen, die ihrer Sicht nach die betroffenen Textilien zurücknehmen sollen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in diesem Beitrag, auf wessen Seite das Recht steht.
Nickel-Höchstwerte gelten auch für „reizende“ Handtaschen
Fast jeder zehnte Mensch reagiert allergisch auf Nickel. Aus diesem Grund besteht für nickelhaltige „Bedarfsgegenstände“ ein (durch die EU initiiertes) Verkaufsverbot. Doch nicht nur Modeschmuck wie Halsketten, Armbänder und Ohrringe werden von diesem erfasst. Auch Handtaschen können insbesondere in Knöpfen und Ösen den für zahlreiche Menschen extrem unangenehmen Stoff enthalten und fallen somit unter die Verkaufsbeschränkung. Was konkret hinter dem Verkaufsverbot für (nickelhaltige) Handtaschen steckt, erfahren Sie im Folgenden.
Fast jeder zehnte Mensch reagiert allergisch auf Nickel. Aus diesem Grund besteht für nickelhaltige „Bedarfsgegenstände“ ein (durch die EU initiiertes) Verkaufsverbot. Doch nicht nur Modeschmuck wie Halsketten, Armbänder und Ohrringe werden von diesem erfasst. Auch Handtaschen können insbesondere in Knöpfen und Ösen den für zahlreiche Menschen extrem unangenehmen Stoff enthalten und fallen somit unter die Verkaufsbeschränkung. Was konkret hinter dem Verkaufsverbot für (nickelhaltige) Handtaschen steckt, erfahren Sie im Folgenden.
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Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
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