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EU-Verbraucherrechterichtlinie

Abmahnungen vermeiden: So platzieren Sie Informationen über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel rechtssicher

Shop-Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs darüber zu informieren, ob im Online-Shop Lieferbeschränkungen existieren und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Doch wo genau müssen diese Informationen auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden? Genügt es, wenn Online-Händler darüber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in den Frequently Asked Questions (FAQ) informieren? Diese Fragen möchte die IT-Recht-Kanzlei im Folgenden beantworten.

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OLG Dresden: Ungeläufige Kreditkarten keine zumutbare entgeltfreie Zahlungsmöglichkeit

Nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind Vereinbarungen, die dem Verbraucher für die Nutzung einer Zahlungsmethode ein Entgelt auferlegen, unwirksam, wenn nicht stets auch eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird. Mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. 14 U 1489/14) hat das OLG Dresden die Anforderungen an derartige entgeltfreie Zahlungsmethoden konkretisiert und verkehrsfremden Kreditkartentypen, insbesondere Visa Electron und Mastercard Gold, die Zumutbarkeit abgesprochen.

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LG Stuttgart: Bestellbutton "Bestellung bestätigen" ist unzulässig & fehlende oder fehlerhafte Informationspflichten können abgemahnt werden!

Nicht erst seitdem die Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, haben Online-Händler eine Vielzahl an Informationspflichten zu beachten. Zudem müssen Online-Händler darauf achten, dass der verwendete Bestell-Button am Ende eines Bestellvorgangs ordnungsgemäß bezeichnet wird. Die Missachtung oder falsche Umsetzung der Informationspflichten kann zu kostenpfichtigen Abmahnungen führen. Die Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14 KfH - noch nicht rechtskräftig) bestätigt die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Rechtstexte von Online-Händlern auf die Einhaltung von vorvertraglichen Informationspfichten, lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

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Ungenaue Lieferzeiten: werden aktuell abgemahnt

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren: "Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang." Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Ebenso dürften Angaben wie "Lieferzeit: 1-2 Tage" oder "Lieferzeit: 1-2 Werktage" problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.

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Orientierungshilfe der EU-Kommission: Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt. Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

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Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an

Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden? Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung.

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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerrufsrecht für den Fernabsatz digitaler Inhalte

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein. Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.

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Check-Liste zur EU-Verbraucherrechterichtlinie: Was müssen Online-Händler ab dem 13.06.2014 unbedingt beachten?

Ab dem 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, dieses wird für eine erhebliche Zahl an Veränderungen für Online-Händler mit sich bringen! Es werden ab diesem Tag neue Regelungen für den Bereich des E-Commerce gelten, neben einem neuen Widerrufsrecht und einem neuen Widerrufsformular, wurden auch die vom Online-Händler mitzuteilenden Informationspflichten vom Gesetzgeber erweitert. Was aber hat der Online-Händler alles zu tun? Lesen Sie hier die unerlässliche Check-Liste der IT-Recht Kanzlei, damit Sie optimal zur Gesetzesänderung am 13.06.2014 vorbereitet sind!

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Verbraucherrechtsreform: neue Abmahngründe seit dem 13.06.2014

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist zum 13.06.2014 in Kraft getreten und hat neben einer grundlegenden Reformierung des Widerrufsrechts im Fernabsatz zugleich ein umfangreiches Programm an neuen Informationspflichten etabliert, die insbesondere im Online-Handel großflächige Änderungen erforderlich machten. Die Säumigkeit einzelner Händler, welche den neuen Regelungen unzureichend oder gar nicht nachkommen, rückt nach knapp 5 Monaten nach dem einschlägigen Umstellungsdatum nun zunehmend in den Fokus von Abmahnern. Dies wird im Folgenden anhand von aktuellen Beispielen verdeutlicht.

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Ab dem 13.06.2014: Formale Anforderungen an die Erfüllung der neuen Informationspflichten

Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB n. F. muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB n. F.).

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Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte

In diesem Beitrag geht es um die Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie Informationen über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, die nach Art. 246a § 1 Nr. 14 bzw. Nr. 15 EGBGB n. F. für den Unternehmer verpflichtend sein wird.

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Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich

In der Praxis werden dem Verbraucher bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel häufig zusätzliche Kosten berechnet. Nicht immer wälzt der Unternehmer dabei nur die ihm selbst durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehenden Kosten auf den Verbraucher ab. Oft werden dem Verbraucher dabei zusätzliche, über die dem Unternehmer selbst entstehenden Kosten hinausgehende Beträge berechnet, nicht zuletzt auch deshalb, um damit andere, für den Unternehmer weniger kostenintensive oder Risiko behaftete Zahlungsmittel attraktiver zu machen.

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